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Haftgrund

§§ 112, 112a StPO · Strafrecht

Der Haftgrund ist ein neben dem dringenden Tatverdacht erforderlicher besonderer Umstand, der die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt; das Gesetz nennt als Haftgründe Flucht oder Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO), die Schwere der Tat bei den in § 112 Abs. 3 StPO genannten Straftaten (verfassungskonform einschränkend auszulegen) sowie Wiederholungsgefahr bei bestimmten Katalogtaten (§ 112a StPO).

Merksatz

Auch ein sehr starker Tatverdacht macht einen Haftgrund nicht entbehrlich.

Wo steht der Haftgrund bei der Untersuchungshaft?Die Voraussetzungen werden getrennt geprüft. Ein Haftgrund ersetzt weder den dringenden Tatverdacht noch die Verhältnismäßigkeit.
  1. 1
    Dringender Tatverdacht
    Die Beweislage muss stark dafür sprechen, dass der Beschuldigte die Tat begangen oder an ihr teilgenommen hat.
  2. 2
    Haftgrund
    Zusätzlich muss eine der gesetzlich anerkannten Haftgrundarten vorliegen.
  3. 3
    Verhältnismäßigkeit
    Die Haft darf gemessen an der Bedeutung des Falls und der erwarteten Sanktion nicht übermäßig sein.
  1. 1
    Dringender Tatverdacht Die Beweislage muss stark dafür sprechen, dass der Beschuldigte die Tat begangen oder an ihr teilgenommen hat.
  2. 2
    Haftgrund Zusätzlich muss eine der gesetzlich anerkannten Haftgrundarten vorliegen.
  3. 3
    Verhältnismäßigkeit Die Haft darf gemessen an der Bedeutung des Falls und der erwarteten Sanktion nicht übermäßig sein.
Haftgrund

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Mann wird aufgrund von Videoaufnahmen, Bankunterlagen und seinem Geständnis eines einzelnen Betrugs über 80.000 Euro verdächtigt. Er bucht einen Flug ins Ausland und schreibt seiner Schwester, er werde dort unter falschem Namen leben, damit die deutschen Behörden ihn nicht vor Gericht stellen können.

Trifft „Haftgrund“ hier zu?

„Haftgrund“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vom dringenden Tatverdacht zu unterscheidender Umstand
    Die geplante Ausreise ist eine zusätzliche Tatsache neben den Beweisen für den Betrug.
    erfüllt
  2. 2
    Zuordnung zu einer gesetzlich anerkannten Haftgrundart
    Die vorbereitete Ausreise und die erklärte Absicht, sich dem Verfahren zu entziehen, begründen Fluchtgefahr.
    erfüllt
BFall B

Ein Mann wird aufgrund von Videoaufnahmen, Bankunterlagen und seinem Geständnis eines einzelnen Betrugs über 80.000 Euro verdächtigt. 1In einer späteren Befragung erklärt er, keine weiteren Fragen beantworten zu wollen. Er lebt seit vielen Jahren mit seiner Familie an derselben Adresse, geht seiner Arbeit nach und erscheint zuverlässig zu jedem Termin. Alle Beweismittel sind gesichert; er hat auf niemanden eingewirkt und plant weder eine Abreise noch weitere Straftaten.

Trifft „Haftgrund“ hier zu?

„Haftgrund“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zuordnung zu einer gesetzlich anerkannten Haftgrundart

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vom dringenden Tatverdacht zu unterscheidender Umstand
    Die spätere Aussageverweigerung ist ein vom Nachweis des Betrugs getrennter tatsächlicher Umstand.
    erfüllt
  2. 2
    Zuordnung zu einer gesetzlich anerkannten Haftgrundart
    Bloßes Schweigen begründet keine Verdunkelungsgefahr; auch für andere gesetzliche Haftgrundarten bestehen keine Anhaltspunkte.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus einer besonders belastenden Beweislage wird ohne weitere Prüfung auf einen Haftgrund geschlossen.

RichtigDer Haftgrund muss neben dem dringenden Tatverdacht eigenständig geprüft werden.

Verwechslung

FehlerBei jeder schwerwiegenden Straftat wird die Tatschwere als Haftgrund herangezogen.

RichtigDiese Haftgrundart betrifft nur die gesetzlich aufgezählten Straftaten und muss zusätzlich verfassungskonform eingeschränkt werden.

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