Definitionen
Amtsermittlungsgrundsatz
§ 244 Abs. 2 StPO · StrafrechtDer Amtsermittlungsgrundsatz (Instruktionsmaxime) verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig aufzuklären, ohne an Anträge der Parteien gebunden zu sein; das Gericht hat alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Beweise selbstständig zu ermitteln.
Die gerichtliche Aufklärungspflicht hängt von der Entscheidungsrelevanz ab, nicht von einem Beweisantrag.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In der Verhandlung wegen eines Fahrraddiebstahls ist offen, ob der Angeklagte zur Tatzeit an einem anderen Ort war. In den Akten wird eine Kellnerin namentlich genannt, die ihn zur Tatzeit in einem weit entfernten Restaurant gesehen haben soll. Ohne dass Staatsanwaltschaft oder Verteidigung dies beantragt haben, lädt das Gericht die Kellnerin und befragt sie dazu.
Trifft „Amtsermittlungsgrundsatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGericht als Träger der AufklärungDas Gericht erhebt selbst den Zeugenbeweis.
- 2erfülltEigenständiges Tätigwerden unabhängig von AnträgenDas Gericht wartet keinen Antrag ab, sondern veranlasst die Vernehmung selbst.
- 3erfülltEntscheidungsrelevanz der Tatsachen und BeweiseDie Aussage kann ein Alibi bestätigen und damit die Entscheidung über die Täterschaft beeinflussen.
In der Verhandlung wegen eines Fahrraddiebstahls möchte das Gericht erfahren, welchen Lieblingsfilm eine unbeteiligte Zuschauerin hat. Die Zuschauerin war nicht am Tatort, kennt den Angeklagten nicht und hat auch sonst keine Informationen zu dem Vorfall. Ohne dass Staatsanwaltschaft oder Verteidigung dies beantragt haben, befragt das Gericht die Zuschauerin zu ihrem Lieblingsfilm.
Trifft „Amtsermittlungsgrundsatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGericht als Träger der AufklärungDas Gericht nimmt die Befragung selbst vor.
- 2erfülltEigenständiges Tätigwerden unabhängig von AnträgenDie Befragung geht auf die eigene Initiative des Gerichts zurück.
- 3fehltEntscheidungsrelevanz der Tatsachen und BeweiseDie Filmvorliebe der unbeteiligten Zuschauerin betrifft weder die Tat noch deren Rechtsfolgen und begründet daher keine Aufklärungspflicht.
Typische Fehler
FehlerDie gerichtliche Aufklärungspflicht wird auf belastende Umstände beschränkt.
RichtigDas Gericht muss auch entscheidungsrelevanten Umständen nachgehen, die den Angeklagten entlasten können.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema