Definitionen
Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB · StrafrechtFür den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist, wer, ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist.
Der Personenkreis kann auch Beschäftigte von Unternehmen umfassen, die Verwaltungsaufgaben für Behörden ausführen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara ist bei der Stadtverwaltung als Reinigungskraft angestellt und reinigt dort ausschließlich die Flure. Sie übt keine weiteren Funktionen aus. Auf Grundlage des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet die zuständige Beamtin Mara mündlich zu sorgfältiger Pflichterfüllung und belehrt sie über die strafrechtlichen Folgen von Pflichtverletzungen. Beide unterschreiben die darüber angefertigte Niederschrift, und Mara erhält eine Kopie.
Trifft „Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine AmtsträgereigenschaftMara ist weder Beamtin noch aufgrund ihrer rein unterstützenden Reinigungstätigkeit Amtsträgerin.
- 2erfülltBeschäftigung oder Tätigkeit bei einer erfassten EinrichtungMara ist unmittelbar bei einer Behörde beschäftigt.
- 3erfülltFörmliche Verpflichtung auf gesetzlicher GrundlageDie zuständige Stelle hat Mara nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet.
Mara ist bei der Stadtverwaltung als Reinigungskraft angestellt und reinigt dort ausschließlich die Flure. Sie übt keine weiteren Funktionen aus. Bei der Einstellung unterschreibt sie lediglich ihren Arbeitsvertrag; eine gesonderte Verpflichtung auf ihre Dienstpflichten findet weder dabei noch später statt.
Trifft „Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine AmtsträgereigenschaftMara ist weder Beamtin noch aufgrund ihrer rein unterstützenden Reinigungstätigkeit Amtsträgerin.
- 2erfülltBeschäftigung oder Tätigkeit bei einer erfassten EinrichtungMara ist unmittelbar bei einer Behörde beschäftigt.
- 3fehltFörmliche Verpflichtung auf gesetzlicher GrundlageDer Abschluss eines Arbeitsvertrags ersetzt die erforderliche förmliche Verpflichtung nicht.
Typische Fehler
FehlerAus der Beschäftigung bei einer Behörde wird ohne Weiteres auf die besondere Verpflichtung geschlossen.
RichtigZusätzlich zur Beschäftigung oder Tätigkeit muss eine förmliche Verpflichtung auf gesetzlicher Grundlage vorliegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema