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Anknüpfungshandlung

— · Strafrecht

Bei der actio libera in causa ist die Anknüpfungshandlung ein Verhalten im noch schuldfähigen Zustand, das den späteren Defektzustand herbeiführt. Dieses Verhalten muss dem Täter vorwerfbar sein. Es dient als möglicher Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit wegen einer später im Defektzustand begangenen Tat.

Merksatz

Auch vorwerfbares Verhalten vor dem Defekt kann für die spätere Tat maßgeblich sein.

Wann liegt die Anknüpfungshandlung?Die hervorgehobene Handlung liegt vor dem Defektzustand. Die spätere Tat wird erst in diesem Zustand begangen.
  1. Vor dem Defekt
    Anknüpfungshandlung
    Der noch schuldfähige Täter führt den späteren Defektzustand vorwerfbar herbei.
  2. Defekteintritt
    Eintritt des Defektzustands
    Der durch das frühere Verhalten verursachte Defektzustand tritt ein.
  3. Spätere Tat
    Tat im Defektzustand
    Der Täter begeht die spätere Tat im Defektzustand.
  1. Anknüpfungshandlung Der noch schuldfähige Täter führt den späteren Defektzustand vorwerfbar herbei.
  2. Eintritt des Defektzustands Der durch das frühere Verhalten verursachte Defektzustand tritt ein.
  3. Tat im Defektzustand Der Täter begeht die spätere Tat im Defektzustand.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Der nüchterne A plant, B am Abend zu erschießen, und kann sein Handeln uneingeschränkt verstehen und steuern. 2Um sich dafür zu enthemmen, trinkt er bewusst so viel Schnaps, dass er anschließend nicht mehr begreifen kann, dass das Töten eines Menschen Unrecht ist. 3A kennt diese Wirkung aus früheren Trinkgelagen und will sie herbeiführen. 4In diesem Zustand erschießt er B wie geplant.

Trifft „Anknüpfungshandlung“ hier zu?

„Anknüpfungshandlung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verhalten im noch schuldfähigen Zustand
    Vor dem Trinken besitzt A uneingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Herbeiführung des späteren Defektzustands
    Das Trinken verursacht den späteren Verlust der Unrechtseinsicht.
    erfüllt
  3. 3
    Vorwerfbarkeit des Verhaltens
    A führt den Zustand wissentlich und willentlich herbei.
    erfüllt
  4. 4
    Spätere Tat im Defektzustand
    A begeht die geplante Tötung nach Eintritt des Defektzustands.
    erfüllt
BFall B

1Der nüchterne A kann sein Handeln uneingeschränkt verstehen und steuern und trinkt ein Glas Orangensaft. Ohne dass A es bemerken oder damit rechnen konnte, hat jemand ein starkes Rauschmittel in den Saft gemischt. 2Der Stoff bewirkt, dass A nicht mehr begreifen kann, dass das Töten eines Menschen Unrecht ist. 4In diesem Zustand erschießt A den B.

Trifft „Anknüpfungshandlung“ hier zu?

„Anknüpfungshandlung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorwerfbarkeit des Verhaltens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verhalten im noch schuldfähigen Zustand
    Beim Trinken besitzt A uneingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Herbeiführung des späteren Defektzustands
    Durch das Trinken nimmt A den Stoff auf, der den Defektzustand verursacht.
    erfüllt
  3. 3
    Vorwerfbarkeit des Verhaltens
    A konnte die heimliche Beimischung weder erkennen noch vorhersehen.
    fehlt
  4. 4
    Spätere Tat im Defektzustand
    A begeht die Tötung nach Eintritt des Defektzustands.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAls Anknüpfungshandlung wird erst die im Defektzustand begangene Tat eingeordnet.

RichtigGemeint ist das vorwerfbare Verhalten im noch schuldfähigen Zustand, das den späteren Defektzustand herbeiführt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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