Definitionen
Sozialadäquanz
StrafrechtSozialadäquat sind Verhaltensweisen, die sich innerhalb der geschichtlich gewordenen Ordnung des sozialen Lebens bewegen und von der Gemeinschaft als normal und üblich angesehen werden; daraus folgt jedoch kein allgemeiner Ausschluss der Strafbarkeit. Bei Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung können ihrer Art nach gesellschaftlich übliche, geringwertige Zuwendungen aus dem Tatbestand ausscheiden, wenn sie nach den Umständen nicht geeignet sind, die Dienstausübung zu beeinflussen. Eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung ist nicht sozialadäquat.
Gesellschaftliche Üblichkeit ersetzt nicht die Prüfung von Wert und dienstlichem Zusammenhang.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Mitarbeiterin der Stadt hat an ihrem letzten Arbeitstag vor dem endgültigen Ruhestand 3bereits alle Aufgaben an ihre Nachfolgerin übergeben und wird keine weiteren Aufgaben für die Stadt übernehmen. Ein Unternehmer schenkt ihr unaufgefordert zum Abschied 2eine Flasche Wein im Wert von 5 Euro, die sie annimmt. 1Bei solchen Abschieden werden dort regelmäßig Weinflaschen verschenkt. Er bedankt sich für die Bearbeitung seiner früheren Anträge, 4die sie ohne Sonderbehandlung nach denselben Regeln wie die Anträge aller anderen bearbeitet hat.
Trifft „Sozialadäquanz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesellschaftlich übliche Art der ZuwendungEine Flasche Wein ist ihrer Art nach ein übliches Abschiedsgeschenk.
- 2erfülltGeringwertigkeitDer Wert von 5 Euro macht die Flasche zu einer geringwertigen Aufmerksamkeit.
- 3erfülltKeine Eignung zur Beeinflussung der DienstausübungEine künftige dienstliche Tätigkeit der Mitarbeiterin kann durch das Abschiedsgeschenk nicht mehr beeinflusst werden.
- 4erfülltKeine Gegenleistung für eine pflichtwidrige DiensthandlungDas Geschenk bedankt sich für die reguläre Bearbeitung und vergütet keine pflichtwidrige Handlung.
Eine Mitarbeiterin der Stadt hat an ihrem letzten Arbeitstag vor dem endgültigen Ruhestand 3bereits alle Aufgaben an ihre Nachfolgerin übergeben und wird keine weiteren Aufgaben für die Stadt übernehmen. Ein Unternehmer schenkt ihr unaufgefordert zum Abschied eine Flasche Wein im Wert von 1.000 Euro, die sie annimmt. 1Bei solchen Abschieden werden dort regelmäßig Weinflaschen verschenkt. Er bedankt sich für die Bearbeitung seiner früheren Anträge, 4die sie ohne Sonderbehandlung nach denselben Regeln wie die Anträge aller anderen bearbeitet hat.
Trifft „Sozialadäquanz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesellschaftlich übliche Art der ZuwendungDie Geschenkart Weinflasche ist üblich, unabhängig vom gesondert zu prüfenden Wert.
- 2fehltGeringwertigkeitEine Weinflasche im Wert von 1.000 Euro ist keine geringwertige Aufmerksamkeit.
- 3erfülltKeine Eignung zur Beeinflussung der DienstausübungAuch das teure Geschenk kann hier keine künftige dienstliche Tätigkeit der Mitarbeiterin beeinflussen.
- 4erfülltKeine Gegenleistung für eine pflichtwidrige DiensthandlungDas Geschenk bezieht sich auf die reguläre Bearbeitung und nicht auf eine pflichtwidrige Handlung.
Typische Fehler
FehlerEine übliche Geschenkform wird auch dann als sozialadäquat behandelt, wenn das Geschenk eine pflichtwidrige Diensthandlung vergüten soll.
RichtigEine Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung ist unabhängig von ihrer üblichen Form nicht sozialadäquat.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema