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Wahrheitsbeweis

§ 190 StGB · Strafrecht

Der Wahrheitsbeweis ist der Nachweis der Wahrheit einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung. Betrifft sie eine Straftat, gilt er nach § 190 Satz 1 StGB bei einer rechtskräftigen Verurteilung des Beleidigten wegen dieser Tat als erbracht. Hat ein rechtskräftiger Freispruch des Beleidigten wegen dieser Tat bereits vor der Behauptung oder Verbreitung vorgelegen, ist der Wahrheitsbeweis nach § 190 Satz 2 StGB ausgeschlossen.

Merksatz

Ein erst nach der Äußerung rechtskräftiger Freispruch sperrt den Wahrheitsbeweis nach dieser Vorschrift nicht.

Wann sperrt ein Freispruch den Wahrheitsbeweis?Entscheidend ist die Reihenfolge: Der Freispruch muss schon rechtskräftig sein, wenn die Tat behauptet oder verbreitet wird.
  1. Zuvor
    Freispruch wird rechtskräftig
    Das freisprechende Urteil gegen den Beleidigten wegen derselben Tat ist bereits endgültig.
  2. Danach
    Behauptung oder Verbreitung
    Die Tat wird nun behauptet oder verbreitet. Ein Nachweis ihrer Wahrheit ist rechtlich ausgeschlossen.
  1. Freispruch wird rechtskräftig Das freisprechende Urteil gegen den Beleidigten wegen derselben Tat ist bereits endgültig.
  2. Behauptung oder Verbreitung Die Tat wird nun behauptet oder verbreitet. Ein Nachweis ihrer Wahrheit ist rechtlich ausgeschlossen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nora erzählt zwei Nachbarn, Emil habe ein Fahrrad gestohlen. 2Bereits zuvor wurde Emil wegen genau dieses Diebstahls rechtskräftig verurteilt.

Trifft „Wahrheitsbeweis“ hier zu?

„Wahrheitsbeweis“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ehrenrührige Tatsachenbehauptung
    Der Diebstahlsvorwurf ist eine überprüfbare Aussage, die Emils Ansehen beeinträchtigen kann.
    erfüllt
  2. 2
    Erbrachter Wahrheitsnachweis
    Durch die rechtskräftige Verurteilung des Beleidigten wegen derselben Tat gilt der Wahrheitsnachweis nach § 190 Satz 1 StGB als erbracht.
    erfüllt
BFall B

1Nora erzählt zwei Nachbarn, Emil habe ein Fahrrad gestohlen. Emil wurde wegen genau dieses Diebstahls schon vor Noras Äußerung rechtskräftig freigesprochen. Nora bietet eine Videoaufnahme zur Stützung ihres Vorwurfs an.

Trifft „Wahrheitsbeweis“ hier zu?

„Wahrheitsbeweis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erbrachter Wahrheitsnachweis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ehrenrührige Tatsachenbehauptung
    Der überprüfbare Diebstahlsvorwurf kann Emil in der Achtung seiner Nachbarn herabsetzen.
    erfüllt
  2. 2
    Erbrachter Wahrheitsnachweis
    Der bereits vor der Äußerung rechtskräftige Freispruch schließt den Wahrheitsnachweis nach § 190 Satz 2 StGB auch bei angebotenen Beweismitteln aus.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür die gesetzliche Beweiswirkung wird auf eine Verurteilung des Äußernden abgestellt.

RichtigMaßgeblich ist die rechtskräftige Verurteilung des Beleidigten wegen genau der behaupteten oder verbreiteten Straftat.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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