Definitionen
Betroffen
§ 98 Abs. 2 StPO · StrafrechtBetroffen im strafprozessualen Sinne ist, wer durch eine staatliche Maßnahme – insbesondere eine Ermittlungsmaßnahme oder einen Eingriff in Grundrechte – unmittelbar in eigenen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen berührt wird, sodass ihm Rechtsschutz- und Verfahrensrechte zustehen.
Die Nähe zu einer anderen Person ersetzt keine unmittelbare Berührung der eigenen Rechtssphäre.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Polizei nimmt ohne gerichtliche Anordnung eine Kamera als Beweismittel mit, weil die Kamera sonst noch vor einer richterlichen Entscheidung zerstört würde. 2Die Kamera gehört Anna, die sie selbst benutzt und zu Hause aufbewahrt; Anna widerspricht der Mitnahme. Anna möchte die Mitnahme gerichtlich prüfen lassen.
Trifft „Betroffen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche MaßnahmeDie Polizei handelt zur Beweissicherung im Strafverfahren und damit staatlich.
- 2erfülltUnmittelbare Berührung eigener Rechte oder rechtlich geschützter InteressenDie Wegnahme greift unmittelbar in Annas Eigentum und Besitz ein.
1Die Polizei nimmt ohne gerichtliche Anordnung eine Kamera als Beweismittel mit, weil die Kamera sonst noch vor einer richterlichen Entscheidung zerstört würde. Die Kamera gehört Anna, die sie selbst benutzt und zu Hause aufbewahrt; Anna widerspricht der Mitnahme. Ihr Nachbar Paul hat keinerlei Rechte an der Kamera und möchte die Mitnahme aus Mitgefühl im eigenen Namen gerichtlich prüfen lassen.
Trifft „Betroffen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche MaßnahmeDie polizeiliche Beweissicherung ist eine staatliche Maßnahme.
- 2fehltUnmittelbare Berührung eigener Rechte oder rechtlich geschützter InteressenPauls Mitgefühl und seine Nachbarschaft zu Anna begründen keine eigene geschützte Rechtsposition gegenüber der Mitnahme.
Typische Fehler
FehlerEs wird angenommen, nur der Beschuldigte könne sich gegen eine Beschlagnahme wenden.
RichtigAuch Dritte können Rechtsschutz verlangen, wenn die Maßnahme unmittelbar ihre eigenen Rechte oder rechtlich geschützten Interessen berührt.
FehlerFür den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung wird eine Dreitagesfrist angenommen.
RichtigBei einer Beschlagnahme ohne gerichtliche Anordnung gilt für den Antrag des Betroffenen keine Dreitagesfrist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema