Definitionen
Der Defensivnotstand ist ein rechtfertigender Notstand, bei dem zur Abwehr einer Gefahr gerade in die Güter dessen eingegriffen wird, von dem die Gefahr ausgeht. Wird eine fremde Sache, von der eine Gefahr droht, zur Abwehr dieser Gefahr beschädigt oder zerstört, gilt § 228 BGB, für ein fremdes Tier nach § 90a Satz 3 BGB entsprechend: Der Eingriff muss zur Gefahrenabwehr erforderlich sein, zwischen dem angerichteten Schaden und der Gefahr darf kein grobes Missverhältnis bestehen; ein höherwertiges geschütztes Interesse ist nicht erforderlich; der Handelnde muss die Gefahr kennen und zu ihrer Abwehr handeln. Geht die Gefahr von einem Menschen aus, ohne dass ein Angriff im Sinne der Notwehr vorliegt, wird der Defensivnotstand überwiegend über § 34 StGB gelöst, wobei die Herkunft der Gefahr die Abwägung zugunsten des Handelnden verschiebt.
Wer die Gefahrenquelle beschädigt, muss nicht notwendig ein höherwertiges Interesse schützen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der Hund seiner Nachbarin reißt sich los und setzt zum Biss in Pauls Bein an. Paul erkennt, dass ihm ein Biss ins Bein droht, und tritt dem Hund gegen die Seite, um den Biss zu verhindern. Der Tritt verursacht bei dem Hund eine leichte Prellung und stoppt ihn noch vor dem Biss in Pauls Bein. Für Ausweichen oder Abschirmen bleibt keine Zeit, und Rufen oder Wegdrücken würde den Hund nicht aufhalten.
Trifft „Defensivnotstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGefahr durch eine fremde Sache oder ein fremdes TierDas fremde Tier bedroht Pauls körperliche Unversehrtheit.
- 2erfülltSchädigung gerade der GefahrenquelleVerletzt wird der Hund, von dem die Gefahr ausgeht.
- 3erfülltErforderlichkeit des EingriffsDer wirksame Tritt lässt sich nicht durch eine gleich wirksame, weniger schädigende Maßnahme ersetzen.
- 4erfülltKein grobes Missverhältnis zwischen Schaden und GefahrDie leichte Verletzung des Hundes steht nicht in einem groben Missverhältnis zur drohenden Bissverletzung.
- 5erfülltGefahrenkenntnis und Handeln zur GefahrenabwehrPaul kennt die Gefahr und handelt, um sie abzuwenden.
Der Hund seiner Nachbarin reißt sich los und setzt zum Biss in Pauls Bein an. Paul könnte eine direkt vor ihm stehende Gartentür sofort schließen, bevor der Hund ihn erreicht, und wäre dahinter vor dem Hund geschützt. Paul erkennt, dass ihm ein Biss ins Bein droht, tritt dem Hund aber gegen die Seite, um den Biss zu verhindern. Der Tritt verursacht bei dem Hund eine leichte Prellung und stoppt ihn noch vor dem Biss in Pauls Bein.
Trifft „Defensivnotstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGefahr durch eine fremde Sache oder ein fremdes TierDas fremde Tier bedroht Pauls körperliche Unversehrtheit.
- 2erfülltSchädigung gerade der GefahrenquelleDer Eingriff verletzt unmittelbar das gefährliche Tier.
- 3fehltErforderlichkeit des EingriffsDas sofortige Schließen der Gartentür würde Paul ebenso sicher schützen, ohne den Hund zu verletzen.
- 4erfülltKein grobes Missverhältnis zwischen Schaden und GefahrDie leichte Prellung steht zur drohenden Bissverletzung nicht in einem groben Missverhältnis.
- 5erfülltGefahrenkenntnis und Handeln zur GefahrenabwehrPaul kennt die Gefahr und will den Biss verhindern.
Typische Fehler
FehlerWie bei § 34 StGB wird verlangt, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
RichtigBeim sachbezogenen Defensivnotstand genügt es, dass zwischen dem angerichteten Schaden und der Gefahr kein grobes Missverhältnis besteht.
FehlerDie Schädigung der Gefahrenquelle wird bereits wegen der bestehenden Gefahr als gerechtfertigt angesehen.
RichtigSteht ein gleich wirksames und weniger schädigendes Mittel zur Verfügung, ist der schädigende Eingriff nicht erforderlich.
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3 Schemata