Definitionen
Fordern
§ 331 Abs. 1 StGB · StrafrechtFordern ist das einseitige, ausdrückliche oder konkludente Verlangen eines Vorteils durch den Täter gegenüber dem Vorteilsgeber, ohne dass es auf die Zustimmung des Gegenübers ankommt.
Ein innerer Wunsch genügt nicht; das Verlangen muss gegenüber dem möglichen Vorteilsgeber erkennbar werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Mitarbeiterin des Bauamts sagt zu einem Antragsteller: „Für die Bearbeitung deines Antrags will ich 500 Euro für mich persönlich.“ Der Antragsteller lehnt ab.
Trifft „Fordern“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusdrückliche oder konkludente ÄußerungDie Mitarbeiterin bringt ihren Wunsch ausdrücklich mit Worten zum Ausdruck.
- 2erfülltVerlangen eines Vorteils gegenüber dem VorteilsgeberSie verlangt vom Antragsteller eine persönliche Zahlung für ihre dienstliche Tätigkeit; seine Ablehnung ist unerheblich.
Eine Mitarbeiterin des Bauamts sagt zu einem Antragsteller: „1Bitte reiche die für deinen Antrag vorgeschriebene Bauzeichnung ein.“ Die Zeichnung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Antragsunterlage und wird ausschließlich für die amtliche Prüfung verwendet.
Trifft „Fordern“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusdrückliche oder konkludente ÄußerungDie Mitarbeiterin äußert ausdrücklich, welche Handlung sie vom Antragsteller erwartet.
- 2fehltVerlangen eines Vorteils gegenüber dem VorteilsgeberDie bloße Anforderung einer vorgeschriebenen Antragsunterlage ist kein Verlangen nach einem Vorteil im korruptionsstrafrechtlichen Sinn.
Ein Antragsteller bietet einer Mitarbeiterin des Bauamts von sich aus 500 Euro für die Bearbeitung seines Antrags an. Sie antwortet: „1Einverstanden, bezahle mich nächste Woche.“ Zuvor hatte sie weder um Geld gebeten noch eine solche Erwartung angedeutet.
Trifft „Fordern“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusdrückliche oder konkludente ÄußerungDie Mitarbeiterin erklärt ausdrücklich, dass sie das Angebot annimmt.
- 2fehltVerlangen eines Vorteils gegenüber dem VorteilsgeberSie nimmt lediglich das vom Antragsteller ausgehende Angebot an, ohne selbst einen Vorteil zu verlangen.
Typische Fehler
FehlerFordern wird wie Sichversprechenlassen erst bei einer Einigung über den Vorteil bejaht.
RichtigBeim Fordern ist keine Zustimmung des angesprochenen Vorteilsgebers erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema