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Ehre

§§ 185 ff. StGB · Strafrecht

Die Ehre ist der einem Menschen kraft seiner Personenwürde zukommende innere Wert (personale Ehre) sowie das darauf beruhende Ansehen in der Öffentlichkeit (soziale Ehre); sie ist das durch die §§ 185 ff. StGB geschützte Rechtsgut, das durch Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung verletzt werden kann.

Merksatz

Ein schlechter Ruf beseitigt nicht den persönlichen Achtungsanspruch eines Menschen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bei einem Treffen sagt Lena vor einigen Bekannten 1zu Ben: „2Du bist ein minderwertiger Mensch und verdienst keinerlei Respekt.“

Trifft „Ehre“ hier zu?

„Ehre“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem Menschen
    Die Äußerung richtet sich gegen Ben als Person.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zum personalen Wert oder darauf beruhenden sozialen Ansehen
    Lena spricht Ben den persönlichen Achtungsanspruch ab und setzt ihn zugleich vor anderen herab.
    erfüllt
BFall B

Bei einem Gespräch über Kleidungsfarben sagt Lena vor einigen Bekannten 1zu Ben: „Du trägst einen blauen Pullover.“ Ben trägt einen blauen Pullover.

Trifft „Ehre“ hier zu?

„Ehre“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bezug zum personalen Wert oder darauf beruhenden sozialen Ansehen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem Menschen
    Auch diese Äußerung bezieht sich auf Ben als Person.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zum personalen Wert oder darauf beruhenden sozialen Ansehen
    Die bloße Beschreibung der Kleidungsfarbe betrifft weder Bens persönlichen Achtungsanspruch noch sein soziales Ansehen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus dem Schutz des öffentlichen Ansehens wird geschlossen, dass Äußerungen unter vier Augen die Ehre nicht verletzen können.

RichtigAuch eine Äußerung unter vier Augen kann die personale Ehre verletzen; ein Publikum ist dafür nicht erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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