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Betrieb

§ 1 BetrVG · Zivilrecht

Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsrechts ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen.

Merksatz

Auch dauerhaft organisierte Arbeit ist kein Betrieb, wenn sie ausschließlich dem eigenen Bedarf dient.

Betrieb oder Unternehmen?Der Betrieb organisiert die konkrete Arbeit. Das Unternehmen verfolgt die übergeordneten wirtschaftlichen oder ideellen Ziele.
Betrieb
Unternehmen
Zweck
Konkrete arbeitstechnische Zwecke
Übergeordnete wirtschaftliche oder ideelle Ziele
Einheit
Arbeitsorganisatorische Einheit
Wirtschaftlich-organisatorische Einheit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora beschäftigt zwei Personen, die unter ihrer Leitung in einer gemeinsamen Waschküche die Wäsche zahlender Kunden waschen. Sie nutzen Waschmaschinen und digitale Ablaufpläne. Die Arbeit wird seit einem Jahr täglich ausgeführt und soll dauerhaft fortgesetzt werden.

Trifft „Betrieb“ hier zu?

„Betrieb“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Organisatorische Einheit eines Arbeitgebers
    Nora fasst die Beschäftigten unter ihrer Leitung zu einer gemeinsamen Arbeitsorganisation zusammen.
    erfüllt
  2. 2
    Einsatz sächlicher und immaterieller Mittel
    Die Maschinen sind körperliche Arbeitsmittel, die digitalen Ablaufpläne dienen der Arbeitsorganisation.
    erfüllt
  3. 3
    Bestimmter arbeitstechnischer Zweck
    Das Waschen der Kundenwäsche ist die konkrete Arbeitsaufgabe.
    erfüllt
  4. 4
    Fortgesetzte Zweckverfolgung
    Die Tätigkeit wird regelmäßig ausgeübt und ist auf Dauer angelegt.
    erfüllt
  5. 5
    Zweck geht über bloßen Eigenbedarf hinaus
    Die Arbeit dient fremden Kunden und nicht nur Noras eigenem Bedarf.
    erfüllt
BFall B

1Nora beschäftigt zwei Personen, die unter ihrer Leitung in einer gemeinsamen Waschküche ausschließlich 3die Wäsche aus Noras privatem Haushalt waschen. Sie nutzen 2Waschmaschinen und digitale Ablaufpläne. 4Die Arbeit wird seit einem Jahr täglich ausgeführt und soll dauerhaft fortgesetzt werden.

Trifft „Betrieb“ hier zu?

„Betrieb“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zweck geht über bloßen Eigenbedarf hinaus

An der Definition geprüft

  1. 1
    Organisatorische Einheit eines Arbeitgebers
    Nora fasst die Beschäftigten unter ihrer Leitung zu einer gemeinsamen Arbeitsorganisation zusammen.
    erfüllt
  2. 2
    Einsatz sächlicher und immaterieller Mittel
    Die Maschinen sind körperliche Arbeitsmittel, die digitalen Ablaufpläne dienen der Arbeitsorganisation.
    erfüllt
  3. 3
    Bestimmter arbeitstechnischer Zweck
    Das Waschen der Haushaltswäsche ist eine konkrete Arbeitsaufgabe.
    erfüllt
  4. 4
    Fortgesetzte Zweckverfolgung
    Die Tätigkeit wird regelmäßig ausgeübt und ist auf Dauer angelegt.
    erfüllt
  5. 5
    Zweck geht über bloßen Eigenbedarf hinaus
    Die Arbeit dient ausschließlich dem Bedarf von Noras privatem Haushalt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Mindestbesetzung für eine Betriebsratswahl wird als Voraussetzung für das Vorliegen eines Betriebs behandelt.

RichtigDie Mindestbesetzung nach § 1 Abs. 1 BetrVG betrifft die Betriebsratswahl, nicht den Betriebsbegriff.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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