Definitionen
Unionsbürgerschaft
Art. 20 AEUV · Öffentliches RechtDie Unionsbürgerschaft ist der allen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union kraft ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit zukommende Status, der ihnen neben den nationalen Grundrechten unmittelbar aus dem Unionsrecht fließende Rechte verleiht, insbesondere das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie das Recht auf Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
Der Status hängt von der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ab, nicht von einer Erwerbstätigkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea besitzt ausschließlich die französische Staatsangehörigkeit. 2Frankreich ist Mitglied der Europäischen Union. Lea lebt in Deutschland und studiert, ohne nebenbei zu arbeiten.
Trifft „Unionsbürgerschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatsangehörigkeit einer PersonLea ist Staatsangehörige eines Staates.
- 2erfülltMitgliedschaft dieses Staates in der Europäischen UnionDer Staat, dessen Staatsangehörigkeit Lea besitzt, gehört zur Europäischen Union.
1Emma besitzt ausschließlich die kanadische Staatsangehörigkeit. Kanada ist kein Mitglied der Europäischen Union. Emma lebt in Deutschland und studiert, ohne nebenbei zu arbeiten.
Trifft „Unionsbürgerschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatsangehörigkeit einer PersonEmma ist Staatsangehörige eines Staates.
- 2fehltMitgliedschaft dieses Staates in der Europäischen UnionKanada gehört nicht zur Europäischen Union; der Wohnort in Deutschland ersetzt diese Voraussetzung nicht.
Typische Fehler
FehlerAus einem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat wird auf die Unionsbürgerschaft geschlossen.
RichtigEntscheidend ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats; der Wohnsitz allein genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema