Definitionen
Abbruch eigener Rettungsbemühungen
§§ 211 ff., 223 ff. StGB · StrafrechtDer Abbruch eigener Rettungsbemühungen liegt vor, wenn der Täter eine von ihm selbst in Gang gesetzte Rettungshandlung zugunsten des Opfers vor deren Vollendung abbricht. Nach herrschender Meinung liegt aktives Tun vor, wenn der Täter eine bereits verselbständigte Rettungsmöglichkeit durch aktives Eingreifen beseitigt; stellt er dagegen lediglich weitere Rettungstätigkeiten ein, liegt Unterlassen vor.
Entscheidend ist, ob eine verselbständigte Rettungsmöglichkeit aktiv beseitigt oder lediglich weitere Hilfe eingestellt wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Paul wirft einem ertrinkenden Schwimmer einen Rettungsring an einer Leine zu, 2um ihn ans Ufer zu ziehen. Der Schwimmer greift den Ring und hält sich daran fest. 3Noch bevor der Schwimmer das Ufer erreicht, zieht Paul ihm den Ring mit einem Ruck aus den Händen.
Trifft „Abbruch eigener Rettungsbemühungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSelbst begonnene RettungPaul hat die Hilfe durch das Zuwerfen des Rings selbst begonnen.
- 2erfülltRettung zugunsten des OpfersDie Hilfe soll den Schwimmer aus seiner Lebensgefahr bringen.
- 3erfülltAbbruch vor Abschluss der RettungPaul entzieht dem Schwimmer die bereits ergriffene Hilfe, bevor dieser das sichere Ufer erreicht.
Lena wirft einem ertrinkenden Schwimmer einen Rettungsring an einer Leine zu, 2um ihn ans Ufer zu ziehen. Der Schwimmer greift den Ring und hält sich daran fest. 3Paul hat sich an der Hilfe bisher nicht beteiligt und zieht dem Schwimmer den Ring mit einem Ruck aus den Händen, noch bevor dieser das Ufer erreicht.
Trifft „Abbruch eigener Rettungsbemühungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltSelbst begonnene RettungLena hat die Hilfe begonnen; Paul hat zuvor nicht mitgeholfen.
- 2erfülltRettung zugunsten des OpfersDie von Lena begonnene Hilfe soll den Schwimmer aus seiner Lebensgefahr bringen.
- 3erfülltAbbruch vor Abschluss der RettungPaul beendet die Hilfe, bevor der Schwimmer das sichere Ufer erreicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema