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Unterschiedslos anwendbare Beschränkung

Art. 34 AEUV · Öffentliches Recht

Eine unterschiedslos anwendbare Beschränkung ist eine nationale Maßnahme, die ohne Unterschied auf inländische und eingeführte Waren (bzw. inländische und ausländische Dienstleistungen oder Marktteilnehmer) angewendet wird und den freien Warenverkehr (oder eine andere Grundfreiheit) tatsächlich oder potentiell behindert, ohne dabei formal zwischen In- und Ausländern zu differenzieren. Sie kann gleichwohl als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung i.S.d. Art. 34 AEUV unionsrechtswidrig sein, sofern sie nicht durch zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls (Cassis-Formel) oder die geschriebenen Rechtfertigungsgründe des Art. 36 AEUV gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

Merksatz

Gleiche Regeln für inländische und eingeführte Waren schließen eine Behinderung des freien Warenverkehrs nicht aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfen Schulhefte nur im Format 20 mal 30 Zentimeter verkauft werden. Diese staatliche Vorgabe gilt unabhängig vom Herstellungsland. Ein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat stellt Hefte im Format 21 mal 30 Zentimeter her und darf sie dort verkaufen. Für den Verkauf im ersten Staat müsste es seine Produktion umstellen.

Trifft „Unterschiedslos anwendbare Beschränkung“ hier zu?

„Unterschiedslos anwendbare Beschränkung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nationale Maßnahme
    Die Formatvorgabe geht von einem Mitgliedstaat aus.
    erfüllt
  2. 2
    Unterschiedslose Anwendung
    Für inländische und eingeführte Hefte gilt dieselbe Formatvorgabe.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächliche oder mögliche Behinderung einer Grundfreiheit
    Die notwendige Produktionsumstellung erschwert den Absatz der Hefte in einem anderen Mitgliedstaat.
    erfüllt
BFall B

1Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union verlangt für Schulhefte aus anderen Mitgliedstaaten das Format 20 mal 30 Zentimeter. Für im Inland hergestellte Schulhefte gibt es keine Formatvorgabe. Ein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat stellt Hefte im Format 21 mal 30 Zentimeter her und darf sie dort verkaufen. 3Für den Verkauf im ersten Staat müsste es seine Produktion umstellen.

Trifft „Unterschiedslos anwendbare Beschränkung“ hier zu?

„Unterschiedslos anwendbare Beschränkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unterschiedslose Anwendung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nationale Maßnahme
    Die Formatvorgabe geht von einem Mitgliedstaat aus.
    erfüllt
  2. 2
    Unterschiedslose Anwendung
    Die Formatvorgabe gilt nur für eingeführte Hefte, während inländische Hefte davon ausgenommen sind.
    fehlt
  3. 3
    Tatsächliche oder mögliche Behinderung einer Grundfreiheit
    Die notwendige Produktionsumstellung erschwert den Absatz der Hefte in einem anderen Mitgliedstaat.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Behinderung wird erst angenommen, wenn die Einfuhren nachweislich zurückgegangen sind.

RichtigEine mögliche Behinderung kann genügen; ein tatsächlicher Rückgang der Einfuhren muss nicht nachgewiesen werden.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin anerkannter Allgemeinwohlgrund wird genannt, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme aber nicht mehr geprüft.

RichtigAuch bei einem anerkannten Rechtfertigungsgrund muss die Maßnahme verhältnismäßig sein.

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