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Aktives Tun

Aktives Tun liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Täter durch eine positive Körperbewegung handelt, die vom Willen beherrscht oder beherrschbar ist, und bei wertender Betrachtung der Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit in diesem Handeln und nicht im Unterlassen einer gebotenen Handlung liegt.

Merksatz

Nicht jede Körperbewegung bedeutet aktives Tun; entscheidend ist der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit.

Aktives Tun oder Unterlassen?Auch bei einer Körperbewegung kann der Schwerpunkt des Vorwurfs im Unterlassen liegen. Die bloße Bewegung entscheidet nicht.
Aktives Tun
Unterlassen
Anknüpfungspunkt
Positive Körperbewegung
Nichtvornahme einer gebotenen Handlung
Schwerpunkt des Vorwurfs
Der Vorwurf liegt im Handeln.
Der Vorwurf liegt im Ausbleiben der gebotenen Handlung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bademeister Ben beaufsichtigt allein das Schwimmbecken. Er stößt einen Nichtschwimmer bewusst ins tiefe Wasser, um ihn zu töten. Der Nichtschwimmer ertrinkt.

Trifft „Aktives Tun“ hier zu?

„Aktives Tun“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Positive Körperbewegung
    Der Stoß ist eine positive Körperbewegung.
    erfüllt
  2. 2
    Vom Willen beherrscht oder beherrschbar
    Ben führt die Bewegung bewusst und damit willensbeherrscht aus.
    erfüllt
  3. 3
    Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im Handeln
    Der strafrechtliche Vorwurf knüpft an den tödlichen Stoß an.
    erfüllt
BFall B

Bademeister Ben beaufsichtigt allein das Schwimmbecken. Er sieht einen Schwimmer untergehen und verschränkt bewusst die Arme. Mit dem griffbereit liegenden Rettungsring könnte er den Schwimmer sofort retten, doch er bleibt stehen. Der Schwimmer ertrinkt.

Trifft „Aktives Tun“ hier zu?

„Aktives Tun“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im Handeln

An der Definition geprüft

  1. 1
    Positive Körperbewegung
    Das Verschränken der Arme ist eine positive Körperbewegung.
    erfüllt
  2. 2
    Vom Willen beherrscht oder beherrschbar
    Ben verschränkt seine Arme bewusst und damit willensbeherrscht.
    erfüllt
  3. 3
    Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im Handeln
    Vorgeworfen wird die ausgebliebene Rettung, nicht die bloß begleitende Armbewegung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Körperbewegung wird als aktives Tun eingeordnet, auch wenn sie eine unterlassene Rettung nur begleitet.

RichtigBei der Abgrenzung ist nach der Rechtsprechung entscheidend, ob der strafrechtliche Vorwurf schwerpunktmäßig an das Handeln oder an die ausgebliebene gebotene Handlung anknüpft.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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