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Erpressungsabsicht

§ 253 StGB · Strafrecht

Erpressungsabsicht ist die Absicht des Täters, sich oder einem Dritten durch die Nötigung einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wobei der angestrebte Vermögensvorteil stoffgleich mit dem Vermögensschaden des Genötigten oder eines anderen sein muss. Der angestrebte Vermögensvorteil muss rechtswidrig sein; hinsichtlich der Rechtswidrigkeit genügt bedingter Vorsatz. Ein tatsächlicher Eintritt des Vermögensschadens ist für die Absicht nicht erforderlich.

Merksatz

Vorteil und Schaden müssen wirtschaftlich zwei Seiten derselben Vermögensverschiebung sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben will 100 Euro für eigene Einkäufe haben und droht Anna, ihr Fahrrad zu zerstören, falls sie ihm das Geld nicht gibt. Er weiß, dass Anna ihm kein Geld schuldet, und erwartet, dass sie ihm eigenes Bargeld gibt. Anna übergibt ihm daraufhin 100 Euro aus ihrem Portemonnaie.

Trifft „Erpressungsabsicht“ hier zu?

„Erpressungsabsicht“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beabsichtigte eigene oder fremde Bereicherung durch Nötigung
    Ben setzt die Drohung gezielt ein, um selbst Geld zu erhalten.
    erfüllt
  2. 2
    Stoffgleichheit von Vorteil und Vermögensschaden
    Bens angestrebter Geldzuwachs entspricht unmittelbar Annas Geldverlust.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtswidrigkeit des angestrebten Vorteils
    Ben hat keinen Anspruch auf die Zahlung.
    erfüllt
  4. 4
    Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit
    Ben kennt das Fehlen eines Zahlungsanspruchs.
    erfüllt
BFall B

3Ben hat Anna 100 Euro geliehen, die Anna ihm inzwischen vollständig zurücküberwiesen hat. Ben übersieht die Rückzahlung und ist fest überzeugt, dass Anna ihm die 100 Euro weiterhin schuldet. 1Um das vermeintlich noch offene Geld zu bekommen, droht er ihr, sonst ihr Fahrrad zu zerstören. 2Anna zahlt die verlangten 100 Euro aus ihrem eigenen Bargeld, womit Ben gerechnet hat.

Trifft „Erpressungsabsicht“ hier zu?

„Erpressungsabsicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beabsichtigte eigene oder fremde Bereicherung durch Nötigung
    Ben will durch die Drohung eine Zahlung an sich erreichen.
    erfüllt
  2. 2
    Stoffgleichheit von Vorteil und Vermögensschaden
    Die angestrebten 100 Euro stammen unmittelbar aus der zweiten Zahlung, die Annas Vermögen mindert.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtswidrigkeit des angestrebten Vorteils
    Nach der vollständigen Rückzahlung besteht kein Anspruch auf eine weitere Zahlung.
    erfüllt
  4. 4
    Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit
    Ben hält seinen Zahlungsanspruch irrtümlich für bestehend und erkennt deshalb die Rechtswidrigkeit des Vorteils nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie für das Erlangen des Vorteils erforderliche Absicht wird auch hinsichtlich seiner Rechtswidrigkeit verlangt.

RichtigDer Täter muss den Vorteil gezielt anstreben; hinsichtlich seiner Rechtswidrigkeit reicht dagegen bedingter Vorsatz.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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