Definitionen
Vollrausch
§ 323a StGB · StrafrechtVollrausch (§ 323a StGB) ist ein selbstständiger Gefährdungstatbestand, der denjenigen bestraft, der sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, der die Schuldfähigkeit sicher oder möglicherweise ausschließt (§ 20 StGB), und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, für die er gerade wegen dieses sicheren oder möglichen Ausschlusses der Schuldfähigkeit nicht bestraft werden kann.
Bestraft wird das vorwerfbare Sichberauschen, wenn im Rausch eine nicht ahndbare rechtswidrige Tat folgt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara trinkt absichtlich eine große Menge Schnaps, um völlig betrunken zu werden. Danach ist sie durch den Alkohol so stark berauscht, dass sie nicht mehr verstehen kann, dass sie etwas Unrechtes tut. Sie schlägt nun absichtlich mit einem Stein die Fensterscheibe eines fremden geparkten Autos ein, um sie zu zerstören. Vor dem Trinken hatte sie nicht vor, etwas zu beschädigen.
Trifft „Vollrausch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorsätzliches oder fahrlässiges SichberauschenMara führt den starken Rausch bewusst und gewollt herbei.
- 2erfülltAlkohol oder andere berauschende MittelSchnaps ist ein alkoholisches Getränk.
- 3erfülltRausch mit sicherem oder möglichem Ausschluss der SchuldfähigkeitDie Alkoholwirkung hebt Maras Fähigkeit auf, das Unrecht ihres Handelns einzusehen.
- 4erfülltRechtswidrige Tat im RauschMara begeht im Rausch eine vorsätzliche und rechtswidrige Sachbeschädigung.
- 5erfülltKeine Bestrafung wegen der Rauschtat gerade aufgrund des RauschesDie rauschbedingte Schuldunfähigkeit verhindert eine Bestrafung wegen der Sachbeschädigung.
Jemand mischt Mara heimlich ein geschmacksneutrales Rauschmittel in ihr Getränk, ohne dass sie den Zusatz erkennen oder vorhersehen kann. Sie trinkt das Getränk. Danach ist sie durch das Mittel so stark berauscht, dass sie nicht mehr verstehen kann, dass sie etwas Unrechtes tut. Sie schlägt nun absichtlich mit einem Stein die Fensterscheibe eines fremden geparkten Autos ein, um sie zu zerstören.
Trifft „Vollrausch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVorsätzliches oder fahrlässiges SichberauschenMara konnte den Zusatz weder erkennen noch vorhersehen und berauscht sich deshalb weder vorsätzlich noch fahrlässig.
- 2erfülltAlkohol oder andere berauschende MittelMara nimmt mit dem Getränk ein berauschendes Mittel auf.
- 3erfülltRausch mit sicherem oder möglichem Ausschluss der SchuldfähigkeitDie Wirkung des Mittels hebt Maras Fähigkeit auf, das Unrecht ihres Handelns einzusehen.
- 4erfülltRechtswidrige Tat im RauschMara begeht im Rausch eine vorsätzliche und rechtswidrige Sachbeschädigung.
- 5erfülltKeine Bestrafung wegen der Rauschtat gerade aufgrund des RauschesDie rauschbedingte Schuldunfähigkeit verhindert eine Bestrafung wegen der Sachbeschädigung.
Typische Fehler
FehlerBereits das vorwerfbare Herbeiführen eines schweren Rausches wird als strafbarer Vollrausch behandelt.
RichtigZusätzlich muss im Rausch eine rechtswidrige Tat begangen werden.
FehlerEine bloße Verminderung der Schuldfähigkeit wird für eine Bestrafung wegen Vollrausches als ausreichend angesehen.
RichtigIst Schuldunfähigkeit ausgeschlossen und die Schuldfähigkeit lediglich vermindert, greift § 323a StGB nicht ein.
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