Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Anbieten

§ 30 StGB · Strafrecht

Anbieten im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB ist die von sich aus an eine andere Person gerichtete, ausdrückliche oder konkludente Erklärung der ernsthaften Bereitschaft, ein Verbrechen als Täter auszuführen oder einen anderen dazu anzustiften. Der Anbietende macht die Ausführung von der Zustimmung des Empfängers abhängig.

Merksatz

Die Mitteilung eines Tatplans genügt nicht, wenn seine Ausführung unabhängig vom Einverständnis des Empfängers feststeht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara spricht Ben von sich aus an: „Wenn du einverstanden bist, brenne ich das bewohnte Mehrfamilienhaus neben dir nieder.“ Ben hört sie und versteht ihre Worte. Mara meint ihre Worte ernst und will das Haus tatsächlich niederbrennen.

Trifft „Anbieten“ hier zu?

„Anbieten“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln aus eigener Initiative
    Die Initiative zu der Erklärung geht von Mara aus.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärung gegenüber einer anderen Person
    Maras Erklärung erreicht Ben als Empfänger.
    erfüllt
  3. 3
    Ernsthafte Tatbereitschaft
    Mara täuscht ihre Bereitschaft nicht nur vor.
    erfüllt
  4. 4
    Verbrechen oder Anstiftung hierzu
    Das geplante Niederbrennen ist als schwere Brandstiftung ein Verbrechen.
    erfüllt
  5. 5
    Ausführung abhängig von der Zustimmung
    Mara macht die Ausführung von Bens Einverständnis abhängig.
    erfüllt
BFall B

1Mara spricht Ben von sich aus an: „4Ich brenne das bewohnte Mehrfamilienhaus neben dir nieder, ob du einverstanden bist oder nicht.“ 2Ben hört sie und versteht ihre Worte. 3Mara meint ihre Worte ernst und will das Haus tatsächlich niederbrennen.

Trifft „Anbieten“ hier zu?

„Anbieten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausführung abhängig von der Zustimmung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln aus eigener Initiative
    Die Initiative zu der Erklärung geht von Mara aus.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärung gegenüber einer anderen Person
    Maras Erklärung erreicht Ben als Empfänger.
    erfüllt
  3. 3
    Ernsthafte Tatbereitschaft
    Mara ist zur angekündigten Tat tatsächlich bereit.
    erfüllt
  4. 4
    Verbrechen oder Anstiftung hierzu
    Das geplante Niederbrennen ist als schwere Brandstiftung ein Verbrechen.
    erfüllt
  5. 5
    Ausführung abhängig von der Zustimmung
    Mara kündigt die Tat unabhängig von Bens Zustimmung an.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch das Anbieten eines bloßen Vergehens wird unter § 30 Abs. 2 StGB gefasst.

RichtigDie erklärte Bereitschaft muss sich auf ein Verbrechen oder die Anstiftung zu einem Verbrechen beziehen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine nur vorgetäuschte Bereitschaft wird für ausreichend gehalten, wenn der Empfänger die Erklärung ernst nimmt.

RichtigDer Anbietende muss tatsächlich zur angekündigten Tat bereit sein; ein bloßes Scheinangebot genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.