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Subjektive Determinierung

§§ 133, 157 BGB · Zivilrecht

Subjektive Determinierung bezeichnet das Prinzip, dass der Inhalt einer Willenserklärung oder eines Rechtsgeschäfts maßgeblich durch den tatsächlichen Willen des Erklärenden bestimmt wird. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist auf den subjektiv gemeinten Sinn abzustellen, soweit dieser für den Empfänger erkennbar war. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist die Erkennbarkeit für einen Empfänger grundsätzlich nicht erforderlich.

Merksatz

Gegenüber dem Empfänger zählt ein abweichender innerer Wille nur, wenn er für ihn erkennbar ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena möchte Max ihren alten Schreibtisch für 500 Euro verkaufen. Sie zeigt ihm den Entwurf einer Nachricht, in dem sie den Tisch für 500 Euro anbietet. Beim anschließenden Abtippen dieser Nachricht schreibt sie versehentlich 50 Euro und sendet sie an Max. 2Max bemerkt beim Lesen die ausgelassene Null und weiß, dass Lena weiterhin 500 Euro verlangt.

Trifft „Subjektive Determinierung“ hier zu?

„Subjektive Determinierung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächlich gewollter Erklärungsinhalt
    Lena will einen Verkaufspreis von 500 Euro erklären.
    erfüllt
  2. 2
    Bei Empfangsbedürftigkeit: Erkennbarkeit für den Empfänger
    Max erkennt bei Erhalt des Angebots den tatsächlich gemeinten Preis.
    erfüllt
BFall B

1Lena möchte Max ihren alten Schreibtisch für 500 Euro verkaufen. Beim Schreiben der Nachricht, in der sie ihm den Tisch anbietet, tippt sie versehentlich 50 Euro ein und sendet sie ab. Die 500 Euro hat sie zuvor ausschließlich in einem privaten Notizbuch festgehalten, das Max nicht kennt. Max hat den Schreibtisch noch nie gesehen und kennt nur den Nachrichtentext.

Trifft „Subjektive Determinierung“ hier zu?

„Subjektive Determinierung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bei Empfangsbedürftigkeit: Erkennbarkeit für den Empfänger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächlich gewollter Erklärungsinhalt
    Lena will auch hier einen Verkaufspreis von 500 Euro erklären.
    erfüllt
  2. 2
    Bei Empfangsbedürftigkeit: Erkennbarkeit für den Empfänger
    Für Max gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Lena statt 50 Euro tatsächlich 500 Euro meint.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Wortlaut wird auch dann für ausschlaggebend gehalten, wenn der Empfänger den abweichend gemeinten Sinn erkannt hat.

RichtigHat der Empfänger den tatsächlich gemeinten Sinn erkannt, geht dieser dem abweichenden Wortlaut vor.

Verwechslung

FehlerAuch ein Testament wird danach ausgelegt, wie ein verständiger Empfänger es verstehen durfte.

RichtigBei einem Testament ist grundsätzlich der tatsächliche Wille des Erblassers zu ermitteln, ohne dessen Erkennbarkeit für einen Empfänger zu verlangen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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