Definitionen
Versprechen
§ 331 StGB · StrafrechtEin Versprechen ist die ausdrückliche oder schlüssige Zusage einer künftigen Vorteilszuwendung. Eine Annahme durch den Empfänger ist für das Versprechen nicht erforderlich. Nimmt der Amtsträger die Zusage an, lässt er sich den Vorteil versprechen (§ 331 Abs. 1 StGB).
Entscheidend ist die Zusage eines künftigen Vorteils; eine Annahme durch den Empfänger ist nicht nötig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Unternehmerin sagt zu einem Sachbearbeiter des städtischen Bauamts: „Für deine Arbeit an meinen Bauanträgen zahle ich dir nächsten Monat privat 500 Euro.“ Der Sachbearbeiter antwortet: „Einverstanden.“ Die Stadt hat die Zahlung nicht erlaubt.
Trifft „Versprechen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusdrückliche oder schlüssige ZusageDie Unternehmerin sagt die Zahlung ausdrücklich zu.
- 2erfülltKünftige VorteilszuwendungDer Sachbearbeiter soll das Geld erst im nächsten Monat erhalten.
Eine Unternehmerin legt einem Sachbearbeiter des städtischen Bauamts 500 Euro auf den Tisch und sagt: „Für deine Arbeit an meinen Bauanträgen 1kannst du das Geld sofort mitnehmen.“ Weitere Zahlungen kündigt sie nicht an. Die Stadt hat die Zahlung nicht erlaubt.
Trifft „Versprechen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusdrückliche oder schlüssige ZusageDie Unternehmerin erklärt ausdrücklich, dass der Sachbearbeiter das Geld erhalten soll.
- 2fehltKünftige VorteilszuwendungDas Geld soll sofort übergeben werden; eine künftige Zuwendung wird nicht zugesagt, sodass ein Anbieten vorliegt.
Typische Fehler
FehlerEin Versprechen wird erst angenommen, wenn der Amtsträger der Zusage zustimmt.
RichtigFür das Versprechen genügt die Zusage; erst die Annahme durch den Amtsträger ist ein Sichversprechenlassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema