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Verfolgt

§ 258 StGB · Strafrecht

Verfolgter im Sinne der Strafvereitelung ist ein vom Handelnden verschiedener Vortäter oder Tatbeteiligter, der wegen einer rechtswidrigen Tat der Bestrafung oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterliegt. Auf ein bereits förmlich eingeleitetes Ermittlungsverfahren kommt es nicht an; entscheidend ist, dass gegen den Begünstigten materiell ein staatlicher Sanktionsanspruch besteht.

Merksatz

Entscheidend ist ein bestehender Sanktionsanspruch, nicht die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der 25-jährige Paul stiehlt heute ein fremdes Fahrrad, um es zu behalten. Der ihm zuvor unbekannte Lars beobachtet dies und versteckt anschließend das Rad in seiner Garage, damit Paul nicht als Täter entdeckt wird. Die Polizei hat von der Tat noch nichts erfahren.

Trifft „Verfolgt“ hier zu?

„Verfolgt“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Andere Person als der Handelnde
    Lars handelt zugunsten von Paul und damit zugunsten einer anderen Person.
    erfüllt
  2. 2
    Vortäter oder Tatbeteiligter
    Paul ist Täter des vorausgegangenen Diebstahls.
    erfüllt
  3. 3
    Bestehender staatlicher Sanktionsanspruch
    Wegen des Diebstahls besteht gegen Paul ein staatlicher Strafanspruch, auch ohne Kenntnis der Polizei.
    erfüllt
BFall B

Der 25-jährige Paul stiehlt heute ein fremdes Fahrrad, um es zu behalten. Er versteckt das Rad selbst in seiner Garage, damit er nicht als Täter entdeckt wird. Niemand sonst hilft ihm dabei. Die Polizei hat von der Tat noch nichts erfahren.

Trifft „Verfolgt“ hier zu?

„Verfolgt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Andere Person als der Handelnde

An der Definition geprüft

  1. 1
    Andere Person als der Handelnde
    Paul handelt ausschließlich zu seinen eigenen Gunsten und begünstigt keine andere Person.
    fehlt
  2. 2
    Vortäter oder Tatbeteiligter
    Paul ist Täter des vorausgegangenen Diebstahls.
    erfüllt
  3. 3
    Bestehender staatlicher Sanktionsanspruch
    Gegen Paul besteht wegen des Diebstahls ein staatlicher Strafanspruch.
    erfüllt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerReine Selbstbegünstigung erst über das Selbstbegünstigungsprivileg des § 258 Abs. 5 StGB straffrei stellen.

RichtigWer ausschließlich die eigene Bestrafung verhindert, erfüllt bereits den Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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