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Nachschieben von Kündigungsgründen

§ 1 KSchG · Zivilrecht

Nachschieben von Kündigungsgründen bezeichnet die nachträgliche Einführung von Kündigungsgründen, die bei Zugang der Kündigung bereits objektiv vorlagen, aber dem Kündigenden noch nicht bekannt waren oder von ihm nicht geltend gemacht wurden, zur Stützung der Wirksamkeit der Kündigung im Kündigungsschutzprozess. Besteht ein Betriebsrat, darf ein zusätzlicher eigenständiger Grund nur verwertet werden, wenn der Betriebsrat hierzu ordnungsgemäß angehört worden ist. Bereits bei Ausspruch der Kündigung bekannte, dem Betriebsrat aber vor der Kündigung nicht mitgeteilte eigenständige Gründe können nicht nachgeschoben werden.

Merksatz

Später bekannt gewordene Gründe können die Kündigung stützen, später entstandene dagegen nicht.

Wann kann ein weiterer Grund hinzukommen?Ein möglicher Ablauf bei zunächst unbekanntem Grund und bestehendem Betriebsrat: Der Grund liegt schon bei Zugang vor, wird aber erst später bekannt.
  1. Zugang
    Grund liegt bereits vor
    Der zusätzliche Grund ist bei Zugang der Kündigung schon objektiv vorhanden.
  2. Spätere Kenntnis
    Arbeitgeber erfährt vom Grund
    Der Arbeitgeber entdeckt den zuvor unbekannten Grund erst nach Zugang.
  3. Anhörung
    Betriebsrat wird beteiligt
    Der Betriebsrat wird zum zusätzlichen eigenständigen Grund angehört.
  4. Prozessvortrag
    Zusätzlichen Grund einführen
    Der Arbeitgeber führt den weiteren Grund zur Rechtfertigung derselben Kündigung in den Prozess ein.
  1. Grund liegt bereits vor Der zusätzliche Grund ist bei Zugang der Kündigung schon objektiv vorhanden.
  2. Arbeitgeber erfährt vom Grund Der Arbeitgeber entdeckt den zuvor unbekannten Grund erst nach Zugang.
  3. Betriebsrat wird beteiligt Der Betriebsrat wird zum zusätzlichen eigenständigen Grund angehört.
  4. Zusätzlichen Grund einführen Der Arbeitgeber führt den weiteren Grund zur Rechtfertigung derselben Kündigung in den Prozess ein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Arbeitgeberin kündigt Paul ordentlich wegen wiederholten unentschuldigten Fehlens, nachdem sie dem Betriebsrat Pauls Personaldaten, Kündigungsart, Kündigungstermin und sämtliche Umstände des Fehlens mitgeteilt und seine abschließende Stellungnahme erhalten hat. Eine Woche vor dem Versand des Kündigungsschreibens hat Paul 500 Euro aus der Betriebskasse genommen und für sich behalten. Davon erfährt die Arbeitgeberin erst nach Erhalt des Schreibens durch Paul, teilt dem Betriebsrat sämtliche Einzelheiten dieses Vorfalls mit und erhält seine abschließende Stellungnahme. Erst danach führt sie diesen Vorfall im laufenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht erstmals an, um die bereits erklärte Kündigung zu rechtfertigen.

Trifft „Nachschieben von Kündigungsgründen“ hier zu?

„Nachschieben von Kündigungsgründen“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grund bei Zugang objektiv vorhanden
    Der zusätzliche Vorfall ereignete sich bereits vor dem Versand und damit auch vor dem Zugang.
    erfüllt
  2. 2
    Grund zunächst unbekannt oder bislang nicht geltend gemacht
    Die Arbeitgeberin erlangte erst nach Zugang Kenntnis von dem zusätzlichen Vorfall.
    erfüllt
  3. 3
    Stützung derselben Kündigung im Kündigungsschutzprozess
    Der zusätzliche Vortrag soll die Wirksamkeit der bereits erklärten Kündigung begründen.
    erfüllt
  4. 4
    Bei Betriebsrat: Anhörung zum zusätzlichen Grund
    Der Betriebsrat wurde vor dem Prozessvortrag auch zum zusätzlichen Vorfall vollständig unterrichtet und hat abschließend Stellung genommen.
    erfüllt
  5. 5
    Kein bereits bekannter, dem Betriebsrat verschwiegener Grund
    Bei Ausspruch der Kündigung kannte die Arbeitgeberin den zusätzlichen Vorfall noch nicht.
    erfüllt
BFall B

Eine Arbeitgeberin kündigt Paul ordentlich wegen wiederholten unentschuldigten Fehlens, nachdem sie dem Betriebsrat Pauls Personaldaten, Kündigungsart, Kündigungstermin und sämtliche Umstände des Fehlens mitgeteilt und seine abschließende Stellungnahme erhalten hat. Eine Woche vor dem Versand des Kündigungsschreibens hat Paul 500 Euro aus der Betriebskasse genommen und für sich behalten. Die Arbeitgeberin wusste davon schon vor dem Versand des Kündigungsschreibens und informierte den bis dahin ahnungslosen Betriebsrat erst nach dem Erhalt des Schreibens durch Paul über sämtliche Einzelheiten. Nach der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats führt sie diesen Vorfall im laufenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht erstmals an, um die bereits erklärte Kündigung zu rechtfertigen.

Trifft „Nachschieben von Kündigungsgründen“ hier zu?

„Nachschieben von Kündigungsgründen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein bereits bekannter, dem Betriebsrat verschwiegener Grund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grund bei Zugang objektiv vorhanden
    Der zusätzliche Vorfall lag schon vor dem Zugang der Kündigung vor.
    erfüllt
  2. 2
    Grund zunächst unbekannt oder bislang nicht geltend gemacht
    Die Arbeitgeberin kannte den Vorfall zwar bereits, hatte ihn aber bislang nicht zur Begründung der Kündigung geltend gemacht.
    erfüllt
  3. 3
    Stützung derselben Kündigung im Kündigungsschutzprozess
    Der zusätzliche Grund soll dieselbe Kündigung im gerichtlichen Verfahren stützen.
    erfüllt
  4. 4
    Bei Betriebsrat: Anhörung zum zusätzlichen Grund
    Eine vollständige Anhörung zum zusätzlichen Vorfall wurde nachgeholt und vor dem Prozessvortrag abgeschlossen.
    erfüllt
  5. 5
    Kein bereits bekannter, dem Betriebsrat verschwiegener Grund
    Der Arbeitgeberin war der eigenständige Vorfall bereits bei Ausspruch bekannt, sie teilte ihn dem Betriebsrat aber erst nach Zugang mit.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch erst nach Zugang entstandene Gründe werden zur Rechtfertigung der bereits erklärten Kündigung herangezogen.

RichtigDer zusätzliche Grund muss bereits bei Zugang der Kündigung objektiv vorhanden gewesen sein.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine nachträgliche Betriebsratsanhörung wird auch bei zuvor bekannten, dem Betriebsrat aber verschwiegenen eigenständigen Gründen für ausreichend gehalten.

RichtigBereits bei Ausspruch bekannte eigenständige Gründe müssen dem Betriebsrat vor der Kündigung mitgeteilt worden sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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