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Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit

Art. 72 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit ist ein Erforderlichkeitstatbestand auf den in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung. Die Wahrung der Rechtseinheit rechtfertigt eine bundesgesetzliche Regelung, wenn unterschiedliche Landesregelungen zu einer Rechtszersplitterung führen würden, die im Interesse des gesamtstaatlichen Zusammenhalts nicht hingenommen werden kann, weil sie erhebliche Nachteile für den Rechtsverkehr oder die wirtschaftliche Betätigung im Bundesgebiet mit sich brächte. Die Wahrung der Wirtschaftseinheit macht eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich, wenn und soweit die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch unterschiedliche Landesregelungen oder das Unterbleiben landesrechtlicher Regelungen bedroht ist.

Merksatz

Bloße Rechtsunterschiede zwischen den Ländern genügen nicht; entscheidend sind erhebliche gesamtstaatliche Nachteile.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Der Bund plant gemeinsame Regeln dafür, wer einen Handwerksbetrieb eröffnen darf. 2Die Länder würden ohne diese Regeln für dieselbe Arbeit jeweils unterschiedliche Berufsausbildungen verlangen und die Abschlüsse der anderen Länder nicht anerkennen. Eine Untersuchung belegt, dass Handwerksunternehmen deshalb ihre länderübergreifenden Tätigkeiten weitgehend einstellen und bundesweit zahlreiche Standorte schließen müssten.

Trifft „Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit“ hier zu?

„Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erfasstes Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung
    Die gewerbliche Zulassung von Handwerksbetrieben gehört zum Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.
    erfüllt
  2. 2
    Nicht hinnehmbare Rechtszersplitterung oder bedrohte Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums
    Der belegte weitgehende Ausfall länderübergreifender Handwerkstätigkeiten bedroht die Funktionsfähigkeit des gesamtdeutschen Wirtschaftsraums.
    erfüllt
BFall B

1Der Bund plant gemeinsame Regeln dafür, wer einen Handwerksbetrieb eröffnen darf. Alle Länder verlangen hierfür eine gleich lange Berufsausbildung mit denselben Lerninhalten und erkennen die Abschlüsse der anderen Länder an. Nur die Reihenfolge zweier Unterrichtsthemen unterscheidet sich; dadurch entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Hindernisse beim Arbeiten in anderen Ländern.

Trifft „Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit“ hier zu?

„Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nicht hinnehmbare Rechtszersplitterung oder bedrohte Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erfasstes Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung
    Die gewerbliche Zulassung von Handwerksbetrieben gehört zum Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.
    erfüllt
  2. 2
    Nicht hinnehmbare Rechtszersplitterung oder bedrohte Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums
    Die folgenlosen Unterschiede im Unterrichtsablauf verursachen weder erhebliche Nachteile für den Rechtsverkehr noch eine Bedrohung des Wirtschaftsraums.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon das Bestehen unterschiedlicher Landesgesetze wird als ausreichender Grund für eine bundesgesetzliche Regelung angesehen.

RichtigFür die Rechtseinheit müssen die Unterschiede so erhebliche Nachteile verursachen, dass die Rechtszersplitterung gesamtstaatlich nicht hinnehmbar ist.

Prüfungsort

FehlerDie Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung wird bei jedem Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung geprüft.

RichtigArt. 72 Abs. 2 GG verlangt diese Prüfung nur für die dort ausdrücklich genannten Sachgebiete.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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