Definitionen
Entführen
§ 239a StGB · StrafrechtEntführen ist das Verbringen eines Menschen gegen seinen Willen oder ohne seinen Willen (bei Einwilligungsunfähigen) an einen anderen Ort, wodurch der Täter die Herrschaft über den Aufenthaltsort des Opfers erlangt und dieses dem Einflussbereich seiner bisherigen Umgebung entzieht.
Ein Ortswechsel allein genügt nicht; der Täter muss die Kontrolle über den Aufenthaltsort des Opfers gewinnen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die volljährige 2Nina will zu Hause bleiben, doch Lars zwingt sie mit einer Pistole in sein Auto und 1fährt mit ihr zu einer abgelegenen Hütte. 3Dort schließt er sie ein und behält den einzigen Schlüssel. 4Außer Lars weiß niemand, wo Nina ist; ein Telefon oder andere Kontaktmöglichkeiten hat sie nicht.
Trifft „Entführen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltOrtswechselDie Fahrt bringt Nina an einen anderen Aufenthaltsort.
- 2erfülltGegen oder ohne den Willen des OpfersLars setzt sich über Ninas entgegenstehenden Willen hinweg.
- 3erfülltKontrolle des Täters über den AufenthaltsortLars kontrolliert durch das Einschließen, ob Nina die Hütte verlassen kann.
- 4erfülltEntzug aus dem bisherigen EinflussbereichNina ist von ihrem bisherigen Umfeld und dessen Hilfsmöglichkeiten abgeschnitten.
Die volljährige Nina bittet Lars, sie für zwei Stunden in eine abgelegene Hütte zu bringen und dort einzuschließen. 1Lars fährt sie dorthin, 3schließt die Tür ab und behält den einzigen Schlüssel. 4Außer Lars weiß niemand, wo Nina ist; ein Telefon oder andere Kontaktmöglichkeiten hat sie nicht. Nina kennt diese Umstände und ist während des gesamten Aufenthalts damit einverstanden.
Trifft „Entführen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltOrtswechselLars bringt Nina zur abgelegenen Hütte und damit an einen anderen Aufenthaltsort.
- 2fehltGegen oder ohne den Willen des OpfersNina kennt die Umstände und ist mit dem Ortswechsel und dem Einschließen durchgehend einverstanden.
- 3erfülltKontrolle des Täters über den AufenthaltsortLars kontrolliert mit dem einzigen Schlüssel, ob Nina die Hütte verlassen kann.
- 4erfülltEntzug aus dem bisherigen EinflussbereichNina ist auch hier von ihrem bisherigen Umfeld und dessen Hilfsmöglichkeiten abgeschnitten.
Typische Fehler
FehlerDie körperliche Kontrolle über das Opfer wird bereits als Entführen eingeordnet, obwohl das Opfer am selben Ort bleibt.
RichtigAnders als beim Sichbemächtigen ist beim Entführen ein Wechsel des Aufenthaltsorts erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata