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Vollrausch

§ 323a StGB · Strafrecht

Vollrausch (§ 323a StGB) ist ein selbstständiger Gefährdungstatbestand, der denjenigen bestraft, der sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, der die Schuldfähigkeit sicher oder möglicherweise ausschließt (§ 20 StGB), und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, für die er gerade wegen dieses sicheren oder möglichen Ausschlusses der Schuldfähigkeit nicht bestraft werden kann.

Merksatz

Bestraft wird das vorwerfbare Sichberauschen, wenn im Rausch eine nicht ahndbare rechtswidrige Tat folgt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara trinkt absichtlich eine große Menge Schnaps, um völlig betrunken zu werden. Danach ist sie durch den Alkohol so stark berauscht, dass sie nicht mehr verstehen kann, dass sie etwas Unrechtes tut. Sie schlägt nun absichtlich mit einem Stein die Fensterscheibe eines fremden geparkten Autos ein, um sie zu zerstören. Vor dem Trinken hatte sie nicht vor, etwas zu beschädigen.

Trifft „Vollrausch“ hier zu?

„Vollrausch“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsätzliches oder fahrlässiges Sichberauschen
    Mara führt den starken Rausch bewusst und gewollt herbei.
    erfüllt
  2. 2
    Alkohol oder andere berauschende Mittel
    Schnaps ist ein alkoholisches Getränk.
    erfüllt
  3. 3
    Rausch mit sicherem oder möglichem Ausschluss der Schuldfähigkeit
    Die Alkoholwirkung hebt Maras Fähigkeit auf, das Unrecht ihres Handelns einzusehen.
    erfüllt
  4. 4
    Rechtswidrige Tat im Rausch
    Mara begeht im Rausch eine vorsätzliche und rechtswidrige Sachbeschädigung.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Bestrafung wegen der Rauschtat gerade aufgrund des Rausches
    Die rauschbedingte Schuldunfähigkeit verhindert eine Bestrafung wegen der Sachbeschädigung.
    erfüllt
BFall B

Jemand mischt Mara heimlich ein geschmacksneutrales Rauschmittel in ihr Getränk, ohne dass sie den Zusatz erkennen oder vorhersehen kann. Sie trinkt das Getränk. Danach ist sie durch das Mittel so stark berauscht, dass sie nicht mehr verstehen kann, dass sie etwas Unrechtes tut. Sie schlägt nun absichtlich mit einem Stein die Fensterscheibe eines fremden geparkten Autos ein, um sie zu zerstören.

Trifft „Vollrausch“ hier zu?

„Vollrausch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorsätzliches oder fahrlässiges Sichberauschen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsätzliches oder fahrlässiges Sichberauschen
    Mara konnte den Zusatz weder erkennen noch vorhersehen und berauscht sich deshalb weder vorsätzlich noch fahrlässig.
    fehlt
  2. 2
    Alkohol oder andere berauschende Mittel
    Mara nimmt mit dem Getränk ein berauschendes Mittel auf.
    erfüllt
  3. 3
    Rausch mit sicherem oder möglichem Ausschluss der Schuldfähigkeit
    Die Wirkung des Mittels hebt Maras Fähigkeit auf, das Unrecht ihres Handelns einzusehen.
    erfüllt
  4. 4
    Rechtswidrige Tat im Rausch
    Mara begeht im Rausch eine vorsätzliche und rechtswidrige Sachbeschädigung.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Bestrafung wegen der Rauschtat gerade aufgrund des Rausches
    Die rauschbedingte Schuldunfähigkeit verhindert eine Bestrafung wegen der Sachbeschädigung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBereits das vorwerfbare Herbeiführen eines schweren Rausches wird als strafbarer Vollrausch behandelt.

RichtigZusätzlich muss im Rausch eine rechtswidrige Tat begangen werden.

Verwechslung

FehlerEine bloße Verminderung der Schuldfähigkeit wird für eine Bestrafung wegen Vollrausches als ausreichend angesehen.

RichtigIst Schuldunfähigkeit ausgeschlossen und die Schuldfähigkeit lediglich vermindert, greift § 323a StGB nicht ein.

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