Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata

Garantenstellung

§ 13 StGB

Garantenstellung gem. § 13 StGB – Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung beim unechten Unterlassungsdelikt

  • I. Vorliegen eines unechten Unterlassungsdelikts

    § 13 StGB setzt voraus, dass der Täter es unterlässt, einen tatbestandlichen Erfolg abzuwenden, obwohl er rechtlich dafür einzustehen hat (Garantenstellung) und das Unterlassen der Verwirklichung durch aktives Tun entspricht.

  • II. Garantenstellung
    • 1. Grundlage der Garantenstellung

      Die Garantenstellung begründet eine besondere Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung. Sie ergibt sich nicht aus bloßer Moral, sondern aus einer anerkannten Rechtsquelle. Unterschieden werden Beschützergaranten (Schutz eines bestimmten Rechtsguts) und Überwachergaranten (Kontrolle einer Gefahrenquelle).

    • 2. Beschützergarantenstellung

      Der Garant ist verpflichtet, ein bestimmtes Rechtsgut einer Person vor Gefahren jeglicher Art zu schützen.

      • a. Enge Lebensgemeinschaft / natürliche Verbundenheit

        Familienrechtliche Beziehungen (Eltern–Kind, § 1626 BGB; Ehegatten, § 1353 BGB) begründen kraft Gesetzes eine Schutzpflicht. Str. ist, ob nichteheliche Lebensgemeinschaften genügen; h.M. bejaht dies bei tatsächlich gelebter enger Gemeinschaft.

      • b. Freiwillige Übernahme einer Schutzfunktion

        Wer freiwillig die Obhut über eine hilflose Person übernimmt (z.B. Babysitter, Bergführer), begründet dadurch eine Garantenstellung, wenn der Schutzbedürftige auf diese Übernahme vertraut und andere Hilfe deshalb unterbleibt.

      • c. Enge Gemeinschaft / besonderes Vertrauensverhältnis

        Enge Lebens- oder Gefahrengemeinschaften (z.B. Bergsteiger-Seilschaft) können eine wechselseitige Schutzpflicht begründen, sofern gegenseitiges Vertrauen auf Beistand besteht.

    • 3. Überwachergarantenstellung

      Der Garant ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von einer bestimmten Gefahrenquelle keine Schäden für Dritte ausgehen.

      • a. Verantwortlichkeit für gefährliche Sachen oder Tiere

        Wer eine Gefahrenquelle (z.B. gefährliches Tier, baufälliges Gebäude, Kraftfahrzeug) beherrscht, ist verpflichtet, Dritte vor den daraus drohenden Gefahren zu schützen.

      • b. Ingerenz (Vorausgegangenes gefährliches Tun)

        Wer durch sein pflichtwidriges Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts eines tatbestandlichen Erfolgs geschaffen hat, ist verpflichtet, diesen Erfolg abzuwenden. H.M.: Vorverhalten muss pflichtwidrig sein; Mindermeinung lässt jedes gefahrschaffende Vorverhalten genügen.

      • c. Verantwortlichkeit für Dritte (Aufsichtspflicht)

        Wer kraft Gesetzes oder Übernahme zur Aufsicht über eine andere Person verpflichtet ist (z.B. Eltern über minderjährige Kinder, Heimleiter über Bewohner), hat dafür einzustehen, dass diese keine Rechtsgüter Dritter verletzen.

  • III. Entsprechungsklausel (§ 13 I a.E. StGB)

    Das Unterlassen muss der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entsprechen. Bei Erfolgsdelikten ist dies regelmäßig erfüllt; bei verhaltensgebundenen Delikten ist besondere Prüfung erforderlich, ob die Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen bejaht werden kann.

  • IV. Kausalität und objektive Zurechnung
    • Das Unterlassen ist quasi-kausal, wenn die gebotene Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (hypothetische Kausalität).

    • 2. Objektive Zurechnung

      Der Erfolg muss dem Garanten als sein Werk zurechenbar sein; er muss im Schutzbereich der verletzten Garantenpflicht liegen.

  • V. Subjektiver Tatbestand
    • 1. Vorsatz

      Mind. bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale einschließlich der Garantenstellung und der Möglichkeit der Erfolgsabwendung.

    • 2. Irrtum über die Garantenstellung

      Ein Irrtum über das Bestehen der Garantenstellung ist ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale), der den Vorsatz ausschließt; ein umgekehrter Irrtum begründet untauglichen Versuch.

  • VI. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (z.B. rechtfertigender Notstand, § 34 StGB) sind zu prüfen, soweit ersichtlich.

  • VII. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB.

    • 2. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Irrt der Täter über das Bestehen der Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung dem Grunde nach (nicht über Tatumstände), liegt ein Verbotsirrtum vor; Vermeidbarkeit ist zu prüfen.

    • 3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

      Bei Unterlassungsdelikten ist die Zumutbarkeit der gebotenen Handlung als eigenständiges Schuldmerkmal zu prüfen; unzumutbare Aufopferung eigener Rechtsgüter schließt die Schuld aus.

  • VIII. Strafmilderung gem. § 13 II StGB

    Die Strafe kann nach § 49 I StGB gemildert werden, da das Unterlassen gegenüber dem aktiven Tun typischerweise geringeres Unrecht aufweist. Fakultativ; Ermessen des Gerichts.

H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata
W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.