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Defensivnotstand

§ 228 BGB; § 34 StGB · Strafrecht

Der Defensivnotstand ist ein rechtfertigender Notstand, bei dem zur Abwehr einer Gefahr gerade in die Güter dessen eingegriffen wird, von dem die Gefahr ausgeht. Wird eine fremde Sache, von der eine Gefahr droht, zur Abwehr dieser Gefahr beschädigt oder zerstört, gilt § 228 BGB, für ein fremdes Tier nach § 90a Satz 3 BGB entsprechend: Der Eingriff muss zur Gefahrenabwehr erforderlich sein, zwischen dem angerichteten Schaden und der Gefahr darf kein grobes Missverhältnis bestehen; ein höherwertiges geschütztes Interesse ist nicht erforderlich; der Handelnde muss die Gefahr kennen und zu ihrer Abwehr handeln. Geht die Gefahr von einem Menschen aus, ohne dass ein Angriff im Sinne der Notwehr vorliegt, wird der Defensivnotstand überwiegend über § 34 StGB gelöst, wobei die Herkunft der Gefahr die Abwägung zugunsten des Handelnden verschiebt.

Merksatz

Wer die Gefahrenquelle beschädigt, muss nicht notwendig ein höherwertiges Interesse schützen.

Welche Sache wird im Notstand geschädigt?Verglichen werden § 228 BGB und § 904 BGB: Links wird die Gefahrenquelle selbst geschädigt, rechts eine Sache, von der die Gefahr nicht ausgeht.
Defensivnotstand
Aggressivnotstand
Gefahrenquelle
Die beschädigte Sache ist selbst die Gefahrenquelle.
Die Gefahr geht nicht von der beeinträchtigten Sache aus.
Interessenabwägung
Kein grobes Missverhältnis zwischen angerichtetem Schaden und Gefahr.
Der drohende Schaden muss den Schaden beim Eigentümer unverhältnismäßig übersteigen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der Hund seiner Nachbarin reißt sich los und setzt zum Biss in Pauls Bein an. Paul erkennt, dass ihm ein Biss ins Bein droht, und tritt dem Hund gegen die Seite, um den Biss zu verhindern. Der Tritt verursacht bei dem Hund eine leichte Prellung und stoppt ihn noch vor dem Biss in Pauls Bein. Für Ausweichen oder Abschirmen bleibt keine Zeit, und Rufen oder Wegdrücken würde den Hund nicht aufhalten.

Trifft „Defensivnotstand“ hier zu?

„Defensivnotstand“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gefahr durch eine fremde Sache oder ein fremdes Tier
    Das fremde Tier bedroht Pauls körperliche Unversehrtheit.
    erfüllt
  2. 2
    Schädigung gerade der Gefahrenquelle
    Verletzt wird der Hund, von dem die Gefahr ausgeht.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderlichkeit des Eingriffs
    Der wirksame Tritt lässt sich nicht durch eine gleich wirksame, weniger schädigende Maßnahme ersetzen.
    erfüllt
  4. 4
    Kein grobes Missverhältnis zwischen Schaden und Gefahr
    Die leichte Verletzung des Hundes steht nicht in einem groben Missverhältnis zur drohenden Bissverletzung.
    erfüllt
  5. 5
    Gefahrenkenntnis und Handeln zur Gefahrenabwehr
    Paul kennt die Gefahr und handelt, um sie abzuwenden.
    erfüllt
BFall B

Der Hund seiner Nachbarin reißt sich los und setzt zum Biss in Pauls Bein an. Paul könnte eine direkt vor ihm stehende Gartentür sofort schließen, bevor der Hund ihn erreicht, und wäre dahinter vor dem Hund geschützt. Paul erkennt, dass ihm ein Biss ins Bein droht, tritt dem Hund aber gegen die Seite, um den Biss zu verhindern. Der Tritt verursacht bei dem Hund eine leichte Prellung und stoppt ihn noch vor dem Biss in Pauls Bein.

Trifft „Defensivnotstand“ hier zu?

„Defensivnotstand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderlichkeit des Eingriffs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gefahr durch eine fremde Sache oder ein fremdes Tier
    Das fremde Tier bedroht Pauls körperliche Unversehrtheit.
    erfüllt
  2. 2
    Schädigung gerade der Gefahrenquelle
    Der Eingriff verletzt unmittelbar das gefährliche Tier.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderlichkeit des Eingriffs
    Das sofortige Schließen der Gartentür würde Paul ebenso sicher schützen, ohne den Hund zu verletzen.
    fehlt
  4. 4
    Kein grobes Missverhältnis zwischen Schaden und Gefahr
    Die leichte Prellung steht zur drohenden Bissverletzung nicht in einem groben Missverhältnis.
    erfüllt
  5. 5
    Gefahrenkenntnis und Handeln zur Gefahrenabwehr
    Paul kennt die Gefahr und will den Biss verhindern.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWie bei § 34 StGB wird verlangt, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

RichtigBeim sachbezogenen Defensivnotstand genügt es, dass zwischen dem angerichteten Schaden und der Gefahr kein grobes Missverhältnis besteht.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Schädigung der Gefahrenquelle wird bereits wegen der bestehenden Gefahr als gerechtfertigt angesehen.

RichtigSteht ein gleich wirksames und weniger schädigendes Mittel zur Verfügung, ist der schädigende Eingriff nicht erforderlich.

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