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Gleichwertige Lebensverhältnisse

Art. 72 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Gleichwertige Lebensverhältnisse bezeichnen das verfassungsrechtliche Ziel, dass die Lebens- und Versorgungsbedingungen der Bevölkerung in allen Teilen des Bundesgebiets auf einem vergleichbaren, angemessenen Niveau liegen, ohne dass eine vollständige Angleichung oder Uniformität gefordert wird. Die Herstellung solcher Verhältnisse kann nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Bundeskompetenz nach Art. 72 Abs. 2 GG erst begründen, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.

Merksatz

Bloße regionale Unterschiede begründen noch keine Bundeskompetenz zur Angleichung der Lebensverhältnisse.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In mehreren finanzschwachen Bundesländern gibt es seit Jahren für die meisten Kleinkinder keinen bezahlbaren Betreuungsplatz, während solche Plätze in den übrigen Ländern flächendeckend verfügbar sind. Deshalb können dort große Teile der Eltern dauerhaft nicht arbeiten und sind auf Sozialleistungen angewiesen. Immer mehr Familien ziehen deswegen in die anderen Länder, sodass ganze Regionen zunehmend verarmen und dauerhaft von der Entwicklung im übrigen Bundesgebiet abgekoppelt werden. Der Bund erwägt ein Gesetz zur Angleichung der Betreuungssituation.

Trifft „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ hier zu?

„Gleichwertige Lebensverhältnisse“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Lebensverhältnisse im Vergleich zwischen Ländern
    Die Betreuungsmöglichkeiten als Teil der Versorgungsbedingungen unterscheiden sich zwischen den Ländern.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebliche, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigende Unterschiede
    Die Verarmung und Abwanderung ganzer Regionen beeinträchtigen den bundesstaatlichen Zusammenhalt erheblich.
    erfüllt
  3. 3
    Bereits eingetretene oder konkret absehbare Auseinanderentwicklung
    Das Versorgungsgefälle besteht bereits und wird nicht nur für die Zukunft befürchtet.
    erfüllt
BFall B

Vor zwei Jahren führte ein Bundesland einen zusätzlichen Zuschuss für die Betreuung kleiner Kinder ein, den die anderen Bundesländer nicht zahlen. Eltern zahlen dort deshalb monatlich zehn Euro weniger. In allen Ländern gibt es für jedes Kind einen gut erreichbaren, bezahlbaren Platz, und alle Eltern können ihre Erwerbstätigkeit wie bisher ausüben. Der Bund erwägt ein Gesetz zur Angleichung der Betreuungssituation.

Trifft „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ hier zu?

„Gleichwertige Lebensverhältnisse“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erhebliche, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigende Unterschiede

An der Definition geprüft

  1. 1
    Lebensverhältnisse im Vergleich zwischen Ländern
    Die finanzielle Belastung durch Kinderbetreuung unterscheidet sich zwischen den Ländern.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebliche, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigende Unterschiede
    Der geringe Kostenunterschied bei überall gesicherter Betreuung beeinträchtigt das bundesstaatliche Sozialgefüge nicht.
    fehlt
  3. 3
    Bereits eingetretene oder konkret absehbare Auseinanderentwicklung
    Der Unterschied ist mit der Einführung des zusätzlichen Zuschusses tatsächlich entstanden.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerGleichwertigkeit wird mit vollständig gleichen Lebensbedingungen in allen Ländern gleichgesetzt.

RichtigGleichwertigkeit lässt regionale Unterschiede zu und verlangt keine vollständige Vereinheitlichung.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie bloße Möglichkeit künftig wachsender Unterschiede wird als ausreichender Handlungsgrund behandelt.

RichtigEine noch nicht eingetretene Auseinanderentwicklung muss sich konkret abzeichnen; eine abstrakte Befürchtung reicht nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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