Definitionen
Nachschieben von Kündigungsgründen
§ 1 KSchG · ZivilrechtNachschieben von Kündigungsgründen bezeichnet die nachträgliche Einführung von Kündigungsgründen, die bei Zugang der Kündigung bereits objektiv vorlagen, aber dem Kündigenden noch nicht bekannt waren oder von ihm nicht geltend gemacht wurden, zur Stützung der Wirksamkeit der Kündigung im Kündigungsschutzprozess. Besteht ein Betriebsrat, darf ein zusätzlicher eigenständiger Grund nur verwertet werden, wenn der Betriebsrat hierzu ordnungsgemäß angehört worden ist. Bereits bei Ausspruch der Kündigung bekannte, dem Betriebsrat aber vor der Kündigung nicht mitgeteilte eigenständige Gründe können nicht nachgeschoben werden.
Später bekannt gewordene Gründe können die Kündigung stützen, später entstandene dagegen nicht.
- ZugangGrund liegt bereits vorDer zusätzliche Grund ist bei Zugang der Kündigung schon objektiv vorhanden.
- Spätere KenntnisArbeitgeber erfährt vom GrundDer Arbeitgeber entdeckt den zuvor unbekannten Grund erst nach Zugang.
- AnhörungBetriebsrat wird beteiligtDer Betriebsrat wird zum zusätzlichen eigenständigen Grund angehört.
- ProzessvortragZusätzlichen Grund einführenDer Arbeitgeber führt den weiteren Grund zur Rechtfertigung derselben Kündigung in den Prozess ein.
- Grund liegt bereits vor Der zusätzliche Grund ist bei Zugang der Kündigung schon objektiv vorhanden.
- Arbeitgeber erfährt vom Grund Der Arbeitgeber entdeckt den zuvor unbekannten Grund erst nach Zugang.
- Betriebsrat wird beteiligt Der Betriebsrat wird zum zusätzlichen eigenständigen Grund angehört.
- Zusätzlichen Grund einführen Der Arbeitgeber führt den weiteren Grund zur Rechtfertigung derselben Kündigung in den Prozess ein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Arbeitgeberin kündigt Paul ordentlich wegen wiederholten unentschuldigten Fehlens, nachdem sie dem Betriebsrat Pauls Personaldaten, Kündigungsart, Kündigungstermin und sämtliche Umstände des Fehlens mitgeteilt und seine abschließende Stellungnahme erhalten hat. Eine Woche vor dem Versand des Kündigungsschreibens hat Paul 500 Euro aus der Betriebskasse genommen und für sich behalten. Davon erfährt die Arbeitgeberin erst nach Erhalt des Schreibens durch Paul, teilt dem Betriebsrat sämtliche Einzelheiten dieses Vorfalls mit und erhält seine abschließende Stellungnahme. Erst danach führt sie diesen Vorfall im laufenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht erstmals an, um die bereits erklärte Kündigung zu rechtfertigen.
Trifft „Nachschieben von Kündigungsgründen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrund bei Zugang objektiv vorhandenDer zusätzliche Vorfall ereignete sich bereits vor dem Versand und damit auch vor dem Zugang.
- 2erfülltGrund zunächst unbekannt oder bislang nicht geltend gemachtDie Arbeitgeberin erlangte erst nach Zugang Kenntnis von dem zusätzlichen Vorfall.
- 3erfülltStützung derselben Kündigung im KündigungsschutzprozessDer zusätzliche Vortrag soll die Wirksamkeit der bereits erklärten Kündigung begründen.
- 4erfülltBei Betriebsrat: Anhörung zum zusätzlichen GrundDer Betriebsrat wurde vor dem Prozessvortrag auch zum zusätzlichen Vorfall vollständig unterrichtet und hat abschließend Stellung genommen.
- 5erfülltKein bereits bekannter, dem Betriebsrat verschwiegener GrundBei Ausspruch der Kündigung kannte die Arbeitgeberin den zusätzlichen Vorfall noch nicht.
Eine Arbeitgeberin kündigt Paul ordentlich wegen wiederholten unentschuldigten Fehlens, nachdem sie dem Betriebsrat Pauls Personaldaten, Kündigungsart, Kündigungstermin und sämtliche Umstände des Fehlens mitgeteilt und seine abschließende Stellungnahme erhalten hat. Eine Woche vor dem Versand des Kündigungsschreibens hat Paul 500 Euro aus der Betriebskasse genommen und für sich behalten. Die Arbeitgeberin wusste davon schon vor dem Versand des Kündigungsschreibens und informierte den bis dahin ahnungslosen Betriebsrat erst nach dem Erhalt des Schreibens durch Paul über sämtliche Einzelheiten. Nach der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats führt sie diesen Vorfall im laufenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht erstmals an, um die bereits erklärte Kündigung zu rechtfertigen.
Trifft „Nachschieben von Kündigungsgründen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrund bei Zugang objektiv vorhandenDer zusätzliche Vorfall lag schon vor dem Zugang der Kündigung vor.
- 2erfülltGrund zunächst unbekannt oder bislang nicht geltend gemachtDie Arbeitgeberin kannte den Vorfall zwar bereits, hatte ihn aber bislang nicht zur Begründung der Kündigung geltend gemacht.
- 3erfülltStützung derselben Kündigung im KündigungsschutzprozessDer zusätzliche Grund soll dieselbe Kündigung im gerichtlichen Verfahren stützen.
- 4erfülltBei Betriebsrat: Anhörung zum zusätzlichen GrundEine vollständige Anhörung zum zusätzlichen Vorfall wurde nachgeholt und vor dem Prozessvortrag abgeschlossen.
- 5fehltKein bereits bekannter, dem Betriebsrat verschwiegener GrundDer Arbeitgeberin war der eigenständige Vorfall bereits bei Ausspruch bekannt, sie teilte ihn dem Betriebsrat aber erst nach Zugang mit.
Typische Fehler
FehlerAuch erst nach Zugang entstandene Gründe werden zur Rechtfertigung der bereits erklärten Kündigung herangezogen.
RichtigDer zusätzliche Grund muss bereits bei Zugang der Kündigung objektiv vorhanden gewesen sein.
FehlerEine nachträgliche Betriebsratsanhörung wird auch bei zuvor bekannten, dem Betriebsrat aber verschwiegenen eigenständigen Gründen für ausreichend gehalten.
RichtigBereits bei Ausspruch bekannte eigenständige Gründe müssen dem Betriebsrat vor der Kündigung mitgeteilt worden sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema