Definitionen
Erpressungsabsicht
§ 253 StGB · StrafrechtErpressungsabsicht ist die Absicht des Täters, sich oder einem Dritten durch die Nötigung einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wobei der angestrebte Vermögensvorteil stoffgleich mit dem Vermögensschaden des Genötigten oder eines anderen sein muss. Der angestrebte Vermögensvorteil muss rechtswidrig sein; hinsichtlich der Rechtswidrigkeit genügt bedingter Vorsatz. Ein tatsächlicher Eintritt des Vermögensschadens ist für die Absicht nicht erforderlich.
Vorteil und Schaden müssen wirtschaftlich zwei Seiten derselben Vermögensverschiebung sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben will 100 Euro für eigene Einkäufe haben und droht Anna, ihr Fahrrad zu zerstören, falls sie ihm das Geld nicht gibt. Er weiß, dass Anna ihm kein Geld schuldet, und erwartet, dass sie ihm eigenes Bargeld gibt. Anna übergibt ihm daraufhin 100 Euro aus ihrem Portemonnaie.
Trifft „Erpressungsabsicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeabsichtigte eigene oder fremde Bereicherung durch NötigungBen setzt die Drohung gezielt ein, um selbst Geld zu erhalten.
- 2erfülltStoffgleichheit von Vorteil und VermögensschadenBens angestrebter Geldzuwachs entspricht unmittelbar Annas Geldverlust.
- 3erfülltRechtswidrigkeit des angestrebten VorteilsBen hat keinen Anspruch auf die Zahlung.
- 4erfülltMindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich der RechtswidrigkeitBen kennt das Fehlen eines Zahlungsanspruchs.
3Ben hat Anna 100 Euro geliehen, die Anna ihm inzwischen vollständig zurücküberwiesen hat. Ben übersieht die Rückzahlung und ist fest überzeugt, dass Anna ihm die 100 Euro weiterhin schuldet. 1Um das vermeintlich noch offene Geld zu bekommen, droht er ihr, sonst ihr Fahrrad zu zerstören. 2Anna zahlt die verlangten 100 Euro aus ihrem eigenen Bargeld, womit Ben gerechnet hat.
Trifft „Erpressungsabsicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeabsichtigte eigene oder fremde Bereicherung durch NötigungBen will durch die Drohung eine Zahlung an sich erreichen.
- 2erfülltStoffgleichheit von Vorteil und VermögensschadenDie angestrebten 100 Euro stammen unmittelbar aus der zweiten Zahlung, die Annas Vermögen mindert.
- 3erfülltRechtswidrigkeit des angestrebten VorteilsNach der vollständigen Rückzahlung besteht kein Anspruch auf eine weitere Zahlung.
- 4fehltMindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich der RechtswidrigkeitBen hält seinen Zahlungsanspruch irrtümlich für bestehend und erkennt deshalb die Rechtswidrigkeit des Vorteils nicht.
Typische Fehler
FehlerDie für das Erlangen des Vorteils erforderliche Absicht wird auch hinsichtlich seiner Rechtswidrigkeit verlangt.
RichtigDer Täter muss den Vorteil gezielt anstreben; hinsichtlich seiner Rechtswidrigkeit reicht dagegen bedingter Vorsatz.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema