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Entführen

§ 239a StGB · Strafrecht

Entführen ist das Verbringen eines Menschen gegen seinen Willen oder ohne seinen Willen (bei Einwilligungsunfähigen) an einen anderen Ort, wodurch der Täter die Herrschaft über den Aufenthaltsort des Opfers erlangt und dieses dem Einflussbereich seiner bisherigen Umgebung entzieht.

Merksatz

Ein Ortswechsel allein genügt nicht; der Täter muss die Kontrolle über den Aufenthaltsort des Opfers gewinnen.

Entführen oder Sichbemächtigen?Entführen verlangt einen Ortswechsel. Sichbemächtigen ist auch am bisherigen Aufenthaltsort möglich.
Entführen
Sichbemächtigen
Ortswechsel
Erforderlich.
Nicht erforderlich.
Kontrolle
Herrschaft über den Aufenthaltsort.
Physische Herrschaft über das Opfer.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die volljährige 2Nina will zu Hause bleiben, doch Lars zwingt sie mit einer Pistole in sein Auto und 1fährt mit ihr zu einer abgelegenen Hütte. 3Dort schließt er sie ein und behält den einzigen Schlüssel. 4Außer Lars weiß niemand, wo Nina ist; ein Telefon oder andere Kontaktmöglichkeiten hat sie nicht.

Trifft „Entführen“ hier zu?

„Entführen“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ortswechsel
    Die Fahrt bringt Nina an einen anderen Aufenthaltsort.
    erfüllt
  2. 2
    Gegen oder ohne den Willen des Opfers
    Lars setzt sich über Ninas entgegenstehenden Willen hinweg.
    erfüllt
  3. 3
    Kontrolle des Täters über den Aufenthaltsort
    Lars kontrolliert durch das Einschließen, ob Nina die Hütte verlassen kann.
    erfüllt
  4. 4
    Entzug aus dem bisherigen Einflussbereich
    Nina ist von ihrem bisherigen Umfeld und dessen Hilfsmöglichkeiten abgeschnitten.
    erfüllt
BFall B

Die volljährige Nina bittet Lars, sie für zwei Stunden in eine abgelegene Hütte zu bringen und dort einzuschließen. 1Lars fährt sie dorthin, 3schließt die Tür ab und behält den einzigen Schlüssel. 4Außer Lars weiß niemand, wo Nina ist; ein Telefon oder andere Kontaktmöglichkeiten hat sie nicht. Nina kennt diese Umstände und ist während des gesamten Aufenthalts damit einverstanden.

Trifft „Entführen“ hier zu?

„Entführen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gegen oder ohne den Willen des Opfers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ortswechsel
    Lars bringt Nina zur abgelegenen Hütte und damit an einen anderen Aufenthaltsort.
    erfüllt
  2. 2
    Gegen oder ohne den Willen des Opfers
    Nina kennt die Umstände und ist mit dem Ortswechsel und dem Einschließen durchgehend einverstanden.
    fehlt
  3. 3
    Kontrolle des Täters über den Aufenthaltsort
    Lars kontrolliert mit dem einzigen Schlüssel, ob Nina die Hütte verlassen kann.
    erfüllt
  4. 4
    Entzug aus dem bisherigen Einflussbereich
    Nina ist auch hier von ihrem bisherigen Umfeld und dessen Hilfsmöglichkeiten abgeschnitten.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie körperliche Kontrolle über das Opfer wird bereits als Entführen eingeordnet, obwohl das Opfer am selben Ort bleibt.

RichtigAnders als beim Sichbemächtigen ist beim Entführen ein Wechsel des Aufenthaltsorts erforderlich.

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