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Grundfreiheiten

Art. 26 ff. AEUV · Öffentliches Recht

Die Grundfreiheiten sind die im AEUV verankerten subjektiven Rechte der Unionsbürger und Wirtschaftsteilnehmer auf Freiheit des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs einschließlich des Zahlungsverkehrs im Binnenmarkt, die ungerechtfertigte staatliche und unter bestimmten Voraussetzungen auch private Beschränkungen dieser Freiheiten verbieten und unmittelbar anwendbares Unionsrecht darstellen.

Merksatz

Eine Beschränkung des Binnenmarktverkehrs verletzt eine Grundfreiheit nur, wenn sie nicht gerechtfertigt ist.

Grundfreiheiten oder Unionsbürgerfreizügigkeit?Die allgemeine Unionsbürgerfreizügigkeit schützt den Aufenthalt auch ohne wirtschaftliche Tätigkeit; Grundfreiheiten sichern den wirtschaftlichen Verkehr.
Grundfreiheiten
Allgemeine Unionsbürgerfreizügigkeit
Schutzgegenstand
Wirtschaftlicher Verkehr im Binnenmarkt
Freizügigkeit und Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten, auch ohne wirtschaftliche Tätigkeit
Berechtigte
Je nach Freiheit Unionsbürger oder Wirtschaftsteilnehmer
Unionsbürger

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine französische Händlerin möchte in Frankreich hergestellte Keramik nach Deutschland verkaufen. Eine deutsche Behörde verbietet ihr den Verkauf allein deshalb, weil die Keramik aus Frankreich stammt. Die Händlerin verlangt, die Keramik verkaufen zu dürfen, und beruft sich dabei unmittelbar auf das europäische Vertragsrecht.

Trifft „Grundfreiheiten“ hier zu?

„Grundfreiheiten“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Subjektives Recht aus dem AEUV
    Die Händlerin kann sich gegenüber der Behörde auf ihr subjektives Recht aus Art. 34 AEUV berufen.
    erfüllt
  2. 2
    Freiheit des wirtschaftlichen Verkehrs im Binnenmarkt
    Der grenzüberschreitende Verkauf von Waren zwischen Mitgliedstaaten fällt unter die Warenverkehrsfreiheit.
    erfüllt
  3. 3
    Verbot ungerechtfertigter Beschränkungen
    Ein Verkaufsverbot allein wegen der Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat ist eine ungerechtfertigte Beschränkung.
    erfüllt
  4. 4
    Unmittelbare Anwendbarkeit
    Art. 34 AEUV kann gegenüber der Behörde ohne ein zusätzliches Umsetzungsgesetz geltend gemacht werden.
    erfüllt
BFall B

Eine französische Rentnerin möchte dauerhaft in Deutschland wohnen, ohne dort zu arbeiten oder ein Unternehmen zu betreiben. Sie verfügt über ausreichende Ersparnisse und eine umfassende Krankenversicherung. Eine deutsche Behörde untersagt ihr den Aufenthalt allein deshalb, weil sie Französin ist. Die Rentnerin verlangt, in Deutschland wohnen zu dürfen, und beruft sich dabei unmittelbar auf das europäische Vertragsrecht.

Trifft „Grundfreiheiten“ hier zu?

„Grundfreiheiten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Freiheit des wirtschaftlichen Verkehrs im Binnenmarkt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Subjektives Recht aus dem AEUV
    Ihr Aufenthaltsbegehren betrifft das subjektive Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV.
    erfüllt
  2. 2
    Freiheit des wirtschaftlichen Verkehrs im Binnenmarkt
    Der begehrte dauerhafte Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit betrifft die allgemeine Unionsbürgerfreizügigkeit, nicht eine wirtschaftliche Verkehrsfreiheit.
    fehlt
  3. 3
    Verbot ungerechtfertigter Beschränkungen
    Auch die allgemeine Unionsbürgerfreizügigkeit verbietet eine solche ungerechtfertigte staatliche Beschränkung.
    erfüllt
  4. 4
    Unmittelbare Anwendbarkeit
    Art. 21 Abs. 1 AEUV vermittelt unter den hier erfüllten Aufenthaltsbedingungen ein unmittelbar anwendbares Recht.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus den Grundfreiheiten könnten sich niemals Bindungen für Private ergeben.

RichtigUnter bestimmten Voraussetzungen können auch private Beschränkungen an den Grundfreiheiten zu messen sein.

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