Definitionen
Wahrheitsbeweis
§ 190 StGB · StrafrechtDer Wahrheitsbeweis ist der Nachweis der Wahrheit einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung. Betrifft sie eine Straftat, gilt er nach § 190 Satz 1 StGB bei einer rechtskräftigen Verurteilung des Beleidigten wegen dieser Tat als erbracht. Hat ein rechtskräftiger Freispruch des Beleidigten wegen dieser Tat bereits vor der Behauptung oder Verbreitung vorgelegen, ist der Wahrheitsbeweis nach § 190 Satz 2 StGB ausgeschlossen.
Ein erst nach der Äußerung rechtskräftiger Freispruch sperrt den Wahrheitsbeweis nach dieser Vorschrift nicht.
- ZuvorFreispruch wird rechtskräftigDas freisprechende Urteil gegen den Beleidigten wegen derselben Tat ist bereits endgültig.
- DanachBehauptung oder VerbreitungDie Tat wird nun behauptet oder verbreitet. Ein Nachweis ihrer Wahrheit ist rechtlich ausgeschlossen.
- Freispruch wird rechtskräftig Das freisprechende Urteil gegen den Beleidigten wegen derselben Tat ist bereits endgültig.
- Behauptung oder Verbreitung Die Tat wird nun behauptet oder verbreitet. Ein Nachweis ihrer Wahrheit ist rechtlich ausgeschlossen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nora erzählt zwei Nachbarn, Emil habe ein Fahrrad gestohlen. 2Bereits zuvor wurde Emil wegen genau dieses Diebstahls rechtskräftig verurteilt.
Trifft „Wahrheitsbeweis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEhrenrührige TatsachenbehauptungDer Diebstahlsvorwurf ist eine überprüfbare Aussage, die Emils Ansehen beeinträchtigen kann.
- 2erfülltErbrachter WahrheitsnachweisDurch die rechtskräftige Verurteilung des Beleidigten wegen derselben Tat gilt der Wahrheitsnachweis nach § 190 Satz 1 StGB als erbracht.
1Nora erzählt zwei Nachbarn, Emil habe ein Fahrrad gestohlen. Emil wurde wegen genau dieses Diebstahls schon vor Noras Äußerung rechtskräftig freigesprochen. Nora bietet eine Videoaufnahme zur Stützung ihres Vorwurfs an.
Trifft „Wahrheitsbeweis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEhrenrührige TatsachenbehauptungDer überprüfbare Diebstahlsvorwurf kann Emil in der Achtung seiner Nachbarn herabsetzen.
- 2fehltErbrachter WahrheitsnachweisDer bereits vor der Äußerung rechtskräftige Freispruch schließt den Wahrheitsnachweis nach § 190 Satz 2 StGB auch bei angebotenen Beweismitteln aus.
Typische Fehler
FehlerFür die gesetzliche Beweiswirkung wird auf eine Verurteilung des Äußernden abgestellt.
RichtigMaßgeblich ist die rechtskräftige Verurteilung des Beleidigten wegen genau der behaupteten oder verbreiteten Straftat.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema