Definitionen
Gegenwärtige Gefahr
§ 34 StGB · StrafrechtEine gegenwärtige Gefahr im Sinne des Notstands ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, wenn nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Gegenwärtig ist auch eine Dauergefahr, die jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, selbst wenn der Schaden möglicherweise erst später eintritt.
Entscheidend ist, ob alsbald abgewehrt werden muss, nicht ob der Schaden schon im nächsten Moment eintritt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In der Küche einer verreisten Nachbarin ist ein Feuer ausgebrochen. 2Die Flammen greifen bereits auf die Möbel über. 1Ohne Löschen würde das Feuer in wenigen Minuten auf das ganze Haus übergreifen.
Trifft „Gegenwärtige Gefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZustand, der einen Schaden ernstlich befürchten lässtDer Brand hat begonnen und wird sich ohne Eingreifen weiter ausbreiten.
- 2erfülltAbwehr muss alsbald erfolgenDer Schaden weitet sich schon aus, die Abwehr kann nicht warten.
Ein Gutachter stellt an einer Brücke Rostschäden fest. Nach seinem Gutachten bleibt die Brücke noch etwa zwei Jahre voll belastbar und 1wird danach ohne Sanierung einstürzen. Die Sanierung dauert nur wenige Wochen und kann in Ruhe geplant werden.
Trifft „Gegenwärtige Gefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZustand, der einen Schaden ernstlich befürchten lässtOhne Sanierung ist der Einsturz ernstlich zu befürchten.
- 2fehltAbwehr muss alsbald erfolgenDie Brücke kann in den nächsten zwei Jahren nicht plötzlich einstürzen, und die Sanierung lässt sich später noch rechtzeitig durchführen.
Typische Fehler
FehlerMit der Feststellung der Gefahr wird die Rechtfertigung schon bejaht.
RichtigDie Gefahr ist nur ein Teil der Prüfung; zusätzlich muss das geschützte Interesse das beeinträchtigte bei der Abwägung wesentlich überwiegen.
FehlerDie Gegenwärtigkeit der Gefahr wird so eng verstanden wie die Gegenwärtigkeit eines Angriffs bei der Notwehr, sodass eine Dauergefahr ausscheidet.
RichtigEine Dauergefahr ist gegenwärtig, wenn sie jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, auch wenn der Schaden erst später eintreten mag.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata