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Schuldprinzip

Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG; § 46 Abs. 1 StGB · Strafrecht

Das Schuldprinzip besagt, dass eine Strafe nur verhängt werden darf, wenn dem Täter die rechtswidrige Tat persönlich vorwerfbar ist ("nulla poena sine culpa"); die Strafe darf zudem das Maß der Schuld nicht übersteigen.

Merksatz

Die Schuld begrenzt die Strafe auch dann, wenn stärkere Abschreckung erwünscht ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die 30-jährige, psychisch gesunde und bislang nicht vorbestrafte Lara nimmt heimlich 500 Euro aus der Kasse eines fremden Geschäfts, um das Geld für sich zu behalten. Sie weiß, dass das verboten ist, und könnte ohne Schwierigkeiten darauf verzichten. 2Am nächsten Tag gibt sie das gesamte Geld freiwillig zurück und gesteht die Tat. Das Gericht verhängt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Trifft „Schuldprinzip“ hier zu?

„Schuldprinzip“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Persönliche Vorwerfbarkeit der rechtswidrigen Tat
    Lara kann das Unrecht erkennen und entsprechend handeln; Gründe für einen Ausschluss ihrer Schuld sind nicht ersichtlich.
    erfüllt
  2. 2
    Begrenzung der Strafe durch das Schuldmaß
    Die Geldstrafe überschreitet bei diesem Diebstahl auch unter Berücksichtigung der Wiedergutmachung und des Geständnisses nicht das Schuldmaß.
    erfüllt
BFall B

1Die 30-jährige, psychisch gesunde und bislang nicht vorbestrafte Lara nimmt heimlich 500 Euro aus der Kasse eines fremden Geschäfts, um das Geld für sich zu behalten. Sie weiß, dass das verboten ist, und könnte ohne Schwierigkeiten darauf verzichten. Am nächsten Tag gibt sie das gesamte Geld freiwillig zurück und gesteht die Tat. Das Gericht verhängt fünf Jahre Freiheitsstrafe, um andere von ähnlichen Taten abzuschrecken.

Trifft „Schuldprinzip“ hier zu?

„Schuldprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Begrenzung der Strafe durch das Schuldmaß

An der Definition geprüft

  1. 1
    Persönliche Vorwerfbarkeit der rechtswidrigen Tat
    Lara kann das Unrecht erkennen und entsprechend handeln; Gründe für einen Ausschluss ihrer Schuld sind nicht ersichtlich.
    erfüllt
  2. 2
    Begrenzung der Strafe durch das Schuldmaß
    Fünf Jahre Haft überschreiten bei dieser einfachen, rasch wiedergutgemachten Ersttat das Schuldmaß; Abschreckung rechtfertigt diese Überschreitung nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der vorsätzlichen Begehung einer rechtswidrigen Tat wird automatisch auf schuldhaftes Handeln geschlossen.

RichtigAuch bei einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat muss die persönliche Vorwerfbarkeit gesondert geprüft werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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