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Gegenseitige Anerkennung

Art. 34, 56 AEUV · Öffentliches Recht

Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, rechtmäßig im Herkunftsstaat in Verkehr gebrachte Waren grundsätzlich zum eigenen Markt zuzulassen und bei Dienstleistungen bereits erfüllte gleichwertige Anforderungen des Herkunftsstaats zu berücksichtigen, sofern keine unionsrechtlich gerechtfertigte Beschränkung entgegensteht. Für Berufsqualifikationen und behördliche Entscheidungen richtet sich die Anerkennung nach den einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen. Es stellt einen zentralen Mechanismus zur Verwirklichung des Binnenmarkts dar und findet Anwendung insbesondere im Rahmen der Grundfreiheiten des AEUV sowie der einschlägigen Sekundärrechtsakte.

Merksatz

Anerkennung erleichtert den Marktzugang, ohne unionsrechtlich gerechtfertigte Beschränkungen auszuschließen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Unternehmen fertigt in einem EU-Mitgliedstaat runde Holztische und 2verkauft sie dort unter Einhaltung aller geltenden Vorschriften. 1Es möchte diese Tische auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkaufen. Dessen Behörde untersagt den Verkauf, weil dort nur rechteckige Tische angeboten werden dürfen. 3Als einzigen Grund für diese Regel nennt sie den Schutz heimischer Tischhersteller vor ausländischer Konkurrenz.

Trifft „Gegenseitige Anerkennung“ hier zu?

„Gegenseitige Anerkennung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grenzüberschreitender Sachverhalt innerhalb der EU
    Die Tische sollen aus einem Mitgliedstaat auf den Markt eines anderen Mitgliedstaats gelangen.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtmäßiger Warenvertrieb oder erfüllte gleichwertige Dienstleistungsanforderungen im Herkunftsstaat
    Die Tische werden im Herkunftsstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht.
    erfüllt
  3. 3
    Keine unionsrechtlich gerechtfertigte Beschränkung
    Der Schutz heimischer Hersteller vor Konkurrenz ist kein unionsrechtlicher Rechtfertigungsgrund.
    erfüllt
BFall B

Ein Unternehmen fertigt in einem EU-Mitgliedstaat runde Holztische und verkauft sie dort. Die dort geltenden Produktvorschriften erlauben jedoch nur den Verkauf rechteckiger Tische. 1Es möchte die runden Tische auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkaufen, dessen Behörde den Verkauf untersagt, weil dort ebenfalls nur rechteckige Tische angeboten werden dürfen. 3Als einzigen Grund für diese Regel nennt die Behörde den Schutz heimischer Tischhersteller vor ausländischer Konkurrenz.

Trifft „Gegenseitige Anerkennung“ hier zu?

„Gegenseitige Anerkennung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtmäßiger Warenvertrieb oder erfüllte gleichwertige Dienstleistungsanforderungen im Herkunftsstaat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grenzüberschreitender Sachverhalt innerhalb der EU
    Die Tische sollen aus einem Mitgliedstaat auf den Markt eines anderen Mitgliedstaats gelangen.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtmäßiger Warenvertrieb oder erfüllte gleichwertige Dienstleistungsanforderungen im Herkunftsstaat
    Die runden Tische werden im Herkunftsstaat entgegen den dort geltenden Produktvorschriften verkauft.
    fehlt
  3. 3
    Keine unionsrechtlich gerechtfertigte Beschränkung
    Der Schutz heimischer Hersteller rechtfertigt das Verkaufsverbot auch hier nicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus der gegenseitigen Anerkennung wird geschlossen, dass bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ausschließlich das Recht des Herkunftsstaats gilt.

RichtigGleichwertige Anforderungen des Herkunftsstaats sind zu berücksichtigen; unionsrechtlich gerechtfertigte Beschränkungen des Aufnahmestaats bleiben möglich.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei Waren wird allein auf die rechtmäßige Herstellung abgestellt.

RichtigFür die Anerkennung im Warenverkehr ist das rechtmäßige Inverkehrbringen im Herkunftsstaat maßgeblich, nicht allein die Herstellung.

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