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In dubio pro reo

Art. 6 Abs. 2 EMRK · Strafrecht

Der Grundsatz 'in dubio pro reo' besagt, dass das Gericht nach abgeschlossener Beweiswürdigung bei nicht behebbaren Zweifeln an der Schuld oder an tatsächlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit des Angeklagten von der für ihn günstigeren Möglichkeit auszugehen hat. Er ist eine Entscheidungsregel des Strafprozessrechts, die aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Unschuldsvermutung folgt, und gilt ausschließlich für Tatsachenfragen, nicht für Rechtsfragen.

Merksatz

Erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung wirken sich unüberwindbare Tatsachenzweifel zugunsten des Angeklagten aus.

Wie unterscheidet sich die Unschuldsvermutung?Die Unschuldsvermutung schützt schon während des Verfahrens; die Entscheidungsregel betrifft verbleibende Tatsachenzweifel.
In dubio pro reo
Unschuldsvermutung
Anwendungszeitpunkt
Nach abgeschlossener Beweiswürdigung.
Bereits vor der abschließenden Beweiswürdigung.
Schutzwirkung
Günstigere Tatsachenvariante bei nicht behebbaren Zweifeln.
Keine Behandlung als schuldig ohne ordnungsgemäßen Schuldnachweis.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Jemand schlägt Paul vor einer Bar ins Gesicht und verletzt ihn; wegen dieses Angriffs wird Jan angeklagt. Das Gericht hat alle verfügbaren Zeugen gehört, alle weiteren Beweismöglichkeiten ausgeschöpft und sämtliche Beweise abschließend gewürdigt. Es kann danach nicht sicher feststellen, ob Jan oder eine andere Person zugeschlagen hat.

Trifft „In dubio pro reo“ hier zu?

„In dubio pro reo“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abgeschlossene Beweiswürdigung
    Die Beweiserhebung und die anschließende Würdigung sämtlicher Beweise sind abgeschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Nicht behebbare Zweifel
    Trotz ausgeschöpfter Beweismöglichkeiten bleiben Zweifel an Jans Täterschaft.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsachenfrage zur Strafbarkeit
    Wer den Schlag ausgeführt hat, ist eine für Jans Strafbarkeit entscheidende Tatsachenfrage.
    erfüllt
BFall B

Paul wird vor einer Bar ins Gesicht geschlagen und dabei verletzt; wegen dieses Angriffs wird Jan angeklagt. 1Das Gericht hat alle verfügbaren Zeugen gehört, alle weiteren Beweismöglichkeiten ausgeschöpft und sämtliche Beweise abschließend gewürdigt. Es ist danach ohne verbleibende Zweifel davon überzeugt, 3dass Jan Paul absichtlich geschlagen und verletzt hat.

Trifft „In dubio pro reo“ hier zu?

„In dubio pro reo“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nicht behebbare Zweifel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abgeschlossene Beweiswürdigung
    Die Beweiserhebung und die anschließende Würdigung sämtlicher Beweise sind abgeschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Nicht behebbare Zweifel
    Das Gericht ist von Jans Täterschaft überzeugt und hat keine verbleibenden Zweifel.
    fehlt
  3. 3
    Tatsachenfrage zur Strafbarkeit
    Die Täterschaft und das absichtliche Handeln betreffen tatsächliche Voraussetzungen von Jans Strafbarkeit.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei mehreren möglichen Gesetzesauslegungen wird aufgrund des Grundsatzes stets die für den Angeklagten günstigste gewählt.

RichtigRechtsfragen werden durch Auslegung geklärt; der Grundsatz entscheidet nur über verbleibende Tatsachenzweifel.

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