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Bundestreue

Art. 20 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Bundestreue (auch: bundesfreundliches Verhalten) ist ein aus dem Bundesstaatsprinzip abgeleiteter ungeschriebener Verfassungsgrundsatz, der Bund und Länder im Verhältnis zueinander sowie die Länder untereinander zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Innerhalb bestehender verfassungsrechtlicher Rechtsverhältnisse müssen sie bei der Wahrnehmung eigener Rechte und Pflichten die berechtigten Interessen der anderen berücksichtigen. Der Grundsatz begründet keine eigenständigen Rechtsverhältnisse und verschiebt keine verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten.

Merksatz

Eigene Zuständigkeiten entbinden Bund und Länder nicht davon, aufeinander und untereinander Rücksicht zu nehmen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ein Land verwaltet eine Bundesstraße im Auftrag des Bundes. 1Das zuständige Bundesministerium möchte dem Verkehrsministerium des Landes vorschreiben, wie eine Brücke zu bauen ist. 3Vor seiner Entscheidung gibt es dem Land Gelegenheit zur Stellungnahme, prüft dessen sachliche Einwände und berücksichtigt sie beim Bauablauf.

Trifft „Bundestreue“ hier zu?

„Bundestreue“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bund-Länder-Verhältnis oder Verhältnis zwischen Ländern
    Es handeln der Bund und ein Land durch ihre Ministerien.
    erfüllt
  2. 2
    Bestehendes verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis
    Die Bundesauftragsverwaltung ist eine verfassungsrechtlich geregelte Beziehung nach Art. 85 und Art. 90 Abs. 3 GG.
    erfüllt
  3. 3
    Rücksicht auf berechtigte Interessen bei eigenen Rechten und Pflichten
    Das Bundesministerium wahrt bei der Vorbereitung seiner Weisung die berechtigten Interessen des Landes.
    erfüllt
BFall B

2Ein Land verwaltet eine Bundesstraße im Auftrag des Bundes. 1Das zuständige Bundesministerium möchte dem Verkehrsministerium des Landes vorschreiben, wie eine Brücke zu bauen ist. Obwohl keine Eile besteht, erteilt es die Anweisung sofort und verweigert dem Land jede Gelegenheit, seine Bedenken vorzutragen.

Trifft „Bundestreue“ hier zu?

„Bundestreue“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rücksicht auf berechtigte Interessen bei eigenen Rechten und Pflichten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bund-Länder-Verhältnis oder Verhältnis zwischen Ländern
    Es handeln der Bund und ein Land durch ihre Ministerien.
    erfüllt
  2. 2
    Bestehendes verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis
    Die Bundesauftragsverwaltung ist eine verfassungsrechtlich geregelte Beziehung nach Art. 85 und Art. 90 Abs. 3 GG.
    erfüllt
  3. 3
    Rücksicht auf berechtigte Interessen bei eigenen Rechten und Pflichten
    Ohne Eilbedürftigkeit darf das Bundesministerium dem Land vor der Weisung nicht jede Gelegenheit zur Stellungnahme verweigern.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Bundestreue wird als einseitige Loyalitätspflicht der Länder gegenüber dem Bund verstanden.

RichtigSie bindet auch den Bund gegenüber den Ländern und die Länder untereinander.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Bundestreue wird eine zusätzliche Zuständigkeit des Bundes abgeleitet.

RichtigDie Bundestreue beeinflusst die Wahrnehmung bestehender Zuständigkeiten, schafft aber keine neuen.

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