Definitionen
Anfangsverdacht
§ 152 Abs. 2 StPO · StrafrechtEin Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist, d.h. konkrete Tatsachen – und nicht bloße Vermutungen – eine Straftat als möglich erscheinen lassen und die Aufnahme von Ermittlungen rechtfertigen.
Bereits eine tatsachengestützte Möglichkeit rechtfertigt Ermittlungen; ein Tatnachweis ist noch nicht erforderlich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Ladenkamera zeigt, wie der 25-jährige Ben gestern eine zum Verkauf angebotene Kamera im Wert von 900 Euro unter seine Jacke steckt und das Geschäft ohne Bezahlung verlässt. In einer Nachricht an einen Freund schreibt Ben, er wolle die Kamera für sich verkaufen.
Trifft „Anfangsverdacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkrete tatsächliche AnhaltspunkteDie Aufnahme liefert konkrete Beobachtungen statt bloßer Vermutungen.
- 2erfülltStraftat erscheint möglichZusammen mit der Aufnahme spricht die Nachricht für einen möglichen Diebstahl mit Zueignungsabsicht.
- 3erfülltStraftat ist verfolgbarDie erst gestern begangene Tat eines Erwachsenen ist nicht verjährt und erfordert hier keinen Strafantrag.
1Ein Ladeninhaber übergibt der Staatsanwaltschaft im Jahr 2026 eine Videoaufnahme von 1990. Sie zeigt, wie der damals 25-jährige Ben eine zum Verkauf angebotene hochwertige Kamera unter seine Jacke steckt und das Geschäft ohne Bezahlung verlässt. 2In einem beigefügten Brief aus demselben Jahr schreibt Ben, er wolle die Kamera für sich verkaufen. Der Vorgang wurde zuvor nie angezeigt oder von Behörden untersucht.
Trifft „Anfangsverdacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkrete tatsächliche AnhaltspunkteMit der Aufnahme liegt eine konkrete Erkenntnisquelle vor.
- 2erfülltStraftat erscheint möglichZusammen mit der Aufnahme spricht der Brief für einen möglichen Diebstahl mit Zueignungsabsicht.
- 3fehltStraftat ist verfolgbarDer einfache Diebstahl aus dem Jahr 1990 ist im Jahr 2026 verjährt.
Typische Fehler
FehlerEine bloße Vermutung ohne konkrete Tatsachengrundlage wird als ausreichend behandelt.
RichtigEs müssen konkrete tatsächliche Hinweise auf eine mögliche verfolgbare Straftat bestehen.
FehlerSchon für den Anfangsverdacht wird eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung verlangt.
RichtigKonkrete Tatsachen müssen die Straftat lediglich als möglich erscheinen lassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata