Definitionen
Fortbewegungsfreiheit
§ 239 StGB · StrafrechtDie Fortbewegungsfreiheit ist die Freiheit einer Person, nach eigenem Willen ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen; sie ist das geschützte Rechtsgut der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB.
Fortbewegungsfreiheit schützt das Weggehen, nicht die freie Erreichbarkeit jedes gewünschten Zielorts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara hält sich in einem Kellerraum auf und möchte aus eigenem Entschluss nach draußen gehen. Ben schließt die einzige Tür von außen ab und behält den Schlüssel. Fenster oder andere Ausgänge gibt es nicht.
Trifft „Fortbewegungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zum Verlassen des gegenwärtigen AufenthaltsortsBetroffen ist Maras Freiheit, den Kellerraum als ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen.
- 2erfülltEigene Entscheidung über die OrtsveränderungMara hat selbst entschieden, den Raum verlassen zu wollen.
Leon steht auf einem öffentlichen Platz und 2möchte aus eigenem Entschluss ein Museum betreten. Eine Mitarbeiterin versperrt nur den Museumseingang. Den Platz kann Leon in alle anderen Richtungen ungehindert verlassen.
Trifft „Fortbewegungsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltBezug zum Verlassen des gegenwärtigen AufenthaltsortsVerhindert wird nur der Zutritt zum Museum, während Leon seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort weiterhin verlassen kann.
- 2erfülltEigene Entscheidung über die OrtsveränderungLeon entscheidet selbst, wohin er gehen möchte.
Typische Fehler
FehlerDas erzwungene Verlassen eines Ortes wird bereits für sich genommen als Freiheitsberaubung eingeordnet.
RichtigDer bloße Zwang zum Weggehen verletzt die durch § 239 StGB geschützte Fortbewegungsfreiheit nicht; die Freiheit, an einem Ort zu bleiben, gehört nicht zu diesem Schutzgut.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema