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Entsprechungsklausel

§ 13 Abs. 1 StGB · Strafrecht

Die Entsprechungsklausel verlangt bei unechten Unterlassungsdelikten, dass das tatbestandsmäßige Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein aktives Tun entspricht, d.h. das Unterlassen muss in seinem Unrechtsgehalt dem positiven Tun gleichwertig sein.

Merksatz

Die Garantenstellung allein genügt nicht: Auch der Unrechtsgehalt des Unterlassens muss dem aktiven Tun entsprechen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Vater will, dass seine fünfjährige Tochter stirbt, und gibt ihr trotz reichlich vorhandener Nahrung über Wochen nichts zu essen. 2Er sieht ihre starken, anhaltenden Schmerzen und könnte sie jederzeit versorgen, lässt sie aber weiterhungern, weil er ihre Qualen genießen will. Das Kind stirbt daran.

Trifft „Entsprechungsklausel“ hier zu?

„Entsprechungsklausel“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Prüfung eines unechten Unterlassungsdelikts
    Geprüft wird eine grausame Tötung durch Nichthandeln des zum Schutz verpflichteten Vaters.
    erfüllt
  2. 2
    Gleichwertigkeit mit dem aktiven Tun des konkret geprüften Tatbestands
    Das gefühllose Verhungernlassen unter schweren Qualen entspricht im Unrechtsgehalt einer grausamen aktiven Tötung.
    erfüllt
BFall B

Ein Vater will, dass seine fünfjährige Tochter stirbt. 1Als das bewusstlose Kind aufhört zu atmen, unterlässt er die ihm mögliche und sicher lebensrettende Beatmung. Das Kind stirbt innerhalb kurzer Zeit, ohne Schmerzen oder andere Leiden zu empfinden.

Trifft „Entsprechungsklausel“ hier zu?

„Entsprechungsklausel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gleichwertigkeit mit dem aktiven Tun des konkret geprüften Tatbestands

An der Definition geprüft

  1. 1
    Prüfung eines unechten Unterlassungsdelikts
    Auch hier wird eine grausame Tötung durch Nichthandeln des zum Schutz verpflichteten Vaters geprüft.
    erfüllt
  2. 2
    Gleichwertigkeit mit dem aktiven Tun des konkret geprüften Tatbestands
    Das Unterlassen verursacht keine besonderen Qualen und steht deshalb nur einem einfachen, nicht einem grausamen aktiven Töten gleich.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Garantenstellung wird ohne Weiteres auf die Gleichwertigkeit mit jeder aktiven Tatbestandsverwirklichung geschlossen.

RichtigNeben der Garantenstellung ist zu prüfen, ob das Nichthandeln auch dem Unrechtsgehalt des konkret untersuchten Tatbestands gleichsteht.

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