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Strengbeweisverfahren

§§ 244 ff. StPO · Strafrecht

Das Strengbeweisverfahren ist das in der strafprozessualen Hauptverhandlung für den Beweis schuld- und rechtsfolgenrelevanter Tatsachen geltende förmliche Beweisverfahren, bei dem nur die gesetzlich zugelassenen Beweismittel (Zeuge, Sachverständiger, Urkunde, Augenschein) in der durch die StPO vorgeschriebenen Form erhoben werden dürfen. Daneben kann auch die Einlassung des Angeklagten zur gerichtlichen Überzeugungsbildung beitragen.

Merksatz

Ein zulässiges Beweismittel allein genügt nicht; auch seine Erhebung muss den gesetzlichen Formen entsprechen.

Strengbeweis oder Freibeweis?Die Gegenüberstellung zeigt die unterschiedlichen Anwendungsbereiche und die Bindungen bei der Beweiserhebung.
Strengbeweisverfahren
Freibeweisverfahren
Beweisgegenstand
Schuld- und Rechtsfolgenfrage in der Hauptverhandlung.
Vor allem reine Verfahrensfragen.
Beweismittel
Bindung an gesetzlich vorgesehene Beweismittel.
Keine Beschränkung auf förmliche Beweismittel.
Erhebungsform
Bindung an die vorgeschriebenen Formen der StPO.
Keine Bindung an die strengen Erhebungsformen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1In der Hauptverhandlung soll geklärt werden, ob Ben die Scheibe eines fremden Autos eingeschlagen hat. 2Die Augenzeugin Lara erscheint vor Gericht. 3Das Gericht weist sie auf ihre Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit falscher Aussagen hin und befragt sie persönlich zum Geschehen. Lara berichtet, dass sie Ben beim Einschlagen der Scheibe aus nächster Nähe gesehen hat.

Trifft „Strengbeweisverfahren“ hier zu?

„Strengbeweisverfahren“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beweis schuld- oder rechtsfolgenrelevanter Tatsachen in der Hauptverhandlung
    Die Beweisaufnahme betrifft die Frage, ob Ben die angeklagte Tat begangen hat.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich vorgesehene Beweismittelart
    Lara wird als Zeugin und damit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel herangezogen.
    erfüllt
  3. 3
    Einhaltung der vorgeschriebenen Erhebungsform
    Die Zeugin wird belehrt und persönlich vor dem erkennenden Gericht vernommen.
    erfüllt
BFall B

1In der Hauptverhandlung soll geklärt werden, ob Ben die Scheibe eines fremden Autos eingeschlagen hat. Die einzige Augenzeugin ist gesund und wartet vor dem Sitzungssaal. Statt sie zu befragen, liest das Gericht ausschließlich 2das polizeiliche Protokoll ihrer Aussage als Beweis für den Tathergang vor. Der Angeklagte, seine Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft widersprechen diesem Vorgehen.

Trifft „Strengbeweisverfahren“ hier zu?

„Strengbeweisverfahren“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einhaltung der vorgeschriebenen Erhebungsform

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beweis schuld- oder rechtsfolgenrelevanter Tatsachen in der Hauptverhandlung
    Die Beweisaufnahme betrifft die Frage, ob Ben die angeklagte Tat begangen hat.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich vorgesehene Beweismittelart
    Das schriftliche Vernehmungsprotokoll gehört seiner Art nach zu den Urkunden.
    erfüllt
  3. 3
    Einhaltung der vorgeschriebenen Erhebungsform
    Die persönliche Vernehmung der verfügbaren Zeugin darf hier nicht durch die Verlesung ihres Vernehmungsprotokolls ersetzt werden (§ 250 StPO).
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür den Nachweis der Tat in der Hauptverhandlung wird Freibeweis für ausreichend gehalten.

RichtigFür schuldrelevante Tatsachen gelten in der Hauptverhandlung die Bindungen des Strengbeweisverfahrens.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer gesetzlich vorgesehenen Beweismittelart wird nicht mehr geprüft, ob sie in der vorgeschriebenen Weise eingeführt wurde.

RichtigNeben der Beweismittelart muss auch die Form der Beweiserhebung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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