Definitionen
Aussagekern
§§ 153, 154 StGB · StrafrechtDer Aussagekern ist der wesentliche, inhaltlich bedeutsame Tatsachenkern einer Zeugenaussage, der nach Abzug unwesentlicher Ausschmückungen und Randdetails verbleibt. Für die Strafbarkeit wegen Meineids oder falscher uneidlicher Aussage ist jedoch der gesamte vom Gegenstand der Vernehmung erfasste Aussageinhalt maßgeblich, einschließlich unwesentlicher Einzelheiten. Nach der Rechtsprechung ist eine Aussage falsch, wenn ihr Inhalt nicht mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt.
Auch Randangaben können strafrechtlich erheblich sein, wenn sie zum Gegenstand der Vernehmung gehören.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Vor Gericht wird geklärt, ob Paul Nora geschlagen hat; Pauls Anwesenheit und seine Identität stehen fest. Als Zeugin berichtet Mira: „Paul hat Nora mit der Faust ins Gesicht geschlagen; sein Hemd war weiß.“ Betrachtet wird ihre Angabe über den Schlag.
Trifft „Aussagekern“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsacheninhalt einer ZeugenaussageMira schildert als Zeugin einen äußerlich wahrnehmbaren Vorgang.
- 2erfülltWesentlichkeit des InhaltsDie Angabe betrifft unmittelbar das Geschehen, das vor Gericht geklärt werden soll.
Vor Gericht wird geklärt, ob Paul Nora geschlagen hat; Pauls Anwesenheit und seine Identität stehen fest. 1Als Zeugin berichtet Mira: „Paul hat Nora mit der Faust ins Gesicht geschlagen; sein Hemd war weiß.“ Betrachtet wird nur ihre zusätzliche Angabe über die Hemdfarbe.
Trifft „Aussagekern“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsacheninhalt einer ZeugenaussageAuch die von einer Zeugin beschriebene Hemdfarbe ist eine Tatsachenangabe.
- 2fehltWesentlichkeit des InhaltsBei feststehender Identität ist die ergänzend erwähnte Hemdfarbe hier nur ein Randdetail der Schilderung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema