Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen

Eröffnungsbeschluss

§ 203 StPO · Strafrecht

Der Eröffnungsbeschluss ist die gerichtliche Entscheidung, mit der bei hinreichendem Tatverdacht und Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wird. Er beendet das Zwischenverfahren und macht den Angeschuldigten zum Angeklagten. Der Beschluss grenzt die zugelassene prozessuale Tat als Verfahrensgegenstand ab, bindet das Gericht aber nicht an deren rechtliche Bewertung.

Merksatz

Die Verfahrenseröffnung verlangt hinreichenden Verdacht, keine endgültige Überzeugung von der Schuld.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Staatsanwaltschaft hat den 25-jährigen Paul beim Amtsgericht seines Wohnorts angeklagt, weil er dort vor einem Monat absichtlich eine Fensterscheibe seines Nachbarn eingeschlagen haben soll. Der Nachbar hat am Folgetag schriftlich die Strafverfolgung verlangt; zwei Zeugen haben Paul bei der Tat beobachtet, und Paul hat sie gestanden. Zu diesem Vorwurf ist gegen Paul kein anderes Verfahren geführt worden. Nach Prüfung der Akten lässt das Amtsgericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und entscheidet, dass das Hauptverfahren beginnt.

Trifft „Eröffnungsbeschluss“ hier zu?

„Eröffnungsbeschluss“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliche Entscheidung
    Die Entscheidung stammt vom Amtsgericht.
    erfüllt
  2. 2
    Hinreichender Tatverdacht
    Die übereinstimmenden Beweismittel lassen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheinen als einen Freispruch.
    erfüllt
  3. 3
    Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
    Anklage und rechtzeitiger Strafantrag liegen vor; Zuständigkeit, Strafmündigkeit und fehlende Verjährung ergeben sich aus den Umständen.
    erfüllt
  4. 4
    Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens
    Das Gericht überführt das Verfahren durch die Zulassung der Anklage in das Hauptverfahren.
    erfüllt
BFall B

Die Staatsanwaltschaft hat den 25-jährigen Paul beim Amtsgericht seines Wohnorts angeklagt, weil er dort vor einem Monat absichtlich ein zehn Euro teures Trinkglas seines Nachbarn zerbrochen haben soll. Der Nachbar hat am Folgetag schriftlich die Strafverfolgung verlangt; zwei Zeugen haben Paul dabei beobachtet, und Paul hat die Tat gestanden. Paul ist bislang strafrechtlich nicht aufgefallen, hat das Glas sofort ersetzt und sich entschuldigt; zu diesem Vorwurf ist gegen ihn kein anderes Verfahren geführt worden. Noch vor einer Gerichtsverhandlung stellt das Amtsgericht mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Paul das Verfahren ohne Strafe und ohne Bedingungen ein.

Trifft „Eröffnungsbeschluss“ hier zu?

„Eröffnungsbeschluss“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliche Entscheidung
    Auch die Einstellung erfolgt durch eine gerichtliche Entscheidung.
    erfüllt
  2. 2
    Hinreichender Tatverdacht
    Die Beweislage spricht trotz der späteren Einstellung für eine Verurteilung bei Durchführung einer Hauptverhandlung.
    erfüllt
  3. 3
    Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
    Die Voraussetzungen für die Verfahrensführung liegen vor; die Einstellung beruht nicht auf einem Verfahrenshindernis.
    erfüllt
  4. 4
    Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens
    Das Gericht stellt das Verfahren wegen Geringfügigkeit ein, statt die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür die Eröffnung wird bereits eine endgültige richterliche Überzeugung von der Schuld verlangt.

RichtigEs genügt hinreichender Tatverdacht; die Schuld muss noch nicht endgültig feststehen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie rechtliche Einordnung der Tat im Beschluss wird als bindend für das spätere Urteil behandelt.

RichtigDie zugelassene prozessuale Tat begrenzt den Verfahrensgegenstand, nicht aber ihre rechtliche Bewertung.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.