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Wiederaufnahme

§§ 359 ff. StPO · Strafrecht

Die Wiederaufnahme ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der die Durchbrechung der Rechtskraft eines rechtskräftigen Strafurteils ermöglicht, wenn bestimmte gesetzlich abschließend geregelte Wiederaufnahmegründe vorliegen. Sie ist zugunsten des Verurteilten oder zuungunsten des Angeklagten möglich. Neue Tatsachen oder Beweismittel können nach § 359 Nr. 5 StPO nur zugunsten des Verurteilten eine Wiederaufnahme begründen und müssen allein oder zusammen mit den bisherigen Beweisen geeignet sein, einen Freispruch, eine geringere Bestrafung nach einem milderen Strafgesetz oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung herbeizuführen.

Merksatz

Rechtskraft lässt sich durch Wiederaufnahme nur bei gesetzlich geregeltem Grund durchbrechen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anton ist wegen eines Faustschlags rechtskräftig zu sechs Monaten Haft verurteilt worden. Seine Anwältin erhält erstmals 2ein zuverlässig datiertes Video, das Anton zur Tatzeit in einem 300 Kilometer entfernten Café zeigt und dem Gericht bisher unbekannt war. Sie beantragt beim Gericht, die Verurteilung wegen dieser Aufnahme aufzuheben und Anton freizusprechen.

Trifft „Wiederaufnahme“ hier zu?

„Wiederaufnahme“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtskräftiges Strafurteil
    Das Strafverfahren wurde durch eine rechtskräftige Verurteilung abgeschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlicher Wiederaufnahmegrund
    Das neue Beweismittel belegt ein Alibi und ist damit geeignet, einen Freispruch nach § 359 Nr. 5 StPO zu begründen.
    erfüllt
BFall B

1Ben ist wegen eines Faustschlags rechtskräftig zu sechs Monaten Haft verurteilt worden. Seine Anwältin findet dem Gericht bisher unbekannte Arztunterlagen, nach denen die Verletzung schon nach zwei statt nach vier Wochen verheilt war. Sie beantragt allein deshalb eine kürzere Haftstrafe nach derselben Strafvorschrift und stellt Bens Täterschaft nicht infrage.

Trifft „Wiederaufnahme“ hier zu?

„Wiederaufnahme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzlicher Wiederaufnahmegrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtskräftiges Strafurteil
    Auch hier liegt eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vor.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlicher Wiederaufnahmegrund
    Eine bloße Strafmilderung nach derselben Strafvorschrift genügt nach § 363 Abs. 1 StPO nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerNeue Beweismittel werden schon deshalb als ausreichend angesehen, weil sie eine niedrigere Strafe nach derselben Strafvorschrift ermöglichen könnten.

RichtigBei einer angestrebten Strafmilderung müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel die Anwendung eines milderen Strafgesetzes ermöglichen; eine andere Strafzumessung allein genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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