Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen

Weiterbeschäftigungsanspruch

§ 102 Abs. 5 BetrVG · Zivilrecht

Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers, diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses weiterzubeschäftigen, wenn eine ordentliche Kündigung vorliegt, der Betriebsrat ihr frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat und der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einstweilige Verfügung von dieser Pflicht entbinden, wenn die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet oder mutwillig erscheint, die Weiterbeschäftigung für ihn wirtschaftlich unzumutbar wäre oder der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

Merksatz

Ein Betriebsratswiderspruch allein genügt nicht: Der Arbeitnehmer muss auch klagen und seine Weiterbeschäftigung verlangen.

Wie lange wird weiterbeschäftigt?Bei erfüllten Voraussetzungen reicht die Pflicht vom Ende der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Prozessabschluss, sofern keine gerichtliche Entbindung erfolgt.
  1. Fristablauf
    Beginn der Beschäftigungspflicht
    Ab jetzt ist bei erfüllten Voraussetzungen zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
  2. Rechtskraft
    Ende dieses Anspruchs
    Mit dem rechtskräftigen Prozessabschluss endet der Anspruch aus dieser Vorschrift.
  1. Beginn der Beschäftigungspflicht Ab jetzt ist bei erfüllten Voraussetzungen zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
  2. Ende dieses Anspruchs Mit dem rechtskräftigen Prozessabschluss endet der Anspruch aus dieser Vorschrift.
Weiterbeschäftigung auf Verlangen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Der Arbeitgeber kündigt Lea mit einer Frist von drei Monaten, nachdem 2der Betriebsrat am dritten Tag nach vollständiger Information schriftlich widersprochen und dabei die freie, gleichwertige Stelle in der Warenannahme desselben Betriebs genannt hat, für die Lea geeignet ist; Lea ist seit fünf Jahren in diesem Betrieb mit 200 Arbeitnehmern beschäftigt. 3Lea klagt innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung ausschließlich auf Feststellung, dass diese ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet hat; 5die Kündigungsfrist ist inzwischen abgelaufen und der Prozess läuft noch. 4Sie verlangt vom Arbeitgeber, bis zum endgültigen Abschluss des Prozesses zu den bisherigen Bedingungen zu arbeiten. 6Der Arbeitgeber hat beim Gericht keinen Antrag gestellt, ihn von der Beschäftigung Leas während des Prozesses zu befreien.

Trifft „Weiterbeschäftigungsanspruch“ hier zu?

„Weiterbeschäftigungsanspruch“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ordentliche Kündigung
    Die Kündigung soll das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist beenden.
    erfüllt
  2. 2
    Frist- und ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats
    Der schriftliche Widerspruch erfolgt innerhalb einer Woche und benennt eine konkrete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit als gesetzlichen Widerspruchsgrund.
    erfüllt
  3. 3
    Erhobene Kündigungsschutzklage
    Lea hat rechtzeitig Klage nach dem Kündigungsschutzgesetz erhoben, das auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
    erfüllt
  4. 4
    Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers
    Lea fordert ausdrücklich ihre Beschäftigung während des Prozesses.
    erfüllt
  5. 5
    Zeitraum nach Fristablauf bis zum rechtskräftigen Prozessabschluss
    Der maßgebliche Beschäftigungszeitraum hat begonnen und ist noch nicht beendet.
    erfüllt
  6. 6
    Keine gerichtliche Entbindung von der Beschäftigungspflicht
    Ohne den erforderlichen Antrag ist keine gerichtliche Entbindung erfolgt.
    erfüllt
BFall B

1Der Arbeitgeber kündigt Lea mit einer Frist von drei Monaten, nachdem 2der Betriebsrat am dritten Tag nach vollständiger Information schriftlich widersprochen und dabei die freie, gleichwertige Stelle in der Warenannahme desselben Betriebs genannt hat, für die Lea geeignet ist; Lea ist seit fünf Jahren in diesem Betrieb mit 200 Arbeitnehmern beschäftigt. 3Lea klagt innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung ausschließlich auf Feststellung, dass diese ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet hat; 5die Kündigungsfrist ist inzwischen abgelaufen und der Prozess läuft noch. Lea hat den Arbeitgeber weder ausdrücklich noch durch ihr Verhalten aufgefordert, sie während des Prozesses arbeiten zu lassen. 6Der Arbeitgeber hat beim Gericht keinen Antrag gestellt, ihn von der Beschäftigung Leas während des Prozesses zu befreien.

Trifft „Weiterbeschäftigungsanspruch“ hier zu?

„Weiterbeschäftigungsanspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ordentliche Kündigung
    Die Kündigung soll das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist beenden.
    erfüllt
  2. 2
    Frist- und ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats
    Der schriftliche Widerspruch erfolgt innerhalb einer Woche und benennt eine konkrete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit als gesetzlichen Widerspruchsgrund.
    erfüllt
  3. 3
    Erhobene Kündigungsschutzklage
    Lea hat rechtzeitig Klage nach dem Kündigungsschutzgesetz erhoben, das auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
    erfüllt
  4. 4
    Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers
    Lea hat ihre Beschäftigung nicht verlangt; die allein erhobene Kündigungsschutzklage ersetzt dieses Verlangen nicht.
    fehlt
  5. 5
    Zeitraum nach Fristablauf bis zum rechtskräftigen Prozessabschluss
    Der maßgebliche Beschäftigungszeitraum hat begonnen und ist noch nicht beendet.
    erfüllt
  6. 6
    Keine gerichtliche Entbindung von der Beschäftigungspflicht
    Ohne den erforderlichen Antrag ist keine gerichtliche Entbindung erfolgt.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Arbeitgeber darf die Beschäftigung selbst verweigern, sobald er eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung geltend macht.

RichtigDie wirtschaftliche Unzumutbarkeit muss eine gerichtliche Entbindung rechtfertigen; die bloße Behauptung des Arbeitgebers beseitigt die Pflicht nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.