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326 Definitionen

Abbruch eigener Rettungsbemühungen

§§ 211 ff., 223 ff. StGB · Strafrecht

Der Abbruch eigener Rettungsbemühungen liegt vor, wenn der Täter eine von ihm selbst in Gang gesetzte Rettungshandlung zugunsten des Opfers vor deren Vollendung abbricht. Nach herrschender Meinung liegt aktives Tun vor, wenn der Täter eine bereits verselbständigte Rettungsmöglichkeit durch aktives Eingreifen beseitigt; stellt er dagegen lediglich weitere Rettungstätigkeiten ein, liegt Unterlassen vor.

Merksatz

Entscheidend ist, ob eine verselbständigte Rettungsmöglichkeit aktiv beseitigt oder lediglich weitere Hilfe eingestellt wird.

Wessen Rettung wird abgebrochen?Zuerst klären, wer die Hilfe begonnen hat. Bei eigener Hilfe hängt die Einordnung davon ab, wie die Rettung beendet wird.
Abbruch eigener Rettungsbemühungen
Abbruch fremder Rettungsbemühungen
Beginn der Hilfe
Die abbrechende Person hat die Rettung selbst begonnen.
Eine andere Person hat die Rettung begonnen.
Tun oder Unterlassen
Aktives Tun bei Beseitigung einer verselbständigten Rettungsmöglichkeit; sonst Unterlassen weiterer Hilfe.
Aktives Vereiteln einer von einer anderen Person begonnenen Rettung ist Begehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Paul wirft einem ertrinkenden Schwimmer einen Rettungsring an einer Leine zu, 2um ihn ans Ufer zu ziehen. Der Schwimmer greift den Ring und hält sich daran fest. 3Noch bevor der Schwimmer das Ufer erreicht, zieht Paul ihm den Ring mit einem Ruck aus den Händen.

Trifft „Abbruch eigener Rettungsbemühungen“ hier zu?

„Abbruch eigener Rettungsbemühungen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Selbst begonnene Rettung
    Paul hat die Hilfe durch das Zuwerfen des Rings selbst begonnen.
    erfüllt
  2. 2
    Rettung zugunsten des Opfers
    Die Hilfe soll den Schwimmer aus seiner Lebensgefahr bringen.
    erfüllt
  3. 3
    Abbruch vor Abschluss der Rettung
    Paul entzieht dem Schwimmer die bereits ergriffene Hilfe, bevor dieser das sichere Ufer erreicht.
    erfüllt
BFall B

Lena wirft einem ertrinkenden Schwimmer einen Rettungsring an einer Leine zu, 2um ihn ans Ufer zu ziehen. Der Schwimmer greift den Ring und hält sich daran fest. 3Paul hat sich an der Hilfe bisher nicht beteiligt und zieht dem Schwimmer den Ring mit einem Ruck aus den Händen, noch bevor dieser das Ufer erreicht.

Trifft „Abbruch eigener Rettungsbemühungen“ hier zu?

„Abbruch eigener Rettungsbemühungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Selbst begonnene Rettung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Selbst begonnene Rettung
    Lena hat die Hilfe begonnen; Paul hat zuvor nicht mitgeholfen.
    fehlt
  2. 2
    Rettung zugunsten des Opfers
    Die von Lena begonnene Hilfe soll den Schwimmer aus seiner Lebensgefahr bringen.
    erfüllt
  3. 3
    Abbruch vor Abschluss der Rettung
    Paul beendet die Hilfe, bevor der Schwimmer das sichere Ufer erreicht.
    erfüllt

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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