Definitionen
In dubio pro reo
Art. 6 Abs. 2 EMRK · StrafrechtDer Grundsatz 'in dubio pro reo' besagt, dass das Gericht nach abgeschlossener Beweiswürdigung bei nicht behebbaren Zweifeln an der Schuld oder an tatsächlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit des Angeklagten von der für ihn günstigeren Möglichkeit auszugehen hat. Er ist eine Entscheidungsregel des Strafprozessrechts, die aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Unschuldsvermutung folgt, und gilt ausschließlich für Tatsachenfragen, nicht für Rechtsfragen.
Erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung wirken sich unüberwindbare Tatsachenzweifel zugunsten des Angeklagten aus.
Fälle zum Selbstprüfen
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Jemand schlägt Paul vor einer Bar ins Gesicht und verletzt ihn; wegen dieses Angriffs wird Jan angeklagt. Das Gericht hat alle verfügbaren Zeugen gehört, alle weiteren Beweismöglichkeiten ausgeschöpft und sämtliche Beweise abschließend gewürdigt. Es kann danach nicht sicher feststellen, ob Jan oder eine andere Person zugeschlagen hat.
Trifft „In dubio pro reo“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbgeschlossene BeweiswürdigungDie Beweiserhebung und die anschließende Würdigung sämtlicher Beweise sind abgeschlossen.
- 2erfülltNicht behebbare ZweifelTrotz ausgeschöpfter Beweismöglichkeiten bleiben Zweifel an Jans Täterschaft.
- 3erfülltTatsachenfrage zur StrafbarkeitWer den Schlag ausgeführt hat, ist eine für Jans Strafbarkeit entscheidende Tatsachenfrage.
Paul wird vor einer Bar ins Gesicht geschlagen und dabei verletzt; wegen dieses Angriffs wird Jan angeklagt. 1Das Gericht hat alle verfügbaren Zeugen gehört, alle weiteren Beweismöglichkeiten ausgeschöpft und sämtliche Beweise abschließend gewürdigt. Es ist danach ohne verbleibende Zweifel davon überzeugt, 3dass Jan Paul absichtlich geschlagen und verletzt hat.
Trifft „In dubio pro reo“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbgeschlossene BeweiswürdigungDie Beweiserhebung und die anschließende Würdigung sämtlicher Beweise sind abgeschlossen.
- 2fehltNicht behebbare ZweifelDas Gericht ist von Jans Täterschaft überzeugt und hat keine verbleibenden Zweifel.
- 3erfülltTatsachenfrage zur StrafbarkeitDie Täterschaft und das absichtliche Handeln betreffen tatsächliche Voraussetzungen von Jans Strafbarkeit.
Typische Fehler
FehlerBei mehreren möglichen Gesetzesauslegungen wird aufgrund des Grundsatzes stets die für den Angeklagten günstigste gewählt.
RichtigRechtsfragen werden durch Auslegung geklärt; der Grundsatz entscheidet nur über verbleibende Tatsachenzweifel.
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3 Schemata