Definitionen
Ehre
§§ 185 ff. StGB · StrafrechtDie Ehre ist der einem Menschen kraft seiner Personenwürde zukommende innere Wert (personale Ehre) sowie das darauf beruhende Ansehen in der Öffentlichkeit (soziale Ehre); sie ist das durch die §§ 185 ff. StGB geschützte Rechtsgut, das durch Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung verletzt werden kann.
Ein schlechter Ruf beseitigt nicht den persönlichen Achtungsanspruch eines Menschen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei einem Treffen sagt Lena vor einigen Bekannten 1zu Ben: „2Du bist ein minderwertiger Mensch und verdienst keinerlei Respekt.“
Trifft „Ehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu einem MenschenDie Äußerung richtet sich gegen Ben als Person.
- 2erfülltBezug zum personalen Wert oder darauf beruhenden sozialen AnsehenLena spricht Ben den persönlichen Achtungsanspruch ab und setzt ihn zugleich vor anderen herab.
Bei einem Gespräch über Kleidungsfarben sagt Lena vor einigen Bekannten 1zu Ben: „Du trägst einen blauen Pullover.“ Ben trägt einen blauen Pullover.
Trifft „Ehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu einem MenschenAuch diese Äußerung bezieht sich auf Ben als Person.
- 2fehltBezug zum personalen Wert oder darauf beruhenden sozialen AnsehenDie bloße Beschreibung der Kleidungsfarbe betrifft weder Bens persönlichen Achtungsanspruch noch sein soziales Ansehen.
Typische Fehler
FehlerAus dem Schutz des öffentlichen Ansehens wird geschlossen, dass Äußerungen unter vier Augen die Ehre nicht verletzen können.
RichtigAuch eine Äußerung unter vier Augen kann die personale Ehre verletzen; ein Publikum ist dafür nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema