Definitionen
Eröffnungsbeschluss
§ 203 StPO · StrafrechtDer Eröffnungsbeschluss ist die gerichtliche Entscheidung, mit der bei hinreichendem Tatverdacht und Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wird. Er beendet das Zwischenverfahren und macht den Angeschuldigten zum Angeklagten. Der Beschluss grenzt die zugelassene prozessuale Tat als Verfahrensgegenstand ab, bindet das Gericht aber nicht an deren rechtliche Bewertung.
Die Verfahrenseröffnung verlangt hinreichenden Verdacht, keine endgültige Überzeugung von der Schuld.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Staatsanwaltschaft hat den 25-jährigen Paul beim Amtsgericht seines Wohnorts angeklagt, weil er dort vor einem Monat absichtlich eine Fensterscheibe seines Nachbarn eingeschlagen haben soll. Der Nachbar hat am Folgetag schriftlich die Strafverfolgung verlangt; zwei Zeugen haben Paul bei der Tat beobachtet, und Paul hat sie gestanden. Zu diesem Vorwurf ist gegen Paul kein anderes Verfahren geführt worden. Nach Prüfung der Akten lässt das Amtsgericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und entscheidet, dass das Hauptverfahren beginnt.
Trifft „Eröffnungsbeschluss“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtliche EntscheidungDie Entscheidung stammt vom Amtsgericht.
- 2erfülltHinreichender TatverdachtDie übereinstimmenden Beweismittel lassen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheinen als einen Freispruch.
- 3erfülltVorliegen der VerfahrensvoraussetzungenAnklage und rechtzeitiger Strafantrag liegen vor; Zuständigkeit, Strafmündigkeit und fehlende Verjährung ergeben sich aus den Umständen.
- 4erfülltZulassung der Anklage und Eröffnung des HauptverfahrensDas Gericht überführt das Verfahren durch die Zulassung der Anklage in das Hauptverfahren.
Die Staatsanwaltschaft hat den 25-jährigen Paul beim Amtsgericht seines Wohnorts angeklagt, weil er dort vor einem Monat absichtlich ein zehn Euro teures Trinkglas seines Nachbarn zerbrochen haben soll. Der Nachbar hat am Folgetag schriftlich die Strafverfolgung verlangt; zwei Zeugen haben Paul dabei beobachtet, und Paul hat die Tat gestanden. Paul ist bislang strafrechtlich nicht aufgefallen, hat das Glas sofort ersetzt und sich entschuldigt; zu diesem Vorwurf ist gegen ihn kein anderes Verfahren geführt worden. Noch vor einer Gerichtsverhandlung stellt das Amtsgericht mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Paul das Verfahren ohne Strafe und ohne Bedingungen ein.
Trifft „Eröffnungsbeschluss“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtliche EntscheidungAuch die Einstellung erfolgt durch eine gerichtliche Entscheidung.
- 2erfülltHinreichender TatverdachtDie Beweislage spricht trotz der späteren Einstellung für eine Verurteilung bei Durchführung einer Hauptverhandlung.
- 3erfülltVorliegen der VerfahrensvoraussetzungenDie Voraussetzungen für die Verfahrensführung liegen vor; die Einstellung beruht nicht auf einem Verfahrenshindernis.
- 4fehltZulassung der Anklage und Eröffnung des HauptverfahrensDas Gericht stellt das Verfahren wegen Geringfügigkeit ein, statt die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen.
Typische Fehler
FehlerFür die Eröffnung wird bereits eine endgültige richterliche Überzeugung von der Schuld verlangt.
RichtigEs genügt hinreichender Tatverdacht; die Schuld muss noch nicht endgültig feststehen.
FehlerDie rechtliche Einordnung der Tat im Beschluss wird als bindend für das spätere Urteil behandelt.
RichtigDie zugelassene prozessuale Tat begrenzt den Verfahrensgegenstand, nicht aber ihre rechtliche Bewertung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata