Definitionen
Gewähren
§ 333 StGB · StrafrechtGewähren bedeutet das tatsächliche Verschaffen eines Vorteils mit Einverständnis des Empfängers.
Eine Einigung über einen Vorteil ersetzt dessen tatsächliche Zuwendung nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Unternehmer U möchte der Sachbearbeiterin A im Bürgeramt 1500 Euro für ihre bisherige korrekte Arbeit schenken. 3A erklärt, dass sie das Geld als Geschenk erhalten möchte. 2U gibt A die 500 Euro in bar, und A steckt sie zur freien Verwendung in ihre Geldbörse.
Trifft „Gewähren“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorteil als Gegenstand der ZuwendungDas Geldgeschenk verbessert die wirtschaftliche Lage von A.
- 2erfülltTatsächliches VerschaffenA erhält das Geld tatsächlich und kann darüber verfügen.
- 3erfülltEinverständnis des EmpfängersA ist mit der Zuwendung einverstanden.
Unternehmer U möchte der Sachbearbeiterin A im Bürgeramt 1500 Euro für ihre bisherige korrekte Arbeit schenken. 3A erklärt, dass sie das Geld als Geschenk erhalten möchte. U sagt ihr, dass sie das Geld nächste Woche bekommen werde; bis dahin behält er es vollständig bei sich.
Trifft „Gewähren“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorteil als Gegenstand der ZuwendungGegenstand der geplanten Zuwendung ist ein Geldgeschenk, das A wirtschaftlich besserstellen würde.
- 2fehltTatsächliches VerschaffenA hat bislang nur eine Zusage erhalten, nicht das Geld.
- 3erfülltEinverständnis des EmpfängersA ist mit der Zuwendung einverstanden.
Typische Fehler
FehlerSchon die verbindliche Zusage einer späteren Zahlung wird als Gewähren eingeordnet.
RichtigDie Zusage allein genügt nicht; der zugesagte Vorteil muss tatsächlich zugewendet werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema