Definitionen
Anknüpfungshandlung
— · StrafrechtBei der actio libera in causa ist die Anknüpfungshandlung ein Verhalten im noch schuldfähigen Zustand, das den späteren Defektzustand herbeiführt. Dieses Verhalten muss dem Täter vorwerfbar sein. Es dient als möglicher Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit wegen einer später im Defektzustand begangenen Tat.
Auch vorwerfbares Verhalten vor dem Defekt kann für die spätere Tat maßgeblich sein.
- Vor dem DefektAnknüpfungshandlungDer noch schuldfähige Täter führt den späteren Defektzustand vorwerfbar herbei.
- DefekteintrittEintritt des DefektzustandsDer durch das frühere Verhalten verursachte Defektzustand tritt ein.
- Spätere TatTat im DefektzustandDer Täter begeht die spätere Tat im Defektzustand.
- Anknüpfungshandlung Der noch schuldfähige Täter führt den späteren Defektzustand vorwerfbar herbei.
- Eintritt des Defektzustands Der durch das frühere Verhalten verursachte Defektzustand tritt ein.
- Tat im Defektzustand Der Täter begeht die spätere Tat im Defektzustand.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Der nüchterne A plant, B am Abend zu erschießen, und kann sein Handeln uneingeschränkt verstehen und steuern. 2Um sich dafür zu enthemmen, trinkt er bewusst so viel Schnaps, dass er anschließend nicht mehr begreifen kann, dass das Töten eines Menschen Unrecht ist. 3A kennt diese Wirkung aus früheren Trinkgelagen und will sie herbeiführen. 4In diesem Zustand erschießt er B wie geplant.
Trifft „Anknüpfungshandlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerhalten im noch schuldfähigen ZustandVor dem Trinken besitzt A uneingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
- 2erfülltHerbeiführung des späteren DefektzustandsDas Trinken verursacht den späteren Verlust der Unrechtseinsicht.
- 3erfülltVorwerfbarkeit des VerhaltensA führt den Zustand wissentlich und willentlich herbei.
- 4erfülltSpätere Tat im DefektzustandA begeht die geplante Tötung nach Eintritt des Defektzustands.
1Der nüchterne A kann sein Handeln uneingeschränkt verstehen und steuern und trinkt ein Glas Orangensaft. Ohne dass A es bemerken oder damit rechnen konnte, hat jemand ein starkes Rauschmittel in den Saft gemischt. 2Der Stoff bewirkt, dass A nicht mehr begreifen kann, dass das Töten eines Menschen Unrecht ist. 4In diesem Zustand erschießt A den B.
Trifft „Anknüpfungshandlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerhalten im noch schuldfähigen ZustandBeim Trinken besitzt A uneingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
- 2erfülltHerbeiführung des späteren DefektzustandsDurch das Trinken nimmt A den Stoff auf, der den Defektzustand verursacht.
- 3fehltVorwerfbarkeit des VerhaltensA konnte die heimliche Beimischung weder erkennen noch vorhersehen.
- 4erfülltSpätere Tat im DefektzustandA begeht die Tötung nach Eintritt des Defektzustands.
Typische Fehler
FehlerAls Anknüpfungshandlung wird erst die im Defektzustand begangene Tat eingeordnet.
RichtigGemeint ist das vorwerfbare Verhalten im noch schuldfähigen Zustand, das den späteren Defektzustand herbeiführt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema