Definitionen
Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit
Art. 72 Abs. 2 GG · Öffentliches RechtDie Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit ist ein Erforderlichkeitstatbestand auf den in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung. Die Wahrung der Rechtseinheit rechtfertigt eine bundesgesetzliche Regelung, wenn unterschiedliche Landesregelungen zu einer Rechtszersplitterung führen würden, die im Interesse des gesamtstaatlichen Zusammenhalts nicht hingenommen werden kann, weil sie erhebliche Nachteile für den Rechtsverkehr oder die wirtschaftliche Betätigung im Bundesgebiet mit sich brächte. Die Wahrung der Wirtschaftseinheit macht eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich, wenn und soweit die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik durch unterschiedliche Landesregelungen oder das Unterbleiben landesrechtlicher Regelungen bedroht ist.
Bloße Rechtsunterschiede zwischen den Ländern genügen nicht; entscheidend sind erhebliche gesamtstaatliche Nachteile.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Der Bund plant gemeinsame Regeln dafür, wer einen Handwerksbetrieb eröffnen darf. 2Die Länder würden ohne diese Regeln für dieselbe Arbeit jeweils unterschiedliche Berufsausbildungen verlangen und die Abschlüsse der anderen Länder nicht anerkennen. Eine Untersuchung belegt, dass Handwerksunternehmen deshalb ihre länderübergreifenden Tätigkeiten weitgehend einstellen und bundesweit zahlreiche Standorte schließen müssten.
Trifft „Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErfasstes Gebiet der konkurrierenden GesetzgebungDie gewerbliche Zulassung von Handwerksbetrieben gehört zum Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.
- 2erfülltNicht hinnehmbare Rechtszersplitterung oder bedrohte Funktionsfähigkeit des WirtschaftsraumsDer belegte weitgehende Ausfall länderübergreifender Handwerkstätigkeiten bedroht die Funktionsfähigkeit des gesamtdeutschen Wirtschaftsraums.
1Der Bund plant gemeinsame Regeln dafür, wer einen Handwerksbetrieb eröffnen darf. Alle Länder verlangen hierfür eine gleich lange Berufsausbildung mit denselben Lerninhalten und erkennen die Abschlüsse der anderen Länder an. Nur die Reihenfolge zweier Unterrichtsthemen unterscheidet sich; dadurch entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Hindernisse beim Arbeiten in anderen Ländern.
Trifft „Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErfasstes Gebiet der konkurrierenden GesetzgebungDie gewerbliche Zulassung von Handwerksbetrieben gehört zum Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.
- 2fehltNicht hinnehmbare Rechtszersplitterung oder bedrohte Funktionsfähigkeit des WirtschaftsraumsDie folgenlosen Unterschiede im Unterrichtsablauf verursachen weder erhebliche Nachteile für den Rechtsverkehr noch eine Bedrohung des Wirtschaftsraums.
Typische Fehler
FehlerSchon das Bestehen unterschiedlicher Landesgesetze wird als ausreichender Grund für eine bundesgesetzliche Regelung angesehen.
RichtigFür die Rechtseinheit müssen die Unterschiede so erhebliche Nachteile verursachen, dass die Rechtszersplitterung gesamtstaatlich nicht hinnehmbar ist.
FehlerDie Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung wird bei jedem Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung geprüft.
RichtigArt. 72 Abs. 2 GG verlangt diese Prüfung nur für die dort ausdrücklich genannten Sachgebiete.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema