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Fortbewegungsfreiheit

§ 239 StGB · Strafrecht

Die Fortbewegungsfreiheit ist die Freiheit einer Person, nach eigenem Willen ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen; sie ist das geschützte Rechtsgut der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB.

Merksatz

Fortbewegungsfreiheit schützt das Weggehen, nicht die freie Erreichbarkeit jedes gewünschten Zielorts.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara hält sich in einem Kellerraum auf und möchte aus eigenem Entschluss nach draußen gehen. Ben schließt die einzige Tür von außen ab und behält den Schlüssel. Fenster oder andere Ausgänge gibt es nicht.

Trifft „Fortbewegungsfreiheit“ hier zu?

„Fortbewegungsfreiheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zum Verlassen des gegenwärtigen Aufenthaltsorts
    Betroffen ist Maras Freiheit, den Kellerraum als ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Entscheidung über die Ortsveränderung
    Mara hat selbst entschieden, den Raum verlassen zu wollen.
    erfüllt
BFall B

Leon steht auf einem öffentlichen Platz und 2möchte aus eigenem Entschluss ein Museum betreten. Eine Mitarbeiterin versperrt nur den Museumseingang. Den Platz kann Leon in alle anderen Richtungen ungehindert verlassen.

Trifft „Fortbewegungsfreiheit“ hier zu?

„Fortbewegungsfreiheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bezug zum Verlassen des gegenwärtigen Aufenthaltsorts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zum Verlassen des gegenwärtigen Aufenthaltsorts
    Verhindert wird nur der Zutritt zum Museum, während Leon seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort weiterhin verlassen kann.
    fehlt
  2. 2
    Eigene Entscheidung über die Ortsveränderung
    Leon entscheidet selbst, wohin er gehen möchte.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas erzwungene Verlassen eines Ortes wird bereits für sich genommen als Freiheitsberaubung eingeordnet.

RichtigDer bloße Zwang zum Weggehen verletzt die durch § 239 StGB geschützte Fortbewegungsfreiheit nicht; die Freiheit, an einem Ort zu bleiben, gehört nicht zu diesem Schutzgut.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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