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Vorteil

§§ 331 ff. StGB · Strafrecht

Ein Vorteil ist jede objektive Besserstellung der wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage des Empfängers, auf die dieser keinen rechtlich begründeten Anspruch hat; er umfasst materielle wie immaterielle Zuwendungen jeder Art.

Merksatz

Ein messbarer Geldwert ist nicht erforderlich, weil auch immaterielle Zuwendungen die persönliche Lage verbessern können.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Bauunternehmerin überweist einem Mitarbeiter des Bauamts 1.000 Euro zur freien Verwendung, damit er ihre Anträge zügig bearbeitet. Der Mitarbeiter behält das Geld. 2Die Unternehmerin schuldete ihm kein Geld und hatte ihm die Zahlung vorher auch nicht verbindlich zugesagt.

Trifft „Vorteil“ hier zu?

„Vorteil“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektive Besserstellung des Empfängers
    Das zusätzliche Geld verbessert seine wirtschaftliche Lage.
    erfüllt
  2. 2
    Kein rechtlich begründeter Anspruch
    Der Mitarbeiter konnte die Zahlung nicht aufgrund eines bestehenden Anspruchs verlangen.
    erfüllt
BFall B

1Ein Mitarbeiter des Bauamts erhält von der Stadt sein monatliches Gehalt von 3.000 Euro auf sein Konto. Die Stadt zahlt damit genau den Betrag aus, den sie ihm für seine Arbeit verbindlich schuldet.

Trifft „Vorteil“ hier zu?

„Vorteil“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein rechtlich begründeter Anspruch

An der Definition geprüft

  1. 1
    Objektive Besserstellung des Empfängers
    Die Auszahlung verschafft ihm unmittelbar verfügbares Geld.
    erfüllt
  2. 2
    Kein rechtlich begründeter Anspruch
    Auf das ausgezahlte Gehalt hat der Mitarbeiter einen rechtlich begründeten Anspruch.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerNur Zuwendungen mit einem messbaren Geldwert werden als Vorteil eingeordnet.

RichtigAuch immaterielle Verbesserungen der persönlichen Lage können Vorteile sein.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Zuwendung an einen Dritten wird ausgeschlossen, weil der Amtsträger selbst nichts erhält.

RichtigDie Besserstellung kann ausschließlich einem Dritten zugutekommen; ein eigener Nutzen des Amtsträgers ist nicht erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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