Definitionen
Vorteil
§§ 331 ff. StGB · StrafrechtEin Vorteil ist jede objektive Besserstellung der wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage des Empfängers, auf die dieser keinen rechtlich begründeten Anspruch hat; er umfasst materielle wie immaterielle Zuwendungen jeder Art.
Ein messbarer Geldwert ist nicht erforderlich, weil auch immaterielle Zuwendungen die persönliche Lage verbessern können.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Bauunternehmerin überweist einem Mitarbeiter des Bauamts 1.000 Euro zur freien Verwendung, damit er ihre Anträge zügig bearbeitet. Der Mitarbeiter behält das Geld. 2Die Unternehmerin schuldete ihm kein Geld und hatte ihm die Zahlung vorher auch nicht verbindlich zugesagt.
Trifft „Vorteil“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltObjektive Besserstellung des EmpfängersDas zusätzliche Geld verbessert seine wirtschaftliche Lage.
- 2erfülltKein rechtlich begründeter AnspruchDer Mitarbeiter konnte die Zahlung nicht aufgrund eines bestehenden Anspruchs verlangen.
1Ein Mitarbeiter des Bauamts erhält von der Stadt sein monatliches Gehalt von 3.000 Euro auf sein Konto. Die Stadt zahlt damit genau den Betrag aus, den sie ihm für seine Arbeit verbindlich schuldet.
Trifft „Vorteil“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltObjektive Besserstellung des EmpfängersDie Auszahlung verschafft ihm unmittelbar verfügbares Geld.
- 2fehltKein rechtlich begründeter AnspruchAuf das ausgezahlte Gehalt hat der Mitarbeiter einen rechtlich begründeten Anspruch.
Typische Fehler
FehlerNur Zuwendungen mit einem messbaren Geldwert werden als Vorteil eingeordnet.
RichtigAuch immaterielle Verbesserungen der persönlichen Lage können Vorteile sein.
FehlerEine Zuwendung an einen Dritten wird ausgeschlossen, weil der Amtsträger selbst nichts erhält.
RichtigDie Besserstellung kann ausschließlich einem Dritten zugutekommen; ein eigener Nutzen des Amtsträgers ist nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema