Definitionen
Wiederaufnahme
§§ 359 ff. StPO · StrafrechtDie Wiederaufnahme ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der die Durchbrechung der Rechtskraft eines rechtskräftigen Strafurteils ermöglicht, wenn bestimmte gesetzlich abschließend geregelte Wiederaufnahmegründe vorliegen. Sie ist zugunsten des Verurteilten oder zuungunsten des Angeklagten möglich. Neue Tatsachen oder Beweismittel können nach § 359 Nr. 5 StPO nur zugunsten des Verurteilten eine Wiederaufnahme begründen und müssen allein oder zusammen mit den bisherigen Beweisen geeignet sein, einen Freispruch, eine geringere Bestrafung nach einem milderen Strafgesetz oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung herbeizuführen.
Rechtskraft lässt sich durch Wiederaufnahme nur bei gesetzlich geregeltem Grund durchbrechen.
Fälle zum Selbstprüfen
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1Anton ist wegen eines Faustschlags rechtskräftig zu sechs Monaten Haft verurteilt worden. Seine Anwältin erhält erstmals 2ein zuverlässig datiertes Video, das Anton zur Tatzeit in einem 300 Kilometer entfernten Café zeigt und dem Gericht bisher unbekannt war. Sie beantragt beim Gericht, die Verurteilung wegen dieser Aufnahme aufzuheben und Anton freizusprechen.
Trifft „Wiederaufnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtskräftiges StrafurteilDas Strafverfahren wurde durch eine rechtskräftige Verurteilung abgeschlossen.
- 2erfülltGesetzlicher WiederaufnahmegrundDas neue Beweismittel belegt ein Alibi und ist damit geeignet, einen Freispruch nach § 359 Nr. 5 StPO zu begründen.
1Ben ist wegen eines Faustschlags rechtskräftig zu sechs Monaten Haft verurteilt worden. Seine Anwältin findet dem Gericht bisher unbekannte Arztunterlagen, nach denen die Verletzung schon nach zwei statt nach vier Wochen verheilt war. Sie beantragt allein deshalb eine kürzere Haftstrafe nach derselben Strafvorschrift und stellt Bens Täterschaft nicht infrage.
Trifft „Wiederaufnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtskräftiges StrafurteilAuch hier liegt eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vor.
- 2fehltGesetzlicher WiederaufnahmegrundEine bloße Strafmilderung nach derselben Strafvorschrift genügt nach § 363 Abs. 1 StPO nicht.
Typische Fehler
FehlerNeue Beweismittel werden schon deshalb als ausreichend angesehen, weil sie eine niedrigere Strafe nach derselben Strafvorschrift ermöglichen könnten.
RichtigBei einer angestrebten Strafmilderung müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel die Anwendung eines milderen Strafgesetzes ermöglichen; eine andere Strafzumessung allein genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema