Definitionen
Opportunitätsprinzip
§§ 153 ff. StPO · StrafrechtDas Opportunitätsprinzip bezeichnet die Ausnahme vom Legalitätsprinzip und räumt der Staatsanwaltschaft ein Ermessen ein, ob sie trotz hinreichenden Tatverdachts von der Strafverfolgung absieht, insbesondere unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen der §§ 153 ff. StPO.
Auch bei hinreichendem Tatverdacht kann eine gesetzliche Ausnahme die Anklage entbehrlich machen.
Fälle zum Selbstprüfen
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2Die 25-jährige, bislang strafrechtlich nicht aufgefallene Anna nimmt in einem Supermarkt heimlich einen Schokoriegel für einen Euro mit, ohne zu bezahlen. 1Eine Kamera zeichnet alles auf, und Anna räumt den Ablauf später ein. Unmittelbar nach dem Ansprechen gibt sie den unbeschädigten Riegel zurück und entschuldigt sich. Der Marktleiter verlangt bei der Polizei ausdrücklich, dass die Tat verfolgt wird.
Trifft „Opportunitätsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHinreichender TatverdachtDie Aufnahme und Annas Einlassung machen eine Verurteilung wegen Diebstahls wahrscheinlich.
- 2erfülltGesetzlich eröffneter VerfolgungsverzichtDie geringfügige erstmalige Tat eröffnet unter Berücksichtigung der sofortigen Rückgabe und Entschuldigung ein Absehen nach § 153 Abs. 1 StPO.
Der 35-jährige deutsche Staatsangehörige Ben erschießt in Berlin aus Freude am Töten einen ihm unbekannten Spaziergänger. 1Eine Kamera zeichnet den Ablauf auf, und Ben gesteht später die Tötung und seinen Beweggrund. Weitere Straftaten hat er nicht begangen.
Trifft „Opportunitätsprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHinreichender TatverdachtDie Aufnahme und das Geständnis machen eine Verurteilung wegen Mordes wahrscheinlich.
- 2fehltGesetzlich eröffneter VerfolgungsverzichtFür diesen im Inland begangenen Mord aus Mordlust besteht keine gesetzliche Möglichkeit, vollständig von der Strafverfolgung abzusehen.
Typische Fehler
FehlerFür ein Absehen nach § 153 Abs. 1 StPO wird allein auf die geringe mögliche Schuld abgestellt.
RichtigEin fortbestehendes öffentliches Verfolgungsinteresse schließt das Absehen nach § 153 Abs. 1 StPO aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata