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326 Definitionen

Annehmen

§§ 331, 332 StGB · Strafrecht

Annehmen ist jedes einverständliche Entgegennehmen eines Vorteils mit dem Willen, ihn für sich oder einen Dritten zu behalten. Der Vorteil muss tatsächlich dem Täter oder einem Dritten zufließen.

Merksatz

Bloßer Empfang genügt nicht: Der Täter muss den Vorteil für sich oder Dritte behalten wollen.

Annehmen oder Sichversprechenlassen?Maßgeblich ist, ob der Vorteil bereits zufließt oder der Täter zunächst nur mit seiner zugesagten Gewährung einverstanden ist.
Annehmen
Sichversprechenlassen
Zufluss des Vorteils
Der Vorteil muss dem Täter oder einem Dritten tatsächlich zufließen.
Der Vorteil muss noch nicht zufließen.
Wille des Täters
Er will den erhaltenen Vorteil für sich oder einen Dritten behalten.
Er ist mit der zugesagten künftigen Zuwendung einverstanden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara arbeitet im städtischen Bauamt. Ein Bauunternehmer bietet ihr 200 Euro dafür an, dass sie seine Anliegen im Amt künftig wohlwollend behandelt. 2Mara erklärt sich damit einverstanden und sagt, 3sie wolle das Geld für sich behalten. 1Der Unternehmer gibt ihr die 200 Euro, die sie in ihre Geldbörse steckt.

Trifft „Annehmen“ hier zu?

„Annehmen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächlicher Zufluss eines Vorteils an den Täter oder einen Dritten
    Mara erhält das Geld tatsächlich.
    erfüllt
  2. 2
    Einverständnis mit der Zuwendung
    Mara stimmt der angebotenen Zuwendung zu.
    erfüllt
  3. 3
    Wille, den Vorteil für sich oder einen Dritten zu behalten
    Mara will das Geld dauerhaft für sich behalten.
    erfüllt
BFall B

Mara arbeitet im städtischen Bauamt. Ein Bauunternehmer bietet ihr 200 Euro dafür an, dass sie seine Anliegen im Amt künftig wohlwollend behandelt. 2Mara erklärt sich damit einverstanden und sagt, 3sie wolle das Geld für sich behalten. Der Unternehmer sagt die Zahlung für die nächste Woche zu, hat Mara aber bisher nichts gegeben.

Trifft „Annehmen“ hier zu?

„Annehmen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächlicher Zufluss eines Vorteils an den Täter oder einen Dritten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächlicher Zufluss eines Vorteils an den Täter oder einen Dritten
    Die Zahlungszusage allein bewirkt noch keinen tatsächlichen Zufluss.
    fehlt
  2. 2
    Einverständnis mit der Zuwendung
    Mara stimmt der angebotenen Zuwendung zu.
    erfüllt
  3. 3
    Wille, den Vorteil für sich oder einen Dritten zu behalten
    Mara will das zugesagte Geld nach seinem Erhalt für sich behalten.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBereits das Einverständnis mit einer zugesagten künftigen Zahlung als Annehmen einordnen.

RichtigAnnehmen setzt den tatsächlichen Zufluss voraus; eine bloße Zahlungszusage genügt dafür nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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