Definitionen
Kunstfreiheit
Art. 5 III 1 GG · Öffentliches RechtDie Kunstfreiheit gewährleistet als vorbehaltlos garantiertes Grundrecht das künstlerische Schaffen (Werkbereich) sowie die Darbietung, Verbreitung und Vermittlung des Kunstwerks an die Öffentlichkeit (Wirkbereich). Kunst kann nach dem materiellen Kunstbegriff als freie schöpferische Gestaltung verstanden werden, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Daneben erfassen der formale Kunstbegriff Werke anerkannter Kunstgattungen und der offene Kunstbegriff Werke, deren vielschichtiger Aussagegehalt fortgesetzte Interpretationen ermöglicht.
Der Schutz endet nicht bei der Herstellung, sondern umfasst auch die Vermittlung von Kunst.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara hat ein Aquarell gemalt, in dem sie die Trauer über den Tod ihres Vaters mit dunklen Farben und verzerrten Formen ausdrückt. 2Ben zeigt dieses Bild mit Maras Erlaubnis in einer öffentlich zugänglichen Ausstellung.
Trifft „Kunstfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKünstlerischer Charakter des WerksDas Aquarell gehört zur Malerei und bringt zugleich persönliche Erlebnisse durch eine eigene Gestaltung zum Ausdruck.
- 2erfülltBetätigung im Werkbereich oder WirkbereichBens Ausstellung vermittelt das Bild an die Öffentlichkeit und gehört damit zum Wirkbereich.
1Ben besitzt ein Aquarell von Mara, das deren Trauer über den Tod ihres Vaters durch dunkle Farben und verzerrte Formen ausdrückt. Er übergibt das Bild ausschließlich als Sicherheit für einen Kredit zum Kauf seiner privaten Waschmaschine an eine Bank. Das Bild wird im verschlossenen Tresor verwahrt und weder ausgestellt noch vervielfältigt.
Trifft „Kunstfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKünstlerischer Charakter des WerksDas Aquarell gehört zur Malerei und bringt Maras persönliche Erlebnisse gestalterisch zum Ausdruck.
- 2fehltBetätigung im Werkbereich oder WirkbereichBens rein private Kreditsicherung dient hier weder dem künstlerischen Schaffen noch der Vermittlung des Bildes an die Öffentlichkeit.
Typische Fehler
FehlerDie Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG werden unmittelbar auf die Kunstfreiheit übertragen.
RichtigArt. 5 Abs. 2 GG ist auf die Kunstfreiheit nicht unmittelbar anwendbar; sie steht unter keinem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata