Definitionen
Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
§ 13 StGB · StrafrechtDer Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ist ein Abgrenzungskriterium zwischen Tun und Unterlassen, das darauf abstellt, wo der Kern des dem Täter vorgeworfenen Verhaltens liegt: Ist der Vorwurf primär darauf gerichtet, dass der Täter aktiv gehandelt hat, liegt ein Tun vor; liegt er primär darin, dass der Täter eine gebotene Handlung unterlassen hat, liegt ein Unterlassen vor.
Auch bei äußerlicher Aktivität kann der maßgebliche Vorwurf im Ausbleiben einer gebotenen Handlung liegen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Bademeister sieht, wie ein Schwimmer im Wasser untergeht, und liest weiter, obwohl er ihn sofort gefahrlos retten könnte. 1Eine Staatsanwältin untersucht, ob der Fall nach den Regeln für aktives Handeln oder für das Ausbleiben einer Handlung zu prüfen ist. 2Dabei fragt sie, ob sich der Vorwurf vor allem auf das Lesen oder auf die ausgebliebene Rettung bezieht.
Trifft „Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbgrenzung zwischen Tun und UnterlassenDie Staatsanwältin will das Verhalten als Tun oder Unterlassen einordnen.
- 2erfülltKern des Verhaltensvorwurfs als MaßstabSie stellt auf den maßgeblichen Inhalt des Verhaltensvorwurfs ab.
Ein Bademeister sieht, wie ein Schwimmer im Wasser untergeht, und liest weiter, obwohl er ihn sofort gefahrlos retten könnte. 1Eine Staatsanwältin untersucht, ob der Fall nach den Regeln für aktives Handeln oder für das Ausbleiben einer Handlung zu prüfen ist. Dabei achtet sie ausschließlich darauf, ob der Bademeister seinen Körper bewegt oder stillhält.
Trifft „Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbgrenzung zwischen Tun und UnterlassenDie Staatsanwältin will das Verhalten als Tun oder Unterlassen einordnen.
- 2fehltKern des Verhaltensvorwurfs als MaßstabSie stellt allein auf Körperbewegungen statt auf den maßgeblichen Inhalt des Verhaltensvorwurfs ab.
Typische Fehler
FehlerWegen des Wortes Vorwerfbarkeit wird das Kriterium erst bei der persönlichen Schuld geprüft.
RichtigDas Kriterium betrifft die Einordnung des Verhaltens als Tun oder Unterlassen und nicht die persönliche Schuld.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema