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Sozialadäquanz

Strafrecht

Sozialadäquat sind Verhaltensweisen, die sich innerhalb der geschichtlich gewordenen Ordnung des sozialen Lebens bewegen und von der Gemeinschaft als normal und üblich angesehen werden; daraus folgt jedoch kein allgemeiner Ausschluss der Strafbarkeit. Bei Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung können ihrer Art nach gesellschaftlich übliche, geringwertige Zuwendungen aus dem Tatbestand ausscheiden, wenn sie nach den Umständen nicht geeignet sind, die Dienstausübung zu beeinflussen. Eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung ist nicht sozialadäquat.

Merksatz

Gesellschaftliche Üblichkeit ersetzt nicht die Prüfung von Wert und dienstlichem Zusammenhang.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Mitarbeiterin der Stadt hat an ihrem letzten Arbeitstag vor dem endgültigen Ruhestand 3bereits alle Aufgaben an ihre Nachfolgerin übergeben und wird keine weiteren Aufgaben für die Stadt übernehmen. Ein Unternehmer schenkt ihr unaufgefordert zum Abschied 2eine Flasche Wein im Wert von 5 Euro, die sie annimmt. 1Bei solchen Abschieden werden dort regelmäßig Weinflaschen verschenkt. Er bedankt sich für die Bearbeitung seiner früheren Anträge, 4die sie ohne Sonderbehandlung nach denselben Regeln wie die Anträge aller anderen bearbeitet hat.

Trifft „Sozialadäquanz“ hier zu?

„Sozialadäquanz“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesellschaftlich übliche Art der Zuwendung
    Eine Flasche Wein ist ihrer Art nach ein übliches Abschiedsgeschenk.
    erfüllt
  2. 2
    Geringwertigkeit
    Der Wert von 5 Euro macht die Flasche zu einer geringwertigen Aufmerksamkeit.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Eignung zur Beeinflussung der Dienstausübung
    Eine künftige dienstliche Tätigkeit der Mitarbeiterin kann durch das Abschiedsgeschenk nicht mehr beeinflusst werden.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung
    Das Geschenk bedankt sich für die reguläre Bearbeitung und vergütet keine pflichtwidrige Handlung.
    erfüllt
BFall B

Eine Mitarbeiterin der Stadt hat an ihrem letzten Arbeitstag vor dem endgültigen Ruhestand 3bereits alle Aufgaben an ihre Nachfolgerin übergeben und wird keine weiteren Aufgaben für die Stadt übernehmen. Ein Unternehmer schenkt ihr unaufgefordert zum Abschied eine Flasche Wein im Wert von 1.000 Euro, die sie annimmt. 1Bei solchen Abschieden werden dort regelmäßig Weinflaschen verschenkt. Er bedankt sich für die Bearbeitung seiner früheren Anträge, 4die sie ohne Sonderbehandlung nach denselben Regeln wie die Anträge aller anderen bearbeitet hat.

Trifft „Sozialadäquanz“ hier zu?

„Sozialadäquanz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Geringwertigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesellschaftlich übliche Art der Zuwendung
    Die Geschenkart Weinflasche ist üblich, unabhängig vom gesondert zu prüfenden Wert.
    erfüllt
  2. 2
    Geringwertigkeit
    Eine Weinflasche im Wert von 1.000 Euro ist keine geringwertige Aufmerksamkeit.
    fehlt
  3. 3
    Keine Eignung zur Beeinflussung der Dienstausübung
    Auch das teure Geschenk kann hier keine künftige dienstliche Tätigkeit der Mitarbeiterin beeinflussen.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung
    Das Geschenk bezieht sich auf die reguläre Bearbeitung und nicht auf eine pflichtwidrige Handlung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine übliche Geschenkform wird auch dann als sozialadäquat behandelt, wenn das Geschenk eine pflichtwidrige Diensthandlung vergüten soll.

RichtigEine Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung ist unabhängig von ihrer üblichen Form nicht sozialadäquat.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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