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Institutionelle Garantie

Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 33 Abs. 5 GG · Öffentliches Recht

Eine institutionelle Garantie ist eine verfassungsrechtliche Gewährleistung, die nicht primär subjektive Rechte des Einzelnen schützt, sondern den Bestand und die Wesensmerkmale einer bestimmten Einrichtung des öffentlichen Rechts (z. B. Berufsbeamtentum, kommunale Selbstverwaltung) objektiv-rechtlich sichert und dem Gesetzgeber verbietet, diese Institution in ihrem Kernbestand abzuschaffen oder auszuhöhlen.

Merksatz

Die Verfassung schützt den Kern öffentlich-rechtlicher Einrichtungen, nicht jede Einzelheit ihrer gesetzlichen Ausgestaltung.

Welche Einrichtung wird geschützt?Entscheidend ist, ob die geschützte Einrichtung dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht angehört. Beide Garantien sichern einen institutionellen Kern.
Institutionelle Garantie
Institutsgarantie
Art der Einrichtung
Öffentlich-rechtliche Einrichtung
Privatrechtliche Einrichtung
Beispiele
Berufsbeamtentum und kommunale Selbstverwaltung
Eigentum und Erbrecht

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der Bundestag will alle Beamtenverhältnisse abschaffen und staatliche Aufgaben künftig ausschließlich durch vertraglich angestellte Beschäftigte erledigen lassen. Bei der rechtlichen Prüfung stehen die Vorgaben des Grundgesetzes zum Fortbestand und zu den Grundstrukturen des Berufsbeamtentums im Mittelpunkt. Ansprüche einzelner Beamter sind nicht Gegenstand der Prüfung.

Trifft „Institutionelle Garantie“ hier zu?

„Institutionelle Garantie“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsrechtliche Gewährleistung
    Art. 33 Abs. 5 GG sichert das Berufsbeamtentum auf Verfassungsebene.
    erfüllt
  2. 2
    Einrichtung des öffentlichen Rechts
    Das Berufsbeamtentum ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung.
    erfüllt
  3. 3
    Objektiver Schutz des Kernbestands vor Abschaffung oder Aushöhlung
    Geschützt ist das Berufsbeamtentum als Einrichtung gegen seine vollständige Abschaffung, unabhängig von Einzelansprüchen.
    erfüllt
BFall B

Der Bundestag will sämtliches privates Eigentum an Sachen abschaffen und alle Sachen in staatliches Eigentum überführen. Bei der rechtlichen Prüfung stehen die Vorgaben des Grundgesetzes zum Fortbestand und zu den Grundstrukturen des Privateigentums im Mittelpunkt. Ansprüche einzelner Eigentümer sind nicht Gegenstand der Prüfung.

Trifft „Institutionelle Garantie“ hier zu?

„Institutionelle Garantie“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einrichtung des öffentlichen Rechts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfassungsrechtliche Gewährleistung
    Art. 14 Abs. 1 GG sichert das Privateigentum auf Verfassungsebene.
    erfüllt
  2. 2
    Einrichtung des öffentlichen Rechts
    Das Privateigentum an Sachen ist eine privatrechtliche Einrichtung und fällt deshalb unter die Institutsgarantie.
    fehlt
  3. 3
    Objektiver Schutz des Kernbestands vor Abschaffung oder Aushöhlung
    Die Eigentumsgarantie schützt auch den Bestand der Eigentumsordnung gegen ihre vollständige Abschaffung.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Garantie wird ein Verbot jeder gesetzlichen Änderung der geschützten Einrichtung abgeleitet.

RichtigDie Garantie schützt den institutionellen Kern vor Abschaffung und Aushöhlung, schreibt aber nicht jede Einzelheit unveränderlich fest.

Verwechslung

FehlerDer objektiv-rechtliche Schutz wird als Ausschluss zusätzlicher subjektiver Rechte verstanden.

RichtigDie Einrichtung steht im Mittelpunkt des Schutzes; subjektive Rechte können daneben bestehen.

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