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Homogenitätsprinzip

Art. 28 I GG · Öffentliches Recht

Das Homogenitätsprinzip verpflichtet die Länder, ihre verfassungsmäßige Ordnung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes zu gestalten, ohne jedoch eine vollständige Uniformität der Landesverfassungen zu verlangen. Es sichert damit die strukturelle Kompatibilität zwischen Bundes- und Landesverfassungsrecht als Voraussetzung des bundesstaatlichen Gesamtgefüges.

Merksatz

Die Länder müssen tragende Verfassungsgrundsätze wahren, dürfen ihre Verfassungen aber eigenständig ausgestalten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Verfassung eines deutschen Landes sieht 2ein Staatsoberhaupt vor, das vom Parlament für fünf Jahre gewählt wird und ausschließlich zeremonielle Aufgaben hat. 3Alle erwachsenen Bürger können das Parlament frei, geheim und direkt mit gleichem Stimmgewicht wählen; es beschließt die Gesetze und wählt und kontrolliert die Regierung. 4Die Verfassung verpflichtet das Land, soziale Not zu lindern, und garantiert Hilfsbedürftigen die Mittel für ein menschenwürdiges Leben. 5Sie bindet alle Staatsorgane an geltendes Recht und die Grundrechte und sichert Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte.

Trifft „Homogenitätsprinzip“ hier zu?

„Homogenitätsprinzip“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsordnung eines Landes
    Die beschriebenen Vorgaben betreffen die Verfassungsordnung eines Bundeslandes.
    erfüllt
  2. 2
    Republikanische Grundordnung
    Das Staatsoberhaupt wird auf Zeit gewählt und erhält sein Amt nicht durch Erbfolge.
    erfüllt
  3. 3
    Demokratische Grundordnung
    Gesetzgebung und Regierung sind durch die Wahl des Parlaments auf das Volk zurückgeführt.
    erfüllt
  4. 4
    Sozialstaatliche Grundordnung
    Die Verfassung verpflichtet den Staat zu sozialer Unterstützung und zur Sicherung des Existenzminimums.
    erfüllt
  5. 5
    Rechtsstaatliche Grundordnung
    Staatliche Macht ist rechtlich gebunden und unterliegt unabhängiger gerichtlicher Kontrolle.
    erfüllt
BFall B

1Die Verfassung eines deutschen Landes bestimmt einen erblichen Fürsten zum Staatsoberhaupt, der ausschließlich zeremonielle Aufgaben und keine staatlichen Entscheidungsbefugnisse hat. 3Alle erwachsenen Bürger können das Parlament frei, geheim und direkt mit gleichem Stimmgewicht wählen; es beschließt die Gesetze und wählt und kontrolliert die Regierung. 4Die Verfassung verpflichtet das Land, soziale Not zu lindern, und garantiert Hilfsbedürftigen die Mittel für ein menschenwürdiges Leben. 5Sie bindet alle Staatsorgane an geltendes Recht und die Grundrechte und sichert Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte.

Trifft „Homogenitätsprinzip“ hier zu?

„Homogenitätsprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Republikanische Grundordnung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsordnung eines Landes
    Die beschriebenen Vorgaben betreffen die Verfassungsordnung eines Bundeslandes.
    erfüllt
  2. 2
    Republikanische Grundordnung
    Ein erbliches monarchisches Staatsoberhaupt widerspricht der republikanischen Vorgabe auch bei rein zeremoniellen Aufgaben.
    fehlt
  3. 3
    Demokratische Grundordnung
    Die politischen Entscheidungen liegen beim gewählten Parlament und der von ihm gewählten und kontrollierten Regierung.
    erfüllt
  4. 4
    Sozialstaatliche Grundordnung
    Die Verfassung verpflichtet den Staat zu sozialer Unterstützung und zur Sicherung des Existenzminimums.
    erfüllt
  5. 5
    Rechtsstaatliche Grundordnung
    Staatliche Macht ist rechtlich gebunden und unterliegt unabhängiger gerichtlicher Kontrolle.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Homogenitätsprinzip wird abgeleitet, dass die Länder den organisatorischen Aufbau des Bundes vollständig übernehmen müssen.

RichtigDie Länder müssen die genannten Verfassungsgrundsätze beachten, dürfen ihren organisatorischen Aufbau aber abweichend ausgestalten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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