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Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter

§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB · Strafrecht

Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist, wer, ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist.

Merksatz

Der Personenkreis kann auch Beschäftigte von Unternehmen umfassen, die Verwaltungsaufgaben für Behörden ausführen.

Was unterscheidet beide Personengruppen?Die besondere Verpflichtung erfasst Personen ohne Amtsträgerstatus. Anders als beim Amtsträgerstatus ist ein gesetzlich vorgesehenes Verpflichtungsverfahren erforderlich.
Besonders Verpflichteter
Amtsträger
Persönlicher Status
Die Person darf kein Amtsträger sein.
Erfasst sind insbesondere Beamte, Richter und zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben bestellte Personen.
Förmliche Verpflichtung
Eine förmliche Verpflichtung auf gesetzlicher Grundlage ist erforderlich.
Eine solche Verpflichtung ist keine Voraussetzung des Amtsträgerstatus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara ist bei der Stadtverwaltung als Reinigungskraft angestellt und reinigt dort ausschließlich die Flure. Sie übt keine weiteren Funktionen aus. Auf Grundlage des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet die zuständige Beamtin Mara mündlich zu sorgfältiger Pflichterfüllung und belehrt sie über die strafrechtlichen Folgen von Pflichtverletzungen. Beide unterschreiben die darüber angefertigte Niederschrift, und Mara erhält eine Kopie.

Trifft „Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ hier zu?

„Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine Amtsträgereigenschaft
    Mara ist weder Beamtin noch aufgrund ihrer rein unterstützenden Reinigungstätigkeit Amtsträgerin.
    erfüllt
  2. 2
    Beschäftigung oder Tätigkeit bei einer erfassten Einrichtung
    Mara ist unmittelbar bei einer Behörde beschäftigt.
    erfüllt
  3. 3
    Förmliche Verpflichtung auf gesetzlicher Grundlage
    Die zuständige Stelle hat Mara nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet.
    erfüllt
BFall B

Mara ist bei der Stadtverwaltung als Reinigungskraft angestellt und reinigt dort ausschließlich die Flure. Sie übt keine weiteren Funktionen aus. Bei der Einstellung unterschreibt sie lediglich ihren Arbeitsvertrag; eine gesonderte Verpflichtung auf ihre Dienstpflichten findet weder dabei noch später statt.

Trifft „Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ hier zu?

„Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ trifft nicht zu.Es fehlt: Förmliche Verpflichtung auf gesetzlicher Grundlage

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine Amtsträgereigenschaft
    Mara ist weder Beamtin noch aufgrund ihrer rein unterstützenden Reinigungstätigkeit Amtsträgerin.
    erfüllt
  2. 2
    Beschäftigung oder Tätigkeit bei einer erfassten Einrichtung
    Mara ist unmittelbar bei einer Behörde beschäftigt.
    erfüllt
  3. 3
    Förmliche Verpflichtung auf gesetzlicher Grundlage
    Der Abschluss eines Arbeitsvertrags ersetzt die erforderliche förmliche Verpflichtung nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Beschäftigung bei einer Behörde wird ohne Weiteres auf die besondere Verpflichtung geschlossen.

RichtigZusätzlich zur Beschäftigung oder Tätigkeit muss eine förmliche Verpflichtung auf gesetzlicher Grundlage vorliegen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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