Definitionen
Fluchtverdacht
§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO · StrafrechtFluchtverdacht liegt vor, wenn es aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird; maßgeblich sind dabei insbesondere die Höhe der zu erwartenden Strafe, familiäre und soziale Bindungen sowie das Vorhandensein von Auslandsbeziehungen.
Fluchtverdacht verlangt eine individuelle Prognose und folgt nicht automatisch aus einer hohen Straferwartung.
- 1Dringender TatverdachtZunächst ist anhand der Beweislage zu prüfen, ob ein dringender Tatverdacht besteht.
- 2Haftgrund: FluchtverdachtDann ist ein Haftgrund zu prüfen, hier das konkrete Risiko, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entzieht.
- 3VerhältnismäßigkeitDie Haft darf im Verhältnis zur Sache und zur erwarteten Sanktion nicht übermäßig belastend sein.
- 1Dringender Tatverdacht Zunächst ist anhand der Beweislage zu prüfen, ob ein dringender Tatverdacht besteht.
- 2Haftgrund: Fluchtverdacht Dann ist ein Haftgrund zu prüfen, hier das konkrete Risiko, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entzieht.
- 3Verhältnismäßigkeit Die Haft darf im Verhältnis zur Sache und zur erwarteten Sanktion nicht übermäßig belastend sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Gegen Paul wird wegen eines Betrugs ermittelt; bei einer Verurteilung erwartet ihn eine Haftstrafe von drei Jahren. 1Er hat seine Wohnung und seine Arbeitsstelle aufgegeben, sein gesamtes Geld abgehoben und für morgen einen einfachen Flug ins Ausland gebucht. 3Seinem Bruder erklärt er, er wolle dort unter falschem Namen leben, damit das Gericht ihn nicht finde. 2Enge persönliche Bindungen in Deutschland hat er nicht.
Trifft „Fluchtverdacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkrete TatsachengrundlageDie Aufgabe seines bisherigen Lebens und die Reisevorbereitungen sind konkrete Anhaltspunkte.
- 2erfülltGesamtwürdigung des EinzelfallsNeben der Straferwartung sind seine Reisevorbereitungen und die fehlenden persönlichen Bindungen einzubeziehen.
- 3erfülltÜberwiegende Wahrscheinlichkeit des SichentziehensSeine erklärte Absicht und die bereits getroffenen Vorbereitungen machen ein Sichentziehen wahrscheinlicher als seine weitere Verfügbarkeit.
Gegen Paul wird wegen eines Betrugs ermittelt; bei einer Verurteilung erwartet ihn eine Haftstrafe von drei Jahren. 2Er lebt seit zwanzig Jahren mit seiner Frau und seinen Kindern am selben Ort und hat dort eine feste Arbeitsstelle. 1Er ist bisher zu allen Gerichtsterminen erschienen, obwohl er schon länger von der möglichen Strafe weiß. Für einen zweiwöchigen Urlaub hat er Hinflug und Rückflug gebucht; die Reise endet einen Monat vor dem nächsten Gerichtstermin.
Trifft „Fluchtverdacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkrete TatsachengrundlageSein bisheriges Verhalten liefert zusammen mit den übrigen Angaben eine konkrete Tatsachengrundlage für die Prognose.
- 2erfülltGesamtwürdigung des EinzelfallsDie Straferwartung ist gemeinsam mit seinen stabilen Bindungen, seinem bisherigen Erscheinen und der Rückreiseplanung zu würdigen.
- 3fehltÜberwiegende Wahrscheinlichkeit des SichentziehensDie stabilen Bindungen und sein zuverlässiges Verhalten sprechen trotz der Straferwartung gegen ein überwiegend wahrscheinliches Sichentziehen.
Typische Fehler
FehlerEine bloße Vermutung ohne greifbare Tatsachen wird als ausreichende Grundlage behandelt.
RichtigDie Prognose muss auf konkreten Tatsachen des jeweiligen Einzelfalls beruhen.
FehlerFluchtverdacht wird erst bejaht, wenn der Beschuldigte bereits geflohen ist oder sich versteckt.
RichtigZu prüfen ist die künftige Entziehungswahrscheinlichkeit; der Beschuldigte muss noch nicht geflohen sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata