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326 Definitionen

Amtsermittlungsgrundsatz

§ 244 Abs. 2 StPO · Strafrecht

Der Amtsermittlungsgrundsatz (Instruktionsmaxime) verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig aufzuklären, ohne an Anträge der Parteien gebunden zu sein; das Gericht hat alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Beweise selbstständig zu ermitteln.

Merksatz

Die gerichtliche Aufklärungspflicht hängt von der Entscheidungsrelevanz ab, nicht von einem Beweisantrag.

Wer sorgt für die Tatsachengrundlage?Links ermittelt das Gericht selbstständig; rechts bestimmen grundsätzlich die Parteien den Tatsachenstoff.
Amtsermittlungsgrundsatz
Beibringungsgrundsatz
Verantwortung
Das Gericht ermittelt die relevanten Tatsachen selbstständig.
Die Parteien müssen die relevanten Tatsachen vortragen.
Beweiserhebung
Auch ohne Beweisanträge der Beteiligten.
Grundsätzlich aufgrund von Beweisantritten der Parteien.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In der Verhandlung wegen eines Fahrraddiebstahls ist offen, ob der Angeklagte zur Tatzeit an einem anderen Ort war. In den Akten wird eine Kellnerin namentlich genannt, die ihn zur Tatzeit in einem weit entfernten Restaurant gesehen haben soll. Ohne dass Staatsanwaltschaft oder Verteidigung dies beantragt haben, lädt das Gericht die Kellnerin und befragt sie dazu.

Trifft „Amtsermittlungsgrundsatz“ hier zu?

„Amtsermittlungsgrundsatz“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gericht als Träger der Aufklärung
    Das Gericht erhebt selbst den Zeugenbeweis.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenständiges Tätigwerden unabhängig von Anträgen
    Das Gericht wartet keinen Antrag ab, sondern veranlasst die Vernehmung selbst.
    erfüllt
  3. 3
    Entscheidungsrelevanz der Tatsachen und Beweise
    Die Aussage kann ein Alibi bestätigen und damit die Entscheidung über die Täterschaft beeinflussen.
    erfüllt
BFall B

In der Verhandlung wegen eines Fahrraddiebstahls möchte das Gericht erfahren, welchen Lieblingsfilm eine unbeteiligte Zuschauerin hat. Die Zuschauerin war nicht am Tatort, kennt den Angeklagten nicht und hat auch sonst keine Informationen zu dem Vorfall. Ohne dass Staatsanwaltschaft oder Verteidigung dies beantragt haben, befragt das Gericht die Zuschauerin zu ihrem Lieblingsfilm.

Trifft „Amtsermittlungsgrundsatz“ hier zu?

„Amtsermittlungsgrundsatz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Entscheidungsrelevanz der Tatsachen und Beweise

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gericht als Träger der Aufklärung
    Das Gericht nimmt die Befragung selbst vor.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenständiges Tätigwerden unabhängig von Anträgen
    Die Befragung geht auf die eigene Initiative des Gerichts zurück.
    erfüllt
  3. 3
    Entscheidungsrelevanz der Tatsachen und Beweise
    Die Filmvorliebe der unbeteiligten Zuschauerin betrifft weder die Tat noch deren Rechtsfolgen und begründet daher keine Aufklärungspflicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie gerichtliche Aufklärungspflicht wird auf belastende Umstände beschränkt.

RichtigDas Gericht muss auch entscheidungsrelevanten Umständen nachgehen, die den Angeklagten entlasten können.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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