Definitionen
Gleichwertige Lebensverhältnisse
Art. 72 Abs. 2 GG · Öffentliches RechtGleichwertige Lebensverhältnisse bezeichnen das verfassungsrechtliche Ziel, dass die Lebens- und Versorgungsbedingungen der Bevölkerung in allen Teilen des Bundesgebiets auf einem vergleichbaren, angemessenen Niveau liegen, ohne dass eine vollständige Angleichung oder Uniformität gefordert wird. Die Herstellung solcher Verhältnisse kann nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Bundeskompetenz nach Art. 72 Abs. 2 GG erst begründen, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.
Bloße regionale Unterschiede begründen noch keine Bundeskompetenz zur Angleichung der Lebensverhältnisse.
Fälle zum Selbstprüfen
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In mehreren finanzschwachen Bundesländern gibt es seit Jahren für die meisten Kleinkinder keinen bezahlbaren Betreuungsplatz, während solche Plätze in den übrigen Ländern flächendeckend verfügbar sind. Deshalb können dort große Teile der Eltern dauerhaft nicht arbeiten und sind auf Sozialleistungen angewiesen. Immer mehr Familien ziehen deswegen in die anderen Länder, sodass ganze Regionen zunehmend verarmen und dauerhaft von der Entwicklung im übrigen Bundesgebiet abgekoppelt werden. Der Bund erwägt ein Gesetz zur Angleichung der Betreuungssituation.
Trifft „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLebensverhältnisse im Vergleich zwischen LändernDie Betreuungsmöglichkeiten als Teil der Versorgungsbedingungen unterscheiden sich zwischen den Ländern.
- 2erfülltErhebliche, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigende UnterschiedeDie Verarmung und Abwanderung ganzer Regionen beeinträchtigen den bundesstaatlichen Zusammenhalt erheblich.
- 3erfülltBereits eingetretene oder konkret absehbare AuseinanderentwicklungDas Versorgungsgefälle besteht bereits und wird nicht nur für die Zukunft befürchtet.
Vor zwei Jahren führte ein Bundesland einen zusätzlichen Zuschuss für die Betreuung kleiner Kinder ein, den die anderen Bundesländer nicht zahlen. Eltern zahlen dort deshalb monatlich zehn Euro weniger. In allen Ländern gibt es für jedes Kind einen gut erreichbaren, bezahlbaren Platz, und alle Eltern können ihre Erwerbstätigkeit wie bisher ausüben. Der Bund erwägt ein Gesetz zur Angleichung der Betreuungssituation.
Trifft „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLebensverhältnisse im Vergleich zwischen LändernDie finanzielle Belastung durch Kinderbetreuung unterscheidet sich zwischen den Ländern.
- 2fehltErhebliche, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigende UnterschiedeDer geringe Kostenunterschied bei überall gesicherter Betreuung beeinträchtigt das bundesstaatliche Sozialgefüge nicht.
- 3erfülltBereits eingetretene oder konkret absehbare AuseinanderentwicklungDer Unterschied ist mit der Einführung des zusätzlichen Zuschusses tatsächlich entstanden.
Typische Fehler
FehlerGleichwertigkeit wird mit vollständig gleichen Lebensbedingungen in allen Ländern gleichgesetzt.
RichtigGleichwertigkeit lässt regionale Unterschiede zu und verlangt keine vollständige Vereinheitlichung.
FehlerDie bloße Möglichkeit künftig wachsender Unterschiede wird als ausreichender Handlungsgrund behandelt.
RichtigEine noch nicht eingetretene Auseinanderentwicklung muss sich konkret abzeichnen; eine abstrakte Befürchtung reicht nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema