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Fluchtverdacht

§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO · Strafrecht

Fluchtverdacht liegt vor, wenn es aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird; maßgeblich sind dabei insbesondere die Höhe der zu erwartenden Strafe, familiäre und soziale Bindungen sowie das Vorhandensein von Auslandsbeziehungen.

Merksatz

Fluchtverdacht verlangt eine individuelle Prognose und folgt nicht automatisch aus einer hohen Straferwartung.

Wo steht der Fluchtverdacht?Der hervorgehobene Schritt zeigt den Fluchtverdacht als möglichen Haftgrund im Grundaufbau der Untersuchungshaft.
  1. 1
    Dringender Tatverdacht
    Zunächst ist anhand der Beweislage zu prüfen, ob ein dringender Tatverdacht besteht.
  2. 2
    Haftgrund: Fluchtverdacht
    Dann ist ein Haftgrund zu prüfen, hier das konkrete Risiko, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entzieht.
  3. 3
    Verhältnismäßigkeit
    Die Haft darf im Verhältnis zur Sache und zur erwarteten Sanktion nicht übermäßig belastend sein.
  1. 1
    Dringender Tatverdacht Zunächst ist anhand der Beweislage zu prüfen, ob ein dringender Tatverdacht besteht.
  2. 2
    Haftgrund: Fluchtverdacht Dann ist ein Haftgrund zu prüfen, hier das konkrete Risiko, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entzieht.
  3. 3
    Verhältnismäßigkeit Die Haft darf im Verhältnis zur Sache und zur erwarteten Sanktion nicht übermäßig belastend sein.
Fluchtverdacht

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Gegen Paul wird wegen eines Betrugs ermittelt; bei einer Verurteilung erwartet ihn eine Haftstrafe von drei Jahren. 1Er hat seine Wohnung und seine Arbeitsstelle aufgegeben, sein gesamtes Geld abgehoben und für morgen einen einfachen Flug ins Ausland gebucht. 3Seinem Bruder erklärt er, er wolle dort unter falschem Namen leben, damit das Gericht ihn nicht finde. 2Enge persönliche Bindungen in Deutschland hat er nicht.

Trifft „Fluchtverdacht“ hier zu?

„Fluchtverdacht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkrete Tatsachengrundlage
    Die Aufgabe seines bisherigen Lebens und die Reisevorbereitungen sind konkrete Anhaltspunkte.
    erfüllt
  2. 2
    Gesamtwürdigung des Einzelfalls
    Neben der Straferwartung sind seine Reisevorbereitungen und die fehlenden persönlichen Bindungen einzubeziehen.
    erfüllt
  3. 3
    Überwiegende Wahrscheinlichkeit des Sichentziehens
    Seine erklärte Absicht und die bereits getroffenen Vorbereitungen machen ein Sichentziehen wahrscheinlicher als seine weitere Verfügbarkeit.
    erfüllt
BFall B

Gegen Paul wird wegen eines Betrugs ermittelt; bei einer Verurteilung erwartet ihn eine Haftstrafe von drei Jahren. 2Er lebt seit zwanzig Jahren mit seiner Frau und seinen Kindern am selben Ort und hat dort eine feste Arbeitsstelle. 1Er ist bisher zu allen Gerichtsterminen erschienen, obwohl er schon länger von der möglichen Strafe weiß. Für einen zweiwöchigen Urlaub hat er Hinflug und Rückflug gebucht; die Reise endet einen Monat vor dem nächsten Gerichtstermin.

Trifft „Fluchtverdacht“ hier zu?

„Fluchtverdacht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Überwiegende Wahrscheinlichkeit des Sichentziehens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkrete Tatsachengrundlage
    Sein bisheriges Verhalten liefert zusammen mit den übrigen Angaben eine konkrete Tatsachengrundlage für die Prognose.
    erfüllt
  2. 2
    Gesamtwürdigung des Einzelfalls
    Die Straferwartung ist gemeinsam mit seinen stabilen Bindungen, seinem bisherigen Erscheinen und der Rückreiseplanung zu würdigen.
    erfüllt
  3. 3
    Überwiegende Wahrscheinlichkeit des Sichentziehens
    Die stabilen Bindungen und sein zuverlässiges Verhalten sprechen trotz der Straferwartung gegen ein überwiegend wahrscheinliches Sichentziehen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine bloße Vermutung ohne greifbare Tatsachen wird als ausreichende Grundlage behandelt.

RichtigDie Prognose muss auf konkreten Tatsachen des jeweiligen Einzelfalls beruhen.

Verwechslung

FehlerFluchtverdacht wird erst bejaht, wenn der Beschuldigte bereits geflohen ist oder sich versteckt.

RichtigZu prüfen ist die künftige Entziehungswahrscheinlichkeit; der Beschuldigte muss noch nicht geflohen sein.

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