Definitionen
Grundfreiheiten
Art. 26 ff. AEUV · Öffentliches RechtDie Grundfreiheiten sind die im AEUV verankerten subjektiven Rechte der Unionsbürger und Wirtschaftsteilnehmer auf Freiheit des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs einschließlich des Zahlungsverkehrs im Binnenmarkt, die ungerechtfertigte staatliche und unter bestimmten Voraussetzungen auch private Beschränkungen dieser Freiheiten verbieten und unmittelbar anwendbares Unionsrecht darstellen.
Eine Beschränkung des Binnenmarktverkehrs verletzt eine Grundfreiheit nur, wenn sie nicht gerechtfertigt ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine französische Händlerin möchte in Frankreich hergestellte Keramik nach Deutschland verkaufen. Eine deutsche Behörde verbietet ihr den Verkauf allein deshalb, weil die Keramik aus Frankreich stammt. Die Händlerin verlangt, die Keramik verkaufen zu dürfen, und beruft sich dabei unmittelbar auf das europäische Vertragsrecht.
Trifft „Grundfreiheiten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSubjektives Recht aus dem AEUVDie Händlerin kann sich gegenüber der Behörde auf ihr subjektives Recht aus Art. 34 AEUV berufen.
- 2erfülltFreiheit des wirtschaftlichen Verkehrs im BinnenmarktDer grenzüberschreitende Verkauf von Waren zwischen Mitgliedstaaten fällt unter die Warenverkehrsfreiheit.
- 3erfülltVerbot ungerechtfertigter BeschränkungenEin Verkaufsverbot allein wegen der Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat ist eine ungerechtfertigte Beschränkung.
- 4erfülltUnmittelbare AnwendbarkeitArt. 34 AEUV kann gegenüber der Behörde ohne ein zusätzliches Umsetzungsgesetz geltend gemacht werden.
Eine französische Rentnerin möchte dauerhaft in Deutschland wohnen, ohne dort zu arbeiten oder ein Unternehmen zu betreiben. Sie verfügt über ausreichende Ersparnisse und eine umfassende Krankenversicherung. Eine deutsche Behörde untersagt ihr den Aufenthalt allein deshalb, weil sie Französin ist. Die Rentnerin verlangt, in Deutschland wohnen zu dürfen, und beruft sich dabei unmittelbar auf das europäische Vertragsrecht.
Trifft „Grundfreiheiten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSubjektives Recht aus dem AEUVIhr Aufenthaltsbegehren betrifft das subjektive Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV.
- 2fehltFreiheit des wirtschaftlichen Verkehrs im BinnenmarktDer begehrte dauerhafte Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit betrifft die allgemeine Unionsbürgerfreizügigkeit, nicht eine wirtschaftliche Verkehrsfreiheit.
- 3erfülltVerbot ungerechtfertigter BeschränkungenAuch die allgemeine Unionsbürgerfreizügigkeit verbietet eine solche ungerechtfertigte staatliche Beschränkung.
- 4erfülltUnmittelbare AnwendbarkeitArt. 21 Abs. 1 AEUV vermittelt unter den hier erfüllten Aufenthaltsbedingungen ein unmittelbar anwendbares Recht.
Typische Fehler
FehlerAus den Grundfreiheiten könnten sich niemals Bindungen für Private ergeben.
RichtigUnter bestimmten Voraussetzungen können auch private Beschränkungen an den Grundfreiheiten zu messen sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema