Definitionen
Strengbeweisverfahren
§§ 244 ff. StPO · StrafrechtDas Strengbeweisverfahren ist das in der strafprozessualen Hauptverhandlung für den Beweis schuld- und rechtsfolgenrelevanter Tatsachen geltende förmliche Beweisverfahren, bei dem nur die gesetzlich zugelassenen Beweismittel (Zeuge, Sachverständiger, Urkunde, Augenschein) in der durch die StPO vorgeschriebenen Form erhoben werden dürfen. Daneben kann auch die Einlassung des Angeklagten zur gerichtlichen Überzeugungsbildung beitragen.
Ein zulässiges Beweismittel allein genügt nicht; auch seine Erhebung muss den gesetzlichen Formen entsprechen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1In der Hauptverhandlung soll geklärt werden, ob Ben die Scheibe eines fremden Autos eingeschlagen hat. 2Die Augenzeugin Lara erscheint vor Gericht. 3Das Gericht weist sie auf ihre Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit falscher Aussagen hin und befragt sie persönlich zum Geschehen. Lara berichtet, dass sie Ben beim Einschlagen der Scheibe aus nächster Nähe gesehen hat.
Trifft „Strengbeweisverfahren“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeweis schuld- oder rechtsfolgenrelevanter Tatsachen in der HauptverhandlungDie Beweisaufnahme betrifft die Frage, ob Ben die angeklagte Tat begangen hat.
- 2erfülltGesetzlich vorgesehene BeweismittelartLara wird als Zeugin und damit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel herangezogen.
- 3erfülltEinhaltung der vorgeschriebenen ErhebungsformDie Zeugin wird belehrt und persönlich vor dem erkennenden Gericht vernommen.
1In der Hauptverhandlung soll geklärt werden, ob Ben die Scheibe eines fremden Autos eingeschlagen hat. Die einzige Augenzeugin ist gesund und wartet vor dem Sitzungssaal. Statt sie zu befragen, liest das Gericht ausschließlich 2das polizeiliche Protokoll ihrer Aussage als Beweis für den Tathergang vor. Der Angeklagte, seine Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft widersprechen diesem Vorgehen.
Trifft „Strengbeweisverfahren“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeweis schuld- oder rechtsfolgenrelevanter Tatsachen in der HauptverhandlungDie Beweisaufnahme betrifft die Frage, ob Ben die angeklagte Tat begangen hat.
- 2erfülltGesetzlich vorgesehene BeweismittelartDas schriftliche Vernehmungsprotokoll gehört seiner Art nach zu den Urkunden.
- 3fehltEinhaltung der vorgeschriebenen ErhebungsformDie persönliche Vernehmung der verfügbaren Zeugin darf hier nicht durch die Verlesung ihres Vernehmungsprotokolls ersetzt werden (§ 250 StPO).
Typische Fehler
FehlerFür den Nachweis der Tat in der Hauptverhandlung wird Freibeweis für ausreichend gehalten.
RichtigFür schuldrelevante Tatsachen gelten in der Hauptverhandlung die Bindungen des Strengbeweisverfahrens.
FehlerBei einer gesetzlich vorgesehenen Beweismittelart wird nicht mehr geprüft, ob sie in der vorgeschriebenen Weise eingeführt wurde.
RichtigNeben der Beweismittelart muss auch die Form der Beweiserhebung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema