Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen

Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit

§ 13 StGB · Strafrecht

Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ist ein Abgrenzungskriterium zwischen Tun und Unterlassen, das darauf abstellt, wo der Kern des dem Täter vorgeworfenen Verhaltens liegt: Ist der Vorwurf primär darauf gerichtet, dass der Täter aktiv gehandelt hat, liegt ein Tun vor; liegt er primär darin, dass der Täter eine gebotene Handlung unterlassen hat, liegt ein Unterlassen vor.

Merksatz

Auch bei äußerlicher Aktivität kann der maßgebliche Vorwurf im Ausbleiben einer gebotenen Handlung liegen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Bademeister sieht, wie ein Schwimmer im Wasser untergeht, und liest weiter, obwohl er ihn sofort gefahrlos retten könnte. 1Eine Staatsanwältin untersucht, ob der Fall nach den Regeln für aktives Handeln oder für das Ausbleiben einer Handlung zu prüfen ist. 2Dabei fragt sie, ob sich der Vorwurf vor allem auf das Lesen oder auf die ausgebliebene Rettung bezieht.

Trifft „Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit“ hier zu?

„Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen
    Die Staatsanwältin will das Verhalten als Tun oder Unterlassen einordnen.
    erfüllt
  2. 2
    Kern des Verhaltensvorwurfs als Maßstab
    Sie stellt auf den maßgeblichen Inhalt des Verhaltensvorwurfs ab.
    erfüllt
BFall B

Ein Bademeister sieht, wie ein Schwimmer im Wasser untergeht, und liest weiter, obwohl er ihn sofort gefahrlos retten könnte. 1Eine Staatsanwältin untersucht, ob der Fall nach den Regeln für aktives Handeln oder für das Ausbleiben einer Handlung zu prüfen ist. Dabei achtet sie ausschließlich darauf, ob der Bademeister seinen Körper bewegt oder stillhält.

Trifft „Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit“ hier zu?

„Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kern des Verhaltensvorwurfs als Maßstab

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen
    Die Staatsanwältin will das Verhalten als Tun oder Unterlassen einordnen.
    erfüllt
  2. 2
    Kern des Verhaltensvorwurfs als Maßstab
    Sie stellt allein auf Körperbewegungen statt auf den maßgeblichen Inhalt des Verhaltensvorwurfs ab.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerWegen des Wortes Vorwerfbarkeit wird das Kriterium erst bei der persönlichen Schuld geprüft.

RichtigDas Kriterium betrifft die Einordnung des Verhaltens als Tun oder Unterlassen und nicht die persönliche Schuld.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.