Definitionen
Verfolgt
§ 258 StGB · StrafrechtVerfolgter im Sinne der Strafvereitelung ist ein vom Handelnden verschiedener Vortäter oder Tatbeteiligter, der wegen einer rechtswidrigen Tat der Bestrafung oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterliegt. Auf ein bereits förmlich eingeleitetes Ermittlungsverfahren kommt es nicht an; entscheidend ist, dass gegen den Begünstigten materiell ein staatlicher Sanktionsanspruch besteht.
Entscheidend ist ein bestehender Sanktionsanspruch, nicht die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der 25-jährige Paul stiehlt heute ein fremdes Fahrrad, um es zu behalten. Der ihm zuvor unbekannte Lars beobachtet dies und versteckt anschließend das Rad in seiner Garage, damit Paul nicht als Täter entdeckt wird. Die Polizei hat von der Tat noch nichts erfahren.
Trifft „Verfolgt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAndere Person als der HandelndeLars handelt zugunsten von Paul und damit zugunsten einer anderen Person.
- 2erfülltVortäter oder TatbeteiligterPaul ist Täter des vorausgegangenen Diebstahls.
- 3erfülltBestehender staatlicher SanktionsanspruchWegen des Diebstahls besteht gegen Paul ein staatlicher Strafanspruch, auch ohne Kenntnis der Polizei.
Der 25-jährige Paul stiehlt heute ein fremdes Fahrrad, um es zu behalten. Er versteckt das Rad selbst in seiner Garage, damit er nicht als Täter entdeckt wird. Niemand sonst hilft ihm dabei. Die Polizei hat von der Tat noch nichts erfahren.
Trifft „Verfolgt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAndere Person als der HandelndePaul handelt ausschließlich zu seinen eigenen Gunsten und begünstigt keine andere Person.
- 2erfülltVortäter oder TatbeteiligterPaul ist Täter des vorausgegangenen Diebstahls.
- 3erfülltBestehender staatlicher SanktionsanspruchGegen Paul besteht wegen des Diebstahls ein staatlicher Strafanspruch.
Typische Fehler
FehlerReine Selbstbegünstigung erst über das Selbstbegünstigungsprivileg des § 258 Abs. 5 StGB straffrei stellen.
RichtigWer ausschließlich die eigene Bestrafung verhindert, erfüllt bereits den Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema