Definitionen
Anbieten
§ 30 StGB · StrafrechtAnbieten im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB ist die von sich aus an eine andere Person gerichtete, ausdrückliche oder konkludente Erklärung der ernsthaften Bereitschaft, ein Verbrechen als Täter auszuführen oder einen anderen dazu anzustiften. Der Anbietende macht die Ausführung von der Zustimmung des Empfängers abhängig.
Die Mitteilung eines Tatplans genügt nicht, wenn seine Ausführung unabhängig vom Einverständnis des Empfängers feststeht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara spricht Ben von sich aus an: „Wenn du einverstanden bist, brenne ich das bewohnte Mehrfamilienhaus neben dir nieder.“ Ben hört sie und versteht ihre Worte. Mara meint ihre Worte ernst und will das Haus tatsächlich niederbrennen.
Trifft „Anbieten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln aus eigener InitiativeDie Initiative zu der Erklärung geht von Mara aus.
- 2erfülltErklärung gegenüber einer anderen PersonMaras Erklärung erreicht Ben als Empfänger.
- 3erfülltErnsthafte TatbereitschaftMara täuscht ihre Bereitschaft nicht nur vor.
- 4erfülltVerbrechen oder Anstiftung hierzuDas geplante Niederbrennen ist als schwere Brandstiftung ein Verbrechen.
- 5erfülltAusführung abhängig von der ZustimmungMara macht die Ausführung von Bens Einverständnis abhängig.
1Mara spricht Ben von sich aus an: „4Ich brenne das bewohnte Mehrfamilienhaus neben dir nieder, ob du einverstanden bist oder nicht.“ 2Ben hört sie und versteht ihre Worte. 3Mara meint ihre Worte ernst und will das Haus tatsächlich niederbrennen.
Trifft „Anbieten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln aus eigener InitiativeDie Initiative zu der Erklärung geht von Mara aus.
- 2erfülltErklärung gegenüber einer anderen PersonMaras Erklärung erreicht Ben als Empfänger.
- 3erfülltErnsthafte TatbereitschaftMara ist zur angekündigten Tat tatsächlich bereit.
- 4erfülltVerbrechen oder Anstiftung hierzuDas geplante Niederbrennen ist als schwere Brandstiftung ein Verbrechen.
- 5fehltAusführung abhängig von der ZustimmungMara kündigt die Tat unabhängig von Bens Zustimmung an.
Typische Fehler
FehlerAuch das Anbieten eines bloßen Vergehens wird unter § 30 Abs. 2 StGB gefasst.
RichtigDie erklärte Bereitschaft muss sich auf ein Verbrechen oder die Anstiftung zu einem Verbrechen beziehen.
FehlerEine nur vorgetäuschte Bereitschaft wird für ausreichend gehalten, wenn der Empfänger die Erklärung ernst nimmt.
RichtigDer Anbietende muss tatsächlich zur angekündigten Tat bereit sein; ein bloßes Scheinangebot genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema