Definitionen
Abweichungsgesetzgebung
Art. 72 III GG · Öffentliches RechtDie Abweichungsgesetzgebung bezeichnet die Befugnis der Länder, in bestimmten Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung durch eigenes Landesgesetz von bundesgesetzlichen Regelungen abzuweichen, wobei im Kollisionsfall das jeweils spätere Gesetz vorgeht (lex-posterior-Prinzip zwischen Bund und Ländern).
In den freigegebenen Bereichen beendet eine Bundesregelung die gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit der Länder nicht.
- VerkündungVeröffentlichung des BundesgesetzesMit der Verkündung beginnt die Wartezeit für das Bundesgesetz.
- Sechs Monate späterFrühester regulärer GeltungsbeginnOhne eine vom Bundesrat gebilligte Sonderregelung darf das Bundesgesetz nun frühestens wirksam werden.
- Veröffentlichung des Bundesgesetzes Mit der Verkündung beginnt die Wartezeit für das Bundesgesetz.
- Frühester regulärer Geltungsbeginn Ohne eine vom Bundesrat gebilligte Sonderregelung darf das Bundesgesetz nun frühestens wirksam werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nach einem Bundesgesetz zählt 1für die Grundsteuer bei bebauten Wohngrundstücken sowohl der Wert des Bodens als auch der Wert des Gebäudes. 2Ein Land beschließt später ein Gesetz, 3nach dem für diese Grundstücke nur der Bodenwert zählt.
Trifft „Abweichungsgesetzgebung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbweichungsfähiges SachgebietDie Grundsteuer gehört zu den ausdrücklich für landesgesetzliche Abweichungen geöffneten Sachgebieten.
- 2erfülltRegelung durch LandesgesetzDie Regelung wird vom Land in Gesetzesform getroffen.
- 3erfülltInhaltliche Abweichung von einer BundesregelungAnders als die Bundesregelung lässt die Landesregelung den Gebäudewert unberücksichtigt.
Ein Bundesgesetz begrenzt die Geltungsdauer eines Jahresjagdscheins auf drei Jagdjahre. 2Später beschließt ein Land ein Gesetz, 3nach dem diese Scheine für fünf Jagdjahre ausgestellt werden.
Trifft „Abweichungsgesetzgebung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAbweichungsfähiges SachgebietDas Recht der Jagdscheine ist von der Befugnis zur landesgesetzlichen Abweichung ausgenommen.
- 2erfülltRegelung durch LandesgesetzDas Land wählt für seine Regelung die Gesetzesform.
- 3erfülltInhaltliche Abweichung von einer BundesregelungDie landesgesetzlich vorgesehene Geltungsdauer überschreitet die bundesgesetzliche Höchstdauer.
Typische Fehler
FehlerBei einer Kollision wird allein wegen Art. 31 GG stets der Bundesregelung Vorrang eingeräumt.
RichtigBei einer zulässigen Abweichung entscheidet im Konflikt das zeitlich jüngere Gesetz; Bundesrecht hat insoweit keinen automatischen Vorrang.
FehlerDie Nennung eines Sachgebiets wird als Erlaubnis verstanden, sämtliche bundesgesetzlichen Vorschriften dieses Gebiets abzuändern.
RichtigDie ausdrücklich ausgenommenen Teilbereiche bleiben ausgeschlossen; insbesondere dürfen die Länder auf dieser Grundlage keine anderen Regeln über Jagdscheine erlassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema